ag verlangt medizinisches gutachten - wer muß zahlen?

6 Antworten

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber, wie oben bereits ausgeführt, auch schon vor dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach oder legt er auch am vierten Tag seiner Erkrankung keine ärztliche Bescheinigung vor, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, es sei denn, dem Arbeitnehmer kann die Verletzung der Nachweispflicht nicht vorgeworfen werden. Der Arbeitnehmer kann versuchen, seine Arbeitsunfähigkeit mit Hilfe anderer Beweismittel (Zeugen) zu belegen.

Bleiben dem Arbeitgeber trotz der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechtigte Zweifel an einer Erkrankung des Arbeitnehmers, so kann er nicht verlangen, dass sich der Arbeitnehmer einer Untersuchung bei einem von ihm gewünschten Arzt unterzieht. Er kann aber gemäß § 275 SGB V den Wahrheitsgehalt der Bescheinigung durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen überprüfen lassen.

Gemäß § 275 Abs. 1a SGB V sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen

Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt

oder

die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die Krankenkasse kann jedoch von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergeben.

Darüber hinaus sind nach den Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Zweifel an dem Bestehen von Arbeitsunfähigkeit u.a. dann angebracht, wenn

ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild vorliegt,

die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt oder

der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat.

Das Ergebnis und die erforderlichen Angaben über die Befunde werden gemäß § 277 SGB V dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse mitgeteilt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden nicht von dem Medizinischen Dienst über das Ergebnis des Gutachtens informiert.

Solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und das Gutachten mit der Bescheinigung des Hausarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt, teilt die Krankenkasse sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer das Ergebnis der Begutachtung mit. Inhalt dieser Mitteilung ist nicht eine evtl. Änderung der Diagnose, sondern lediglich die abweichende Auffassung zur Frage der Arbeitsunfähigkeit oder der Dauer.

Wird eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung durch den Medizinischen Dienst abgelehnt, durch den behandelnden Arzt jedoch bejaht, so hat der Arbeitnehmer nach dem Urteil BSG 08.11.2005 - B1 KR 18/04 ohne den weiteren Beweis der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes (sowie der Entgeltfortzahlung).

Der Arbeitgeber ist von der Krankenkasse auch dann zu benachrichtigen, wenn der Arbeitnehmer der Vorladung zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nicht nachgekommen ist.

Der behandelnde Arzt kann darüber hinaus ein Zweitgutachten bei der Krankenkasse beantragen, wenn er mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden ist.

Da steht aber nichts zu den Kosten drin - und außerdem kann Lieschen Müller sich alles im Internet zurechtschreiben - das heißt noch lange nicht, daß es auch stimmt!

doch irgendetwas gibt es, da der arbeitgeber es von dir angefordert hat, muss er auch dafür zahlen.

Mein AG wollte auch so eingiges haben ( Führungszeugnis, etc. ) ist alles vom AG bezahlt worden.

Ja, der Chef forderte das Gutachten, also ist er auch zu Zahlung verpflichtet. Du solltest es erst aushändigen, wenn der die Kosten beglichen hat.

Wo steht das? Sie kann ja schlecht Geld fordern mit der Begründung, daß ihr das im Internet geraten wurde...

ob es ein Gesetz gibt, weiß ich leider nicht. Bei uns in der Firma werden jedoch Gutachten, die wir einfordern, von der Firma getragen.

Nein, gibt es nicht. Dir erstattet ja auch niemand die 10 Euro Praxisgebühr, wenn Du zum Arzt gehst, weil Dein Chef einen gelben Schein fordert.