ALG2 Schulstarterpaket?

3 Antworten

Wenn das Kind seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann, dann ist es in der Regel aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Mutter raus, könnte also theoretisch daran liegen !

Wie alt ist denn das Kind, jünger oder älter als 15 Jahre ?

Jünger, 10 oder 11 ist der der es nicht bekommt und 14 der ältere der es bekommt.
Der ältere bekommt keinen unterhalt (anderer Vater) daher dachte ich es könnte daran liegen

@khhms

Wenn er keinen Unterhalt bekommt, dann gibt es vom Jugendamt ja immer noch den Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres !

Das jünger Kind hat aber nur einen Bedarf von 296 € Regelleistung ( 6 - 13 Jahre ) für den Lebensunterhalt und ab 14 - 17 Jahren dann derzeit 316 € und dazu kommt der Kopfanteil für die KDU.

KDU = Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) , geteilt durch die Personen im Haushalt, ergibt dann den KDU - Kopfanteil.

Bis unter 15 Jahren können die Kinder im Leistungsbezug vom Jobcenter noch über die Mutter in der Familienversicherung mitversichert werden, ab 15 Jahren geht das seit dem 01.01.2016 nicht mehr, dann ist auch ein Kind selber Mitglied einer KK.

Wenn das Kind also mit den 194 € Kindergeld + Unterhalt seinen Bedarf decken kann, dann wäre es aus der BG - der Mutter raus und evtl.nicht mehr benötigtes Kindergeld, welches das Kind zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde, würde wieder zum Einkommen der Mutter und auf den Bedarf der übrigen BG - angerechnet.

Hätte die Mutter außer dem Kindergeld dann kein weiteres Einkommen, dann könnte sie auf sogenanntes sonstiges Einkommen min.30 € Versicherungspauschale geltend machen.

Ist diese Rate von 70 € im August und 30 € im Januar fällig, dann müssten aber auch diese beim jüngeren Kind berücksichtigt werden, also z.B. dann kein bzw.weniger übersteigendes Kindergeld auf die BG - der Mutter angerechnet werden.

Ich würde wenn möglich gegen den Bescheid noch fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen und da um Erklärung bitten, sollte das nicht mehr möglich sein, dann bleibt nur noch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB - X , dazu gibt es im Internet Musterschreiben.

Der einfachste Weg, das festzustellen, besteht darin, einen Antrag zu stellen.

Ich habe Ihr geraten erstmal Widerspruch gegen den aktuellen bescheid einzulegen mit der begründung das nur ein Kind berücksichtigt wurde. Mal sehen was da als Antwort kommt, ansonsten einfach mal n Antrag stellen, das stimmt!

1 eigentlich müssten beide Kinder das selbe bekommen den das Kind bekommt ja kein Kindergeld oder unterhalte.

2 Was auch möglich sein kann ist das die Reglung beim 2ten anders ist als bei nur einem Kind! aber die Genante Begründung ist Blödsinn!

3 Da mus man im amt genauer fragen wo das genau stehet und wie das die reglung ist! Bzw veruche über die bund adresse im netz was genauers zu Erfahren!

Hi, doch das Jüngere Kind bekommt Unterhalt und Kindergeld als Anrechenbares einkommen. Der ältere nur einen kleinen Betrag Unterhaltsvorschuss und Kindergeld.

Ist das 2. Kind auch auf ihrer Lohnsteuerkarte?

@Saphrax

Keine Ahnung, denke sowas gibts doch gar nicht mehr? Wüsste jetzt auch nicht was das miteinander zu tun hat?!