ALG1 + Wohngeld nach Ausbildung?
Ich bin ab 1.2.2016 arbeitlos und blicke irgendwie mit den ganzen Leistungen, die man beantragen kann und die einem zustehen nicht ganz durch. Meine Ausbildung endet am 31.01.2016. Bekomme ich ALG1 oder 2? Und kann man zusätzlich Wohngeld beantragen? bzw. könnte man noch etwas anderes beantragen? Da ja nur ein gewisser Prozentsatz des bisherigen Gehalts gezahlt wird? (das wären bei mir vllt 260 EUR ALG1 und das ist schon etwas wenig)
P.S. ich habe nicht vor, auf der faulen Haut zu liegen und dem Staat auf der Tasche zu liegen, da ich aber eine große Operation vor mir habe, wegen der ich ca. 3 Monate außer gefecht gesetzt sein werde, wollte ich das direkt nach der Ausbildung machen... denn wann sollte man das sonst machen? Direkt im neuen Job ist etwas doof..
6 Antworten
Wenn du eine betriebliche Ausbildung gemacht hast,also eine Vergütung bekommen hast,dann steht dir nach deiner Ausbildung ALG - 1 zu !
Das sind dann 12 Monate ( 360 Tage ) du hast also jeden Monat für 30 Tage Anspruch,egal wie viel Tage der Monat hat,du wirst dann von deiner letzten Netto Azubi Vergütung ca. 60 % als ALG - 1 erhalten,dass ist dann das,was du pro Monat in etwa bekommen wirst.
Du hast zwar dem Grunde nach beim ALG - 1 vorrangig einen Anspruch auf Wohngeld,aber dazu musst du erstens über einen Mietvertrag für selber bewohnten Wohnraum verfügen und zweitens brauchst du ein Mindesteinkommen von 80 % deines Bedarfes,der dir nach dem SGB - ll also ALG - 2 oder auch Hartz - 4 zustehen würde.
Dies würden dann derzeit min.399 € Regelsatz sein + deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung,also der Warmmiete und davon dann min.80 %.
Erreichst du weder das Mindesteinkommen,noch hast du einen Mietvertrag für eigenen Wohnraum,kommt schon mal kein Wohngeld in Betracht.
Wenn du also nur ca. 260 € ALG - 1 bekommst,dann würde das sicher sehr eng mit Wohngeld werden,du könntest dann ja noch nicht mal deinen Lebensunterhalt sichern.
Es bliebe dann also nur eine ALG - 2 Aufstockung vom Jobcenter übrig,wobei dann auch zu beachten wäre,dass wenn du nicht in einer eigenen Wohnung leben würdest,sondern noch bei deinen Eltern und du unter 25 wärst,keinen eigenen ALG - 2 Anspruch geltend machen könntest,auch wenn du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hast.
Denn dann bildest du mit deinen Eltern eine so genannte BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) und in dieser hast du nur gemeinsam mit deinen Eltern zusammen einen Anspruch,wenn also deine Eltern genügend Einkommen / Vermögen haben,dann wirst du auch nichts bekommen.
Erst ab dem 25 Lebensjahr bildest du deine eigene BG - im Haushalt der Eltern,dann würde es auch keine Rolle spielen ob eine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden ist oder nicht,dann hast du unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern einen ALG - 2 Anspruch.
Würdest du also angenommen alleine leben,deine Warmmiete würde 351 € betragen,dann läge dein Bedarf derzeit mit deinen 399 € Regelsatz bei 750 € pro Monat.
Wenn du dann 260 € ALG - 1 bekommen würdest,dann würde dir das Jobcenter hier min.deine 30 € Versicherungspauschale theoretisch abziehen,also dann dein anrechenbares Einkommen auf 230 € verringern.
Da dein Bedarf aber bei abgenommen 750 € liegen würde,du aber nur 230 € anrechenbares ALG - 1 hättest,würdest du die Differenz von 520 € als Aufstockung vom Jobcenter erhalten,weil du ja keinen Anspruch auf Wohngeld hättest.
Wenn du da also wohnen bleiben würdest oder vor Beendigung deiner Ausbildung in eine eigene Wohnung ziehen würdest,dann kannst du bei deinem voraussichtlichen ALG - 1 von 260 € nur einen Antrag auf ALG - 2 beim Jobcenter stellen !
Ab 01.01.2016 soll der Regelsatz für z.B. einen Single / alleinerziehenden auf 404 € angehoben werden,dann läge dein Bedarf mit den 325 € bei 729 € pro Monat.
Du würdest dann bei 260 € ALG - 1 nur 230 € anrechenbares Einkommen haben,demnach also ca. 499 € ALG - 2 Aufstockung bekommen.
Würdest du aber noch umziehen wollen,dann musst du das spätestens im Monat vor deiner Antragstellung auf ALG - 2 beim Jobcenter machen,denn anders als beim ALG - 1,wo du erst ab dem Tag deiner persönlichen Arbeitslosmeldung einen Anspruch geltend machen kannst,wirkt der ALG - 2 Antrag auf den 1.des Antragsmonats zurück.
Du müsstest also dann spätestens im Januar 2016 umgezogen sein und ein ALG - 2 Antrag erst im Februar 2016 stellen oder dann halt schon im Dezember 2015 umziehen,dann kannst du deinen ALG - 2 Antrag schon im Januar 2016 stellen,wenn du dir sicher bist das du nicht übernommen wirst.
Dann solltest du aber darauf achten,dass deine Wohnung nicht größer als 45 qm ist und eine Grenze für die Warmmiete nicht überschritten wird.
Da würde es besser sein wenn du dich vorher beim zuständigen Jobcenter über die angemessene KDU - für 1 Person erkundigen würdest,dann hast du es 100 % ig.
Um einen ersten Überblick zu bekommen,kannst du im Internet mal eingeben ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " oder ,, angemessene KDU " und dazu den Namen deiner Stadt.
Ich werde dort wohnen bleiben. Oder kann mir dann was verweigert werden, wenn die Miete diese Grenze überschreitet?
Ja leider werde ich definitiv nicht übernommen, da "unsere" Kanzlei geschlossen wird (Rentner).
Die 325 € liegen für 1 Person sicher im Rahmen,selbst wenn es nicht so sein würde,würdest du vom Jobcenter in der Regel auch die unangemessenen KDU - bis zu 6 Monate weiter gezahlt bekommen !
Dann würdest du eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung bekommen und es würde dir mitgeteilt wie viel das Jobcenter nach dieser Zeit noch übernehmen würde.
Du hast dann Zeit dir etwas passendes zu suchen oder wenn du dir die Zuzahlung leisten kannst bleibst du eben da wohnen und zahlst den Differenzbetrag selber zu.
Ja, du hättest Anspruch auf ALG1. Das sind ja aber eben nur ca. 60% vom bisherigen Gehalt, weshalb du auch noch einen zusätzlichen Antrag auf ALG2 stellen kannst. Natürlich wirst du auch dann extrem wenig zum Leben haben, aber sowas sollte ja auch immer nur zur Überbrückung sein und nicht damit man sich jahrelange sein Leben finanzieren kann. Bis Februar vergehen jetzt noch etliche Wochen, du hast also wirklich noch die Möglichkeit an einen neuen Job zu kommen und dann stehst du natürlich um einiges besser da, als wenn du gleich zu Beginn deiner "Arbeitskarriere" Arbeitlosengeld beziehen musst. Zähne zusammenbeissen und Bewerbungen rausschicken... Wenn du übrigens nicht nachweisen kannst, dass du dich wirklich bemüht hast einen neuen Job zu finden, kann dir auch Geld gestrichen werden..
Genau das habe ich auch vor :) Ich wollte nur vorab wissen, was mir zustehen würde, falls ich es nicht schaffe bis dahin einen Job zu finden. Vielen Dank für die Info :)
Ich bin ab 1.2.2016 arbeitlos
Allein diese Formulierung ist schon falsch. Wenn überhaupt "droht eventuelle Arbeitslosigkeit ab dem xy.z" - denn Du wirst ja bereits jetzt fleißig Stellenanzeigen sichten und Dich bewerben, oder?
Denn dazu bist Du verpflichtet. Natürlich musst Du Dich rechtzeitig (3 Monate vor der drohenden Arbeitslosigkeit) arbeissuchend melden und auch mit der Arbeitsagentur zusammenarbeiten. Die Zeit wird dann genutzt die drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, indem man Dich unterstützt übergangslos eine neue Stelle zu finden. Das sollte Dein Plan A sein.
Die Regelung der 3 Monate trifft nicht bei Azubis zu,kannst du nachlesen wenn du mal eingibst ,, Arbeitslosmeldung nach Ausbildung " !
Dennoch ist es doch seltsam dass dem Fragesteller bereits jetzt KLAR ist, dass er nach der Ausbildung arbeitslos sein wird......
Offenbar kommt "sich um eine übergangslose Anstellung bemühen" in seinen Überlegungen gar nicht vor.
ich habe meiner Frage noch etwas hinzugefügt, damit du nicht denken musst, dass ich gerne arbeitlos bin
Das ist dann wieder eine andere Sache !
Du solltest dann aber nicht schreiben "ich bin ab xx.yy.zzzz arbeitslos" sondern "mir droht ab xx.yy.zzzz Arbeitslosigkeit, falls ich bis dahin keine neue Stelle finden sollte".
Wenn man nach de Ausbildung arbeitslos wird, bekommt man zunächst für 12 Monate ALG 1. Zusätzlich kannst du Wohngeld beantragen.
Aber du solltest besser anfangen dir Arbeit zu suchen, anstatt gleich an Arbeitslosigkeit zu denken.
Nein. In dem Falle könnte er keinesfalls Wohngeld bekommen, sondern müsste ergänzendes ALG 2 beantragen.
Nein, hier stehts:
*Zu wenig Arbeitslosengeld nach der Ausbildung: Nebenjob und Wohngeld
Auszubildende verdienen häufig weniger als eintausend Euro, sodass auch das Arbeitslosengeld in Höhe von 60 Prozent der letzten Ausbildungsvergütung sehr niedrig ausfällt. Wer nicht mehr bei seinen Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung oder WG lebt, kann ein ergänzendes Wohngeld beantragen, wenn das Arbeitslosengeld nach der Ausbildung die Lebenshaltungskosten nicht abdeckt. Dabei richtet sich die Höhe des Wohngeldes nach dem Arbeitslosengeld, womit die Leistung aufgestockt wird. * Quelle:
Man muss aber nicht nur über selber bewohnten Wohnraum verfügen,sondern mit seinem ALG - 1 auch das benötigte Mindesteinkommen erreichen und da würden 260 € ALG - 1 beim besten Willen nicht ausreichen !
Es ist gut, dass du dich jetzt schon über ALG informierst, damit du gegebenenfalls Bescheid weißt. Aber bis zum 01.02.2016 sind es noch 4 (!) Monate. Du wirst sicherlich bis dahin einen Job finden, wenn du dich intensiv bemühst. Dann brauchst du gar kein ALG.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort! :) Ich lebe in einer 2er WG. Zusammen bezahlen wir 650 € jeden Monat, also jeder 325 €.