ALG II für volljährige Kinder?

5 Antworten

Wenn bei einem volljährigen Kind keine Krankheit vorliegt, es nicht mehr zur Schule geht, keine Ausbildung oder ein Studium absolviert, können die Eltern das volljährige Kind auf die Straße schubsen!

Jeder Mensch ab 18 Jahren ist für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich - Ausnahmen sind die oben genannten Situationen!

Staatliche Unterstützung wird es auch nicht geben, weil das erwachsene Kind ja auch arbeiten kann!

Die Altersangabe 25 bitte komplett ignorieren! Hier werden leider immer wieder Sozial- und Unterhaltsrecht vermischt und das trifft hier nicht zu!

"Ohne Fleiß keinen Preis!" - ab 18 Jahren bekommt diese Lebensweisheit ihre wahre Bedeutung!

Leider ist diese Antwort falsch. Die Eltern sind dem Kind, bei genug Einkommen unterhaltspflichtig.

@Wissensdurst84

Dann zeig uns doch bitte wo das steht!

Danke für Deine Mühe ;-)

jedes gesunde erwachsene Kind ab 18 . Muss in Ausbildung sein. Wenn nicht muss es sich ne Arbeit suchen. Es kann nicht einfach unterhalt fordern und nix tun. Damit kommt niemand durch. Entweder ausreichend auf Ausbildungssuche , muss auch nachgewiesen werden oder Arbeiten. Vom Amt wird man unter 25 kaum etwas bekommen.

@claudialeitert

@claudialeitert - danke das Du die Welt der Illusionen hier noch etwas grade rückst!

Eigentlich ist es traurig, dass junge Menschen in der heutigen Zeit zwar augenscheinlich über einiges an Bildung verfügen, aber leider über das Wesentliche so gar nicht informiert sind!

Schlussendlich wird dann auch noch Halbwissen verbreitet und die Verwirrung ist komplett :-(

Es gibt hier viele die sich in vielen Dingen nicht auskennen oder informieren. Wie haben auch den Fall in der Familie. 18 Jahre wollte eigenes Geld nicht angeben weil sie dachte es ist ihr und noch Unterhalt was ihr da nicht mehr zu stand. Naja egal. Aber auch die jungen Erwachsenen sollten sich mal über Pflichten aber auch Rechte informieren.

@claudialeitert

Mit den angeblichen Rechten, haben ja die wenigsten ein Problem und die werden auch noch nach allen Seite ausgeweitet!

Viel wichtiger ist ja der rechtzeitige Hinweis auf die "Pflichten", die automatisch mit dem 18. Geburtstag dazu kommen! Auf dem Ohr scheinen aber nicht nur die jungen Menschen taub zu sein. 

Und wenn dann noch Probleme mit dem Leseverstehen, ebenso die Umsetzung auf die jeweils eigene Situation hinzu kommen, kann es schon mal richtig kompliziert werden :-/

Ab 18 dominiert die Erwerbsobliegenheit des Kindes seinen Unterhaltsanspruch gegenüber gradlinigen Verwandten.

Hier gibt es zwei Ausnahmen:

  1. Eine Erstausbildung wird (zügig) absolviert.
  2. Die Erwerbsfähigkeit ist (weitestgehend) gemindert.

Der Fall 1 kennt keine Altersbeschränkung. Ohne oder nach einer Erstausbildung muss das Kind ab 18 sich selbst versorgen - oder es kriegt ALG II.

Ausnahme: ALG II für Miete und Heizung gibt es erst ab 25 (außer es liegen schwerwiegende soziale oder berufliche Gründe vor für einen Auszug aus Hotel Mama; s. SGB II § 22 Absatz 5).

Beim Fall 2 gibt es auch dann Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII, wenn die Eltern Vermögen haben. Nur ihr Einkommen sollte im Zweifelsfall 100.000,- Euro im Jahr nicht überschreiten.

Ausnahme: Dies gilt nur bei dauerhafter Erwerbsminderung. Vorher, also bei einer befristeten Erwerbsminderung, ist auch weniger Einkommen der Eltern relevant - und auch deren Vermögen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wenn die Eltern vermögend sind, müssen sie das "Kind" (auch, wenn es  Ü 18 ist) bis zum 25. Lebensjahr unterstützen (erst ab da sueht dem "Kind" eine eigene Wohnung zu). Oder bis zum Ende der Erstausbildung.

Jedoch müssen sie für keine Wohnung zahlen - das "Kind" kann ja daheim wohnen.

Bei Behinderung sieht das wieder anders aus:

https://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/grundsicherung.php

Wenn die Eltern vermögend sind, müssen sie das "Kind" (auch, wenn es  Ü 18 ist) bis zum 25. Lebensjahr unterstützen

Bitte zeig uns doch den Gesetzestext, aus dem das zweifelsfrei hervor geht!

Im Unterhaltsrecht gibt es keine Altersbegrenzung 25 Jahre und das Sozialrecht findet bei vermögenden Eltern keinerlei Anwendung!

@auchmama

Nach Abschluss der Ausbildung endet ein Unterhaltsanspruch an die Eltern. Wo steht denn bitte, dass man die Kinder ein Leben lang unterhalten muss???

@turnmami

Oder bis zum Ende der Erstausbildung.

Hast Du das überlesen?

bis zum 25. Lebensjahr unterstützen

Das Alter von Kindern, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wurde von 17 Jahren auf 24 Jahre heraufgesetzt.

...

Kinder ab vollendetem 25. Lebensjahr bilden (ggf. alleine) eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/bedarfsgemeinschaft-arbeitslosengeld-ii-21-kinder-in-bedarfgemeinschaften_idesk_PI17574_HI2638120.html

http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37292.htm

Daraus ist zu entnehmen, dass es erst ab 25 eine eigene Wohnung und Leistungen gibt.

@beangato


@beangato - nun noch ein allerletzter Versuch!

Nein ich habe nichts überlesen! Und sogar die Fragestellung richtig verstanden, was ja offensichtlich nicht für alle Antwortgeber zutrifft!

Und leider zitierst auch Du hier nur wieder das Sozialrecht! Das findet aber hier wieder mal keine Anwendung, weil die Eltern "wohlhabend" sind und KEINE Sozialleistungen in Anspruch nehmen!

Somit sind auch die von Dir hier aufgelisteten Altersangaben für die Katz!

Den Rest kannst Du aus meiner Antwort und meinen anderen Kommentaren sowie aus den gesetzten Links erlesen und ich hoffe auch verstehen!?  

*koppschüttel - so schwer kann es doch nun wirklich nicht sein!


@auchmama

Ich muss nichts vergessen.

Fakt ist, dass der/die FG keine ALG-II-Leistungen beanspruchen kann, da er/sie U 25 Jahre alt ist. Er /sie MUSS von den Eltern unterstützt werden.

Er/sie würde bei Beantragung von Gesetzes wegen eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern bilden, in der alles verrechnet wird.

Und genau das war die Frage:

ALG II für volljährige Kinder?

Darauf gibt es nur eine Antwort: U 25 bekommen das nicht.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

..
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ...

http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37292.htm

@beangato

Sorry, aber ich kann beim besten Willen nicht verstehen, dass Du es offensichtlich nicht verstehen willst!

Die Altersangabe 25 Jahre hat im Unterhaltsrecht absolut nichts zu suchen!

Da kannst Du noch so oft das Sozialrecht zitieren, weil es hier einfach keine Anwendung findet!

Vermögende Eltern bilden mit gar keinem eine Bedarfsgemeinschaft und der volljährige Nachwuchs auch nicht, somit ist alles was Du hier zitierst nach wie vor für die Katz!

Wenn der Nachwuchs "arbeitsfähig" ist, was ja unschwer ebenfalls aus der Frage zu erlesen ist, muss der Nachwuchs sich eine Arbeit suchen! 

Die Eltern sind nur zum Unterhalt verpflichtet, wenn der Nachwuchs noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert (Punkt) - tut der Nachwuchs nix, muss dieser selbst zusehen wie er weiter kommt!

Ein Blick in die weiteren Fragen und wir stellen unschwer fest, dass es hier um einen Menschen im Alter von 26 Jahren geht. Nun überdenke doch bitte nochmals Deine Zitate zum Sozialrecht! Das Unterhaltsrecht ist hier übrigens ausgeschöpft!

Soviel zu Deinen, für mich nach wie vor äußerst befremdlichen Fakten!

@auchmama

Ich bin doch nicht verpflichtet, mir die anderen Fragen der/des FG anzuschauen.

Und nein - meine Antwort ist NICHT falsch. So, wie ich es geschrieben habe, steht es im Gesetz.

Und nun diskutiere ich nicht länger darüber.

Im Übrigen war ich selbst mal im ALG-II-Bezug.

Schönen Tag noch.

@beangato

Und nein - meine Antwort ist NICHT falsch. So, wie ich es geschrieben habe, steht es im Gesetz.

Dann zeig doch einfach das "Unterhalts"- Gesetz wo das so drin stehen soll! Und hör bitte auf, ständig und immer wieder das Sozialrecht zu zitieren! Das sind und bleiben 2 Paar verschiedene Schuhe!

Zitat: "Im Übrigen war ich selbst mal im ALG-II-Bezug."

Und nur darum setzt Du voraus, dass es bei allen anderen genau so sein soll oder muss? Ohne weitere Kenntnis vom Unterhaltsrecht, welches für Menschen zuständig ist, die eben

 

KEINE

 

Sozialleistungen beziehen! Etwas dürftig, oder?

Lies Dich doch bitte einfach hier mal schlau:

Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur Unterhalt (in diesem Fall Barunterhalt), wenn es sich in einer Ausbildung oder Studium befinden, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB bis zu einem berufsqualifizeirendem Abschluss schulden. Der Barunterhalt ist von beiden Elternteilen zu erbringen, im Fall von getrennt lebenden Eltern auch von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Naturalunterhalt in Form von Betreuung hat ab Eintreten der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr.

Quelle: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html

Und den Rest kannst Du bitte dort selber nachlesen!

Eine Altersbegrenzung 25 Jahre gibt es dort nicht und die findet bei dieser Frage keinerlei Anwendung, weil die Eltern eben vermögend sind und somit keiner bedingungslosen Unterhaltspflicht, bis zum Alter von 25 Jahren unterliegen - ebenso gibt es in diesem Fall

KEINE

Bedarfsgemeinschaft!

Zitat: "Und nun diskutiere ich nicht länger darüber."

Bei definitiv falschen Antworten diskutiere ich im Interesse der Fragesteller weiter, damit hier eben keine Fehlinformationen raus gehen und die ständig immer wieder kehrende

 

"falsche"

 Aussage Altersbegrenzung, "bis 25 Jahre und Bedarfsgemeinschaft",

 

"für alle"

 

endlich mal in aller Köpfen ankommt!

Stell Dir vor, hier findet ein junger Mensch diese Aussagen und verklagt vielleicht seine "wohlhabenden" Eltern noch auf Unterhalt, weil hier nachzulesen ist, dass er angeblich einen Anspruch bis zum 25. Lebensjahr hat!? Dieser junge Mensch zahlt Anwalt und Gericht und fällt hinten runter - na bravo :-/

Kannst Du mir jetzt besser folgen? Es geht hier auch um ein klein bisschen Mitverantwortung, wenn man eine Antwort zu diesem sensiblen Thema verfasst!

Ich bilde mit meinen Kids auch keine Bedarfsgemeinschaft, weil wir eben nicht von Sozialleistungen leben! Ebenso gibt es bei uns keinen bedingungslosen Unterhaltsanspruch bis 25 Jahren! Es wäre doch von meiner Seite genauso falsch zu behaupten, es gäbe gar keine Bedarfsgemeinschaften, nur weil ich nie damit zu tun hatte und nur das normale Unterhaltsrecht bei uns Anwendung findet!

Zitat: "Ich bin doch nicht verpflichtet, mir die anderen Fragen der/des FG anzuschauen."

Nein das bist Du in der Tat nicht! Es würde aber vollkommen ausreichen, einfach mal zur Kenntnis zu nehmen und zu realisieren, dass es auch noch normale Gesetze gibt, die nix mit dem Sozialrecht zu tun und trotzdem ihre Gültigkeit haben!

Dir auch noch einen hoffentlich endlich einsichtigen und schönen Abend! ^^

@auchmama

Ist nur komisch, dass nur Du dieser Meinung bist.

Gibt Dir das nicht zu denken?

@beangato

Zu denken gibt mir nur, dass es hier Deiner Meinung nach wohl um Meinungen geht!?

Findest Du das nicht irgendwie komisch? ^^ 

Liest Du eigentlich die Links die ich gepostet habe? Möchtest Du noch Gerichtsurteile? Was könnte Dich denn auf den rechten Weg bringen?

@auchmama

Gar nicht, weil NICHTS an meinen Aussagen falsch ist.

Wenn es unter 25 ist, sind die Eltern unterhaltspflichtig und es bekommt kein ALG2

Das stimmt so nicht! Leider hält sich dieses Gerücht hartnäckig un viele junge Menschen werden hier auf eine absolut falsche Fährte gehetzt!

Das böse Erwachen ist vorprogrammiert!

Eltern können nicht bis 25 gemolken werden (Punkt)!

@auchmama

Hatten wir doch alles schon mal.

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

In jedem Fall sind die Eltern, sofern sie genug Einkommen haben unterhaltspflichtig.(Punkt)

@Wissensdurst84

Sag ich doch @Wissensdurst84 - Du zitierst auch hier das Sozialrecht und das trifft nicht in jedem Fall zu (Doppelpunkt)! ^^

Schau mal bitte hier:

Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

Die Eltern schulden dem volljährigen Kind über das 18. Lebensjahr hinaus nur Unterhalt (in diesem Fall Barunterhalt), wenn es sich in einer Ausbildung oder Studium befinden, da die Eltern dem Kind den Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB bis zu einem berufsqualifizeirendem Abschluss schulden. Der Barunterhalt ist von beiden Elternteilen zu erbringen, im Fall von getrennt lebenden Eltern auch von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Naturalunterhalt in Form von Betreuung hat ab Eintreten der Volljährigkeit keine Bedeutung mehr.

Quelle: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html

Und den Rest kannst Du bitte dort selber nachlesen!

Es kann doch bitte nicht sein, dass sich junge Menschen hier beim Nachlesen, in einer Sicherheit wiegen, die es vom Gesetz her gar nicht gibt! 

Bitte informiere Dich über das Unterhaltsrecht, BEVOR Du Antworten dazu verfasst!

Danke für Dein Verständnis!

@auchmama

Zum besseren Verständnis für Dich @Wissensdurst - das Sozialrecht findet nur dann Anwendung, wenn die gesamte Familie, also auch die Eltern von Hartz4 leben! Das dürfte aber bei "wohlhabenden" Eltern nicht der Fall sein!

Und aus diesem Grund greift das normale Unterhaltsrecht!

@auchmama

Du hast Rech:) ALLES GUT

@Wissensdurst84

Die Einsicht kommt leider ein paar Kommentare zu spät!

Bitte einfach die Finger still halten oder sich selbst erst mal informieren! Bei diesen heiklen Themen hängen Familienkriege und vielleicht sogar Gerichtsprozesse hinten dran!

Halbwissen hilft keinem weiter und kann eher schaden als nutzen :-(

@auchmama

War auch ironisch gemeint. Aber lassen wir es. Schönen Abend.

@Wissensdurst84

Klar, ernste Fragen werden falsch beantworten und andere Antworten, die Recht und Gesetz entsprechen, mit Ironie abgewertet!

Respekt für diese Leistung :-(

Mein Abend ist schön und ich hoffe Deiner auch! ^^

Bis zum Abschluss der Erstausbildung sind die Eltern unterhaltspflichtig. Daher ist ein ALg2 Bezug bis dorthin nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich. Unter 25 kann man nur zuhause ausziehen, wenn man sich die Wohnung leisten kann oder die Eltern die Wohnung finanzieren. Vom Staat gibt es hier nur Hilfe, wenn man zuhause massiv körperlich misshandelt wird. Nur der Wunsch zum Ausziehen bedingt keine staatl. Leistungen. Hier ist selber arbeiten gefragt!



Unter 25 kann man nur zuhause ausziehen, wenn man sich die Wohnung leisten kann oder die Eltern die Wohnung finanzieren.


Sorry, aber auch das ist nicht richtig! Siehe bitte meine Antwort und auch meinen Kommentar unter der Antwort von @beangato