AFA AG Widerruf möglich und auch rechtskräftig?
Hallo.
Vor ca. 30 Tagen habe ich bei der AFA AG einen Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossen, welchen ich nach nach ca. 20 Tagen (30 Tage Widerrufsfrist) wieder gekündigt habe.
Gekündigt habe ich sowohl den Vorsorgevertrag, als auch die dazugehörige (separate) Kostenausgleichsvereinbarung.
Bestätigt bekommen habe ich ebenfalls die Kündigung - beider - Verträge.
Muss ich trotz des bestätigten Widerrufes für den Vorsorgevertrag, als auch der KAV innerhalb der 30 Tagen Widerrufsfrist die KAV trotzdem bezahlen, oder bedeutet dies, das auch diese mit dem "Nicht - zustande - Kommens" des Vertrages zur Vorsorge hinfällig ist?
Ich bitte hiermit um konstruktive Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
5 Antworten
Nicht zustande kommen des Vertrages bedeutet für dich -> keine Kosten
Du hast ja eine Bestätigung bekommen. Gut aufbewahren. Und solche Kündigungen immer per Einschreiben schicken. Arbeit selbst bei einer Versicherung :) Und da du die Frist eingehalten hast ist kein Vertrag zustande gekommen.
War die KAV ein Einmalbetrag ?
Der BGH hat entschieden, dass die Unkündbarkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung in Zusammenhang mit einem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag (sog. „Nettopolice“) unwirksam ist – BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 295/13.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine Regelung, dass eine Kostenausgleichsvereinbarung trotz Kündigung des in Verbindung stehenden Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages unkündbar sein soll, den Versicherungsnehmer unangemessen. Eine solche Klausel ist daher unwirksam. Das bedeutet, dass ein Versicherungsnehmer zusammen mit der Kündigung seines Versicherungsvertrages die Kündigung oder ggfs. den Widerruf der Kostenausgleichsvereinbarung aussprechen kann.
Ein Widerruf ist dann möglich, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers stattgefunden hat. Der BGH hat im vorliegenden Fall entschieden, die Belehrung müsse einen Hinweis darauf enthalten, dass bei einer Nettopolice im Falle eines Widerrufs auch die Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen werde.
Nein, die KAV wäre 5 Jahre lang in jeweils monatlichen Raten zu zahlen gewesen.
Rechtskraft bedingt eine gerichtliche Entscheidung gegen die keine Rechtsmittel zulässig sind.
Was denn nun, hast du gekündigt oder widerrufen? Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht!
Bei einem Widerruf wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Dem Versicherer steht kein Beitrag zu und du hast keinen Versicherungsschutz, es wird rückabgewickelt.
Es kommt kein Vertrag zustand d.h du zahlst nicht weil du vor 30 tage gekündigt hast
Okay, Dankeschön. Brauchte mal eben eine Bestätigung auch meiner Annahme. - Denn der Versicherungstyp hat mir was erzählt, von wegen kein Widerspruchsrecht und Zahlungsverpflichtung bei Kündigung, was die KAV betrifft.
Sorry - aber dieser Kommentar ist völliger Unsinn.
Nur durch einen Widerruf des Antrages wäre kein Vertrag zustande gekommen.
Eine Kündigung dagegen ist erst gemäß den Versicherungsbedingungen möglich. Bei Lebensversicherungen zum Ende des 1. Versicherungsjahres.
Sorry - aber in deinem Text ist ein Widerspruch!
hast du den Vertrag widerrufen, gemäß § 8 VVG
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__8.html
oder gekündigt gemäß § 168 VVG
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__168.html
Oder anders gefragt, hast du in dein Schreiben an den Versicherer geschrieben.
Hiermit kündige ich den Vertrag zum
oder
Hiermit widerrufe ich den Antrag?
... und was wurde nun wirklich angeschoben? Eine Kündigung oder ein Widerruf?
Binde doch einfach ein Deinen "Berater", denn für den ist das doch Alltag, oder?
Okay, Dankeschön. Brauchte mal eben eine Bestätigung auch meiner Annahme. - Denn der Versicherungstyp hat mir was erzählt, von wegen kein Widerspruchsrecht und Zahlungsverpflichtung bei Kündigung, was die KAV betrifft.