ALG2 Auszahlung im voraus oder erst wenn die Einkommensbescheinigung beim Jobcenter vorliegt?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn du die Einkommensbescheinigung für den Juli schon eingereicht hast,ist ja schon klar,was du im August an Nettoeinkommen erhalten wirst !

Reicht die Bearbeitungszeit also aus,dann solltest du auch das dir zustehende ALG - 2 abzüglich deines dann anrechenbaren Einkommens für den August in voraus erhalten.

Sollte das dann nichts werden,kannst du nur persönlich beim Jobcenter vorsprechen,dazu nimmst du dann aktuelle Kontoauszüge vom Tag der persönlichen Vorsprache mit,damit du deine Mittellosigkeit belegen kannst und bittest um einen Vorschuss,damit du deine laufenden Kosten decken kannst.

Nein die Einkommensbescheinigung für Juli erhalte ich erst irgendwann so zwischen dem 15. und 20 August. Ich habe lediglich eine Kopie der Arbeitsbescheinigung die man für den ALG1 Antrag benötigt beigelegt damit der Sachbearbeiter in etwa sehen kann wieviel mir fehlen wird. Klar kann man daraus keine genaue Leistung berechnen aber hat halt einen Anhaltspunkt.

@ivonne82

Wenn aus der Arbeitsbescheinigung das Bruttoeinkommen der 20 Arbeitstage aus dem Juli ersichtlich ist,dann kann man schon mal die Freibeträge nach § 11 b SGB - ll feststellen !

Hat man das Brutto,kann man auch in etwa das Netto berechnen lassen,gibt ja genügend Rechner im Netz und deine Lohnsteuerklasse werden sie ja durch die Arbeitsbescheinigung oder die zuvor eingereichten Einkommensnachweise haben.

So kann man auch ohne diese Einkommensbescheinigung deinen Anspruch für August in etwa festlegen.

@isomatte

So in etwa war auch mein Gedanke. Sie kann die Leistung daraus so ca. errechnen. auf nen Euro hin oder her kommts ja erstmal nicht an.

Mit der Mittellosigkeit is das so eine Sache. Wirklich Mittellos bin ich ja nicht. Ehrlich gesagt würde ich den Monat Überstehen. Aber ich bin Alleinerziehend mit 2 Kindern habe eine 30h Woche und arbeite nebenher an den Wochenenden in einem Nebenjob. Dadurch bleibt das ganze Jahr kaum Zeit um etwas mit den Kindern zu Unternehmen. Da wollte ich schon gerne die Sommerferien dafür nutzen aber ohne Geld wird das nichts. Zumal ich nur über die Ferien entlassen bin, danach geht es weiter.

Könnte ich auch ohne Mittellosigkeit zum Jobcenter gehen und auf die Auszahlung im voraus bestehen?

@ivonne82

Wenn du also nicht Mittellos bist und das würden sie anhand deiner aktuellen Kontoauszüge sehen ( wenn du das Geld nicht gerade unterm Kopfkissen hast ) dann wird es für dich schwer werden,einen Vorschuss zu bekommen !

Denn es heißt ja nicht umsonst,Mittellosigkeit.

@isomatte

Im Prinzip ist es ja kein Vorschuss. Ich möchte lediglich meine Leistungen zu dem Zeitpunkt ausgezahlt bekommen an dem auch Leistungsempfänger die kein monatliches Erwerbseinkommen haben ihre Leistung ausgezahlt bekommen.

@ivonne82

Was sollte es dann deiner Meinung nach sein,wenn kein Vorschuss ?

Deine dir evtl. zustehenden Leistungen,können ja erst abschließend berechnet werden,wenn du die Einkommensbescheinigung eingereicht hast und so lange das nicht geschehen ist,würde des sich um einen Vorschuss handeln.

@isomatte

Hab gestern noch mit ihr gesprochen. Sie machts als vorläufige Entscheidung. geht also alles klar. Danke für deine Mühe

@ivonne82

Bitte,keine Ursache !

Danke für den Stern

Servus,

versuch so schnell wie möglich eine Termin bei Sachbearbeiter zu bekommen [ Begründung = Dringlichkeit ] weiter erkläre Ihm das deine Geld nicht ausreicht das Du entweder die Laufenden kosten denken kannst aber dann nicht genug Geld für Nahrungsmittel hast, da der Mensch aber vor allen Dingen die Nahrung setzt werden höherer kosten für das Jobcenter entstehen -- da das Jobcenter verpflichtet ist eine Obdachlosigkeit oder Verwahrlosung [ Abstellen des Stroms, Warm Wasser oder oder was zu Hygiene zählt ] abzuwenden wird es Dir vorschob Zahlen. [ Müssen ]

Nach einer aktuellen Eil-Entscheidung des Sozialgerichts Bremen ist es nicht statthaft, wenn das Jobcenter bzw. die Arge den Hartz-4-Empfänger auf Lebensmitteltafeln oder aber auf Gutscheine für Lebensmittel verweist, anstatt ihm ein Darlehen für Lebensmittel zu gewähren, wenn er mittellos ist und seine Regelleistung verbraucht hat, AZ: S 26 AS 528/09 ER.

Das Sozialgericht sah § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Anspruchsgrundlage für den Hartz IV Antragssteller. Nach diesem Paragraphen stellt sich die Rechtslage im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts nach Auffassung des Sozialgerichts Bremen wie folgt dar: kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen des Antragstellers noch auf andere Weise gedeckt werden, so hat die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung unter gleichzeitiger Gewährung eines Darlehen zu gewähren. § 23 SGB II statuiert eine Muss-Leistung.

Hier noch mal der link für die Seite.:

http://www.sozialhilfe24.de/news/578/hartz-4-bezieher-hat-recht-auf-lebensmittelgutschein-oder-darlehen/

wenn was ist Melde Dich.

Grüße