ALG 1 - HILFE, enorme Rückforderung wegen Nachsendeantrag

2 Antworten

Die Adressänderung ist selbstverständlich ein Umstand den du der Arbeitsagentur UNAUFGEFORDERT mitteilen musst. Post von der Arbeitsagentur hat eine spezielle Anweisung an den Postboten, dass sie NICHT nachgesendet werden darf. Wenn du dein Merkblatt für Arbeitslose (für das du unterschrieben hast), aufmerksam gelesen hättest müsstest du das wissen.

Du hast somit der Arbeitsagentur nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden, also stand dir das AlG nicht zu. Sonst könnte ja jeder einen längeren Urlaub einlegen und sich ab und zu mal von wer weiß wo her telefonisch melden.

Und selbstverständlich kannst du klagen. Aber ein ordentlicher Rechtsanwalt wird dir bereits im Erstgespräch sagen, dass die Klage ins Leere laufen wird. Ein anderer wird auf der Basis des Streitwertes erst mal einen Vorschuss verlangen und es dir dann erklären.

DerHans  21.09.2013, 15:34

Übrigens kannst du bei einem Postnachlieferungsauftrag den Anforderungen der Arbeitsagentur gar nicht (wie gefordert) innerhalb von 24 Stunden nachkommen.

DerMarcoBoe 
Fragesteller
 21.09.2013, 16:05
@DerHans

Hallo Hans,

danke für dein Feedback. Bist Du Dir sicher, dass die Post nicht nachgesendet werden darf? Genau da liegt de Knackpunkt. Die Post wurde nachgesendet und im Amt als Zugestellt vermerkt. Erst nach Ablauf des Nachsendeantrags wurde die Post nicht zugestellt. So ergibt sich eine Rückzahlung von 8 Monaten. Ich hatte aber schon Briefe vom Amt kurz nach meinem Umzug erhalten. Wären diese nicht zugestellt worden, hätte ich eine wesentlich geringere Rückzahlung gehabt.

Gruß Marco

DerHans  22.09.2013, 11:19
@DerMarcoBoe

Da gibt es im Adressfeld eine extra Anweisung für den Postzusteller.

Das ändert aber nichts an deiner Meldepflicht, für die du unterschrieben hast.

du hast aber beim amt unterschrieben, dass du alle relevanten änderungen dort mitteilst... Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II müssen ihrer zuständigen Stelle alle Änderungen ihrer persönlichen Daten mitteilen. Diese Mitteilungen sind wichtig, damit sie die ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe erhalten. Auch die Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft müssen Änderungen der Daten mitteilen.

Rechtsgrundlage §§ 56 – 62 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (Mitwirkungspflichten) §§ 309 – 319 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Meldepflichten, Anzeige- und Bescheinigungspflichten, Auskunftspflichten) §§ 60 – 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) (Mitwirkungspflichten)