Albumcover auf T-Shirt drucken lassen?

1 Antwort

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch:

"(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt."

Gruß aus Berlin, Gerd

Ist ein Textilstück demnach ein ähnlicher Träger wie Papier? Ansonsten wäre ein T-Shirt-Druck dann ausgeschlossen?

@blinkmuffel

Urteile dazu kenne ich nicht, ich weiß nur, dass sich einige Internet-Anbieter von T-Shirt-Drucken weigern, urheberrechtlich ungeklärte Werke auf Baumwolle zu drucken.

Nun war früher in Papier auch Wolle drin ;-). Daran kann es also nicht liegen - höchstens an der Ahnungslosigkeit der Drucker.

Aber die befürchten wohl eher, dass der Auftraggeber das Hemd am Ende im Internet versteigert - und eine Privatkopie nach UrhG § 53 darf ja

"weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen"!!!

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Copyshops vor Ort werden sicher keinen Aufstand machen. Und die bedrucken meist auch Hemden. Möglicherweise gehen die auch einfach davon aus, dass der Kunde von um die Ecke mit einem einzelnen T-Shirt keine Erwerbszwecke verfolgt!

Internet-Anbieter müssen m. E. auch keine Klagen wegen Mit-Täterschaft befürchten, wenn nicht zu erkennen war, dass Erwerbszwecke vorlagen. Aber hier können Mitbewerber lauern auf Fehler, die in der Luft liegen, um böswillig abzumahnen - was ihnen auch per UWG häufig möglich ist.

Super, vielen Dank für die hilfreiche Antwort!