ALG 2 Empfänger und Arbeiter WG trotz Verwandtschaft?
Mein Bruder ist ALG2 Empfänger und ich arbeite. Ich wohne derzeit bei meinen Eltern und würde gerne zu meinem Bruder ausziehen. Wäre eine WG trotz Verwandtschaft mit getrennten Kassen ( Nahrungsmittel ....) überhaupt möglich ? Ich müsste theoretisch nur die hälfte der Warmmiete und der Stromkosten übernehmen oder ?
4 Antworten
Klar ist das möglich. Dein Bruder ist dir gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Daher darf sein Einkommen auch nicht berücksichtigt werden und er braucht auch keine Auskunft über sich und sein Einkommen zu geben.
Die Jobcenter erzählen einem ab und zu die unmöglichsten Dinge. Wenn die sich für deinen Bruder interessieren sollten, sollte er einfach schriftlich erklären, dass er als Bruder nicht unterhaltspflichtig ist und er seine Vermögensverhältnisse weder dem Amt noch dir gegenüber offenlegen muss und auch nicht wird und dass er ganz explizit in keinster Weise bereit ist für dich finanziell einzustehen. Punkt.
Dein Verdienst wird dann mit angerechnet und Dein Bruder würde wahrscheinlich weniger Geld bekommen.
Ihr bildet nur durch das Leben unter einem Dach nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Schon gar nicht wenn ihr Geschwister seid.
Nach dem §7 des 2. Sozalgesetzbuch bilden eine Bedarfsgemeinschaft:
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die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
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die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
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als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
- die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
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eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
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die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Eine Einstandsgemeinschaft nach Punkt 3.3. kann ich bei Geschwistern auch nicht erkennen.
Korrekt ...
Ohne Eltern bilden Geschwister NIEMALS eine BG (und auch keine Partnerschaft in irgendeinem sozialrechtlichen Sinne), es sei denn, sie heiraten sich.
Was aber dann aus anderen Gründen auch nicht wirklich funktionieren würde. ;-)
Bilden sie doch.