ALG1 Nachzahlung Pfändbar?

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Für ALG 2 gilt:

Seit dem 1. August 2016 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld grundsätzlich unpfändbar ( § 42 Abs. 4 SGB II). Zuvor galt dies nur für Leistungen der Sozialhilfe für voll erwerbsgeminderte Personen, während Arbeitslosengeld II wie Arbeitseinkommen ab einer bestimmten Pfändungsfreigrenze voll pfändbar war.
Im gleichen Rahmen sind die auf das Girokonto des Leistungsberechtigten überwiesenen Geldleistungen automatisch vor Kontopfändungen geschützt, wenn es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO handelt. Wird einem Pfändungsschutzkonto ALG II oder Sozialgeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut dieses Geld für die Dauer von 14 Tagen nur mit Kontoführungsgebühren verrechnen. Der Kontoinhaber muss im Übrigen 14 Tage lang auf die überwiesene Sozialleistung zurückgreifen können, selbst wenn sein Konto dadurch ins Minus geraten sollte ( § 850k Abs. 6 ZPO).

Zum ALG 1 konnte ich leider nichts finden, befürchte aber, dass es dafür keinen Pfändungsschutz über dem Freibetrag gibt.

Sprich mit der Arbeitsagentur, die müssten das doch wissen, einen Fall haben die sicher nicht zum ersten Mal.