ALG2 trotz Haftbefehl/Ersatzfreiheitsstrafe
Also: Wird das JC weiter zahlen, auch wenn ein Haftbefehl vorliegt? Wird es auch zahlen wenn man zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen geladen wurde?
Zur Situation: Betreffende Person hat keinen Haftbefehl offen und wartet noch auf die Antwort der Staatsanwaltschaft, ob sie freie Arbeit zur Tilgung der Geldstrafe von 600€ leisten darf.
3 Antworten

Wenn du eine Freiheitsstrafe absitzt, bist du ja nicht "bedürftig" in diesem Sinne.Du wirst dort schließlich auch verpflegt.
Du musst aber VORHER das JobCenter verständigen, dann wird deine Miete weiter gezahlt.

Bei Freiheitsstrafen bis 6 Monate kann die Miete vom "Sozialamt" weiter gezahlt werden. Dem Staat ist ja nicht damit gedient, den Haftentlassenen in die Obdachlosigkeit zu entlassen. Diese soll ja vermieden werden. Sonst ist eine Resozialisierung ja schon fast unmöglich.

Der § 7 Leistungsberechtigte SGB II ist ja ziemlich eindeutig:
"(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist ... Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt."
Quelle plus Hinweise der Bundesanstalt für Arbeit dazu.
Gruß aus Berlin, Gerd

Hey vielen Dank aber was ich genau wissen wollte, was vielleicht unklar war, ist: Wird die Zahlung allein wegen der Ladung eingestellt oder erst bei tatsächlich registriertem Haftantritt? Und Bekommt das JC überhaupt was von Ladungen und Haftbefehlen mit oder muss man selbst Bescheid sagen?

A) Im Gesetz heißt es Vollzug. Bei Wikipedia heißt es dazu:
"Vollzug: Der Begriff Vollzug bezeichnet
- den Geschlechtsverkehr als Vollzug der Ehe (Ehevollzug)
- juristisch: Vollstreckung eines Urteils"
Und a. a. O.: "Vollstreckung steht für: Strafvollstreckung, Vollstreckung eines in einem Strafprozess ergangenen Urteils und bedeutet die Erzwingung der Strafe durch staatliche Organe".
Und a. a. O.: "Strafvollstreckung ist die Vollstreckung eines in einem Strafprozess ergangenen Urteils und bedeutet die Erzwingung der Strafe durch staatliche Organe. Sie unterscheidet sich vom Strafvollzug dadurch, dass Letzteres das „Wie“, Ersteres das „Ob“ der Durchführung einer Strafe regelt."
Es bleibt also die Frage, ob die Ersatzfreiheitsstrafe in einem Urteil verhängt worden ist - "Hiermit verurteile ich Sie zu einer Geldstrafe von 600€, ersatzweise 40 Tage Haft!" - **, ersatzweise 40 Tage Haft!" - oder ob der Staatsanwalt angeboten hatte, die Anklage fallen zu lassen gegen eine Auflage; hier also gegen eine Geldstrafe von 600€.
Ich tippe aber mal auf Ersteres, demnach sollte gelten, dass die Vollstreckung des Urteils mit dem Antritt der Haft beginnt - nicht mit der Ladung dazu. Das steht zwar so in keiner meiner Quellen, ergibt sich aber indirekt aus de.wikipedia.org/wiki/Haftbefehl#Vollstreckungshaftbefehl:
"Gleichfalls ist der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls zulässig, wenn ein Verurteilter eine gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht durch Zahlung oder gemeinnützige Arbeit (auch: freie Arbeit) begleicht, und der dann folgenden Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht Folge leistet."
B) Hierzu schreibt SGB I § 60 Angabe von Tatsachen:
"(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen ..."
Wen Staatsanwaltschaft und Justizverwaltung vom Haftantritt informieren, weiß ich nicht.
Gruß aus Berlin, Gerd

Natürlich ist ein Haftantritt relevant. Außerdem fällt das über die Sozialversicherungsnummer sowieso auf.

Ändert sich die Sozialversicherungsnummer bei Haftantritt? Und wer schickt die dem Amt? Die Nummer und die Änderung?
Hier mein Tipp:
"Veränderungs-Mitteilung:
Hiermit teile ich mit, dass ich ab Montag, dem 24. Juni eine Haftstrafe antrete, vorgesehen bis zum 3. August 2013. Siehe meine Ladung im Anhang."
Gruß aus Berlin, Gerd

Wozu sollte sich die SV-Nummer ändern ? Aber da alle Zeiten der Rentenversicherung gemeldet werden, fällt eine Doppelbelegung sofort auf und wird nachgefragt.

Auch wenn die Person 40 Tage in Haft ist, muss ja die Miete weitergezahlt werden. - Hole Dir unbedingt auch Rat bei einer guten behördenunabhängigen (!!!) Beratungsstelle wie dieser Hamburger
Arbeitslosen Telefonhilfe
0800 111 0 444 - wenn Du in Hamburg / Umgebung wohnst oder
040 22 75 74 73 - wenn Du in einem anderen Bundesland wohnst.
Dort ist man zum Thema Arbeitslosigkeit (ALG I + ALG II / Hartz IV) sehr erfahren.
.
Wie das geregelt wird mit freie Arbeit, Lebensunterhalt und Geldstrafe, kann man Euch dort möglicherweise auch sagen - oder wenigstens einen Tipp geben, wie die Person das zu aller Zufriedenheit klären kann.

Wohnunterkunftskosten (Miete) lies auch dies - könnte in diesem Fall auch wichtig sein:
http://www.kanzlei-jacobsen.de/blog/view/121-hartz-iv-kein-sippenhaft-fuer-sanktion.html
In § 7 SGB II heißt es aber: "(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer (...) in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" untergebracht ist.
Nun ist aber auch Miete eine der "(4) Leistungen nach diesem Buch"! Warum sollte diese weiter gezahlt werden?
Klar ist, dass der Mietvertrag weiter besteht, falls er nicht wirksam ausläuft, etwa. weil zumindest eine der Vertragspartner wirksam gekündigt hatte.
Dann kann ALG II für Wohn- und Heizkosten höchstens als Darlehen geben nach § 22 SGB II Absatz 8:
"(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist."
Dazu ist aber ein eigener Antrag nötig! Eben auf ein Mietdarlehen - wer genügend Schonvermögen hat, braucht den ja nicht zu stellen.
Gruß aus Berlin, Gerd