Alersbeschränkung auch für "Tabak"zubehör?

7 Antworten

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Ein gesetzliches Verkaufsverbot für Raucherbedarfsartikel, die keine Tabakwaren sind oder enthalten, existiert nicht. Dazu zählen Pfeifen, Wasserpfeifen, Zigarettenhülsen und -blättchen, Dreh- und Stopfgeräte, Feuerzeuge und Streichhölzer sowie anderes Raucherzubehör. Der BTWE rät dem Handel jedoch, auf den Verkauf von RBA an Kinder und Jugendliche verzichtet. Speziell dann, wenn es sich um Produkte handelt, die ausschließlich zum Rauchen genutzt werden können, sollte auf den Verkauf an Jugendliche verzichtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Gesetzesverstoß handelt.

http://www.tabakwelt.de/cms/branchenthemen/jugendschutz.php

danke für das sternchen

Erst ab 18 bedeutet, dass er erst ab 18 rauchen darf. So weit ist klar. Und damit muss ein Verkäufer auch dafür sorgen, dass sein potenzieller Kunde auch nicht die Möglichkeit hat zu rauchen. Das heißt er auch kein Zubehör verkaufen darf und damit das rauchen zu erschweren.

Quasi: Der unter 18jährige kann ohne Papers/Filter etc nicht rauchen.

Ich find es übrigens gut, dass Sie das auch so konsequent durchziehen!

ich glaube du solltest dir die Gesetze besser nochmal durchlesen und dann antworten...

Lt.Gesetz darf zubehör verkauft werden!

 

Lt.Gesetz darf zubehör verkauft werden!

 

hülsen kann man ja wohl nicht rauchen oder? Feuerzeuge könnten auch zum kamin anfeuern benötigt werden usw,

hm, aber die feuerzeuge kann man für vieles benutzen. hülsen sind ja wohl da, um zigaretten zu drehen, das ist glaub ich was anderes.

Hülsen kann man auch rauchen, schmeckt nur ziemlich scheiße... ist mir auch mal passiert, total abgelenkt gewesen, dachte ich hab schon gestopft und hab mir die leere hülse angezündet ^^

kannst du jedem der mindestens 7 Jahre alt ist verkaufen wenn kein Tabak enthalten ist

Nach meinem verständnis von §10 JuSchG nicht, die bestehen ja nicht aus Tabak.