ALG1 nachdem einer von zwei Jobs gekündigt wird
Ich habe zwei sozialversicherungspflichtige Jobs, beide je zwei Wochen pro Monat. In beiden verdiene ich jeweils ca. 2000 brutto. Bei dem einen wird mir demnächst gekündigt, bekomme ich Arbeitslosengeld dafür??? Wahrscheinlich nein, denn ich habe ja noch den anderen und darf mit ALG1 nicht mehr als diese 15 Stunden pro Woche arbeiten, oder? Bleibt mir in diesem Fall nichts anderes übrig als zu beten möglichst schnell eine neue Arbeit zum selben Gehalt zu finden oder sonst auf einmal mit der Hälfte auskommen zu müssen? Wofür habe ich denn dann die ganzen Jahre Arbeitslosenversicherung gezahlt?
5 Antworten
ahrscheinlich nein, denn ich habe ja noch den anderen und darf mit ALG1 nicht mehr als diese 15 Stunden pro Woche arbeiten, oder?
Richtig. Du bist nicht mehr arbeitsuchend im Sinne des SGB III, wenn Du 15 Stunden pro Woche arbeitest.
Arbeitslosenversicherung hast Du für den Fall gezahlt, dass Du mal arbeitslos wirst.
Eine Ausnahme von der 15-Stunden-Regel? Die steht aber nicht im § 162. Da stehen ein paar besondere Bestimmungen und ansonsten, dass die übrigen Bestimmungen für das ALG I gelten, soweit es der Besonderheit der Leistung angemessen sind oder so ähnlich (schwammig).
Und was dieser Hinweis auf die Gegenleistung soll, verstehe ich nun gar nicht. Eine Versicherung zahlt bei Eintritt des Versicherungsfalls.
Ich kann doch auch nicht bei der KK die Auszahlung von Leistungen verlangen, wenn ich nicht krank bin, weil ich ja angeblich Anspruch auf eine Gegenleistung hätte.
Oder was willst Du damit nu sagen?
Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
Das ist der Kernsatz aus § 162 SGB III.
Wenn jemand jahre- oder jahrzehntelang Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus 2 versicherungspflichtigen Beschäftigungen gezahlt hat und praktisch nie Arbeitslosengeld bekäme (nur in dem absolut unwahrscheinlichen Fall, dass er zeitgleich beide Beschäftigungen verlieren würde), dann wäre das verfassungswidrig. Aber in § 162 ist ja eine sinnvolle Sonder-Lösung beschrieben.
Grundsatz: "Keine Regel ohne Ausnahme."
Z.B. nur Arbeitslose können Arbeitslosengeld bekommen.
Ausnahme: Teilarbeitslosengeld.
Das Beispiel auf die Krankenkasse übertragen: Wenn man Krankenversicherungsbeiträge zahlen müsste, aber im Krankheitsfall nie Anspruch auf Krankrnkassenleistungen hätte, wäre das verfassungswidrig. z.B. Krankenvesicherungsbeiträge bei einem Berufssoldaten mit freier Heilfürsorge.
Das ist alles durchaus interessant. Aber im Rahmen einer juristischen Erörterung ist immer noch das Problem ungelöst, dass es eine 15-Stunden-Regel gibt.
Und Du hast noch nicht gesagt, ob sie nun gilt oder nicht gilt :)
Und wenn nein: woraus sich das herleitet.
In § 162 ist geregelt, wer Teilarbeitslosengeld bekommt:
1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
teilarbeitslos ist,
sich teilarbeitslos gemeldet und
die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat
Teilarbeitslos ist, wer zwei arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen hatte und eine davon verloren hat.
Für das Teilarbeitslosengeld muss man nicht arbeitslos, sondern nur teilarbeitslos sein. 15 Stunden sind nur wichtig bei der Defintion "arbeitslos". Da beim Thema Teilarbeitslosengeld bzw. teilarbeitslos kein Verweis auf "arbeitslos" erfolgt, ist hier die 15-Stunden-Regel ohne Bedeutung.
Arbeitslosengeld kann nur bekommen, wer Arbeit suchend ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Der Begriff ist ja auch in "Teilarbeitslos" enthalten.
Ich bin nicht restlos überzeugt. Aber mal sehen.
Teilarbeitslosengeld ist kein Arbeitslosengeld.
Wenn man z.B. von der Arbeitsagentur Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Gründungszuschuss o.ä. bekommt, muss man auch nicht arbeitslos sein. Bei jeder Leistung muss man nur die Voraussetzungen erfüllen, die bei dieser Leistung laut Gesetz gefordert sind.
Der § 162 ist in das vierte Kapitel, erster Abschnitt Arbeitslosengeld eingeordnet. Insofern ist die Aussage: "Teilarbeitslosengeld ist kein Arbeitslosengeld" schon recht gewagt...
Wie ich schon sagte: heute habe ich keine Lust, das noch zu recherchieren. Tue ich aber noch.
Bis auf Weiteres halte ich dieses TAG erst mal für einen gesetzgeberischen Schnellschuss, der aufgrund unbestimmter Regelung eine Menge Ungewissheiten birgt. Erinnert mich stark an § 22 SGB II...
Die 15 Std Regelung greift nur bei voller Erwerbslosigkeit, im Sinne einer Vollzeitbeschäftigung, hier liegt keine vor, da es sich hier um keine Vollzeitstellen handelt, 80 Std im Monat zählen per Gesetz nicht als Vollzeit, sondern "nur" als Teilzeitbeschäftigung.
Der Bezug zu § 22 SGB II... ist aber schon sehr sehr weit hergeholt!
Hallo,
am besten mit dem Thema Teilarbeitslosengeld beschäftigen und möglichst schnell bei der Arbeitsagentur teilarbeitslos melden:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__162.html
.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-1a-Teilarbeitslosengeld.pdf -> 3 mal "w" ergänzen!
Wenn ich mich nicht täusche, ist das Teilarbeitslosengeld aufgrund von EU-Bestimmungen eingeführt worden (in anderen EU-Staaten gab es das schon länger!).
Gruß
RHW
"darf mit ALG1 nicht mehr als diese 15 Stunden pro Woche arbeiten, oder?" Beim Bezug von ALG1 darf die Nebentätigkeit 15 Stunde/Woche nicht erreichen (also 14,5 Std./Woche schon). Schaue hier sonst: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25648/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Nebenverdienst/Nebenverdienst-Nav.html Falls du keinen Anspruch auf ALG1 hast, kannst du aufstockend Hartz4 (ALG2) beantragen oder Wohngeld beantragen.
Hier sind die Voraussetzungen genannt, die vorliegen müssen um Anspruch auf ALG1 zu haben: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Voraussetzungen/Voraussetzungen-Nav.html
Wenn er 2.000,- € brutto im verliebenen Job verdient, wird er niemals bedürftig sein, egal wo er wohnt, von daher fällt ALG 2 wohl flach.
Unter "In beiden verdiene ich jeweils ca. 2000 brutto" verstehe ich, dass der Fragesteller bei beiden Jobs ca. 2000 brutto verdiente. Wieviel er jetzt bei dem zweiten Job verdient, weiß keiner.
Du hattest bisher 2 Jobs mit insgesamt 4000€ Bruttoverdienst, jetzt hast dann bald nur noch einen und verdienst dann mit nur 2 Wochen Arbeit im Monat noch immer 2000€ brutto? Wofür bitte möchtest du denn dann ALG haben? Da wirst du nichts bekommen.
Wieso machst du so eine seltsame Vertragskonstruktion?
Selbst wenn du Anspruch auf AlG 1 hättest, würde alles über 165,00 € darauf angerechnet.
Wenn du nur noch die Hälfte des Geldes hast, hast du aber doppelt so viel Freizeit.
Hallo "der dorfbengel",
das ist nicht korrekt. In § 162 SGB III ist für solche Fälle mit dem Teilarbeitslosengeld eine Ausnahme geregelt.
Beitragszahlung in der Sozialversicherung ohne eine Gegenleistung ist übrigens laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig (siehe Urteil zur Beitragspflicht aus Einmalzahlungen/Weihnachtsgeld).
Gruß
RHW