Adresse Einwohnermeldeamt?

3 Antworten

Gar nicht. Ganz einfach.

Dem kannst du weder widersprechen, noch etwas dagegen tun.

Du musst auffindbar bleiben. Du kannst nicht einfach untertauchen. Jeder kann über jeden ohne Angabe weiterer Gründe deine Adresse erhalten. Es sei den es sind gewerbliche Gründe, dann sind diese genau zu benennen, und dürfen auch nur dafür benutzt werden.

Auskunftssperren schützen dich davor, das Personen, oder Personengruppen eine Gefahr für dich darstellen, wenn sie deine Adresse bekommen. Dafür musst du aber Nachweise erbringen, z.B. Strafanzeigen oder ähnliches. Die Sperre ist dann auch nur gegen diese Personen gerichtet, bzw. Personen bei denen du ebenfalls eine Gefährdung nachweisen kannst.

Da sagen aber unzählige etwas anderes.

@Remind90

Und alle liegen tatsächlich falsch. Und dein Meldeamt wird dir bestätigen was ich sage. Ich hatte schon einige die bei mir einen solchen Widerspruch einlegen wollten, und allen musste ich sagen, dass das eben nicht geht.

Du kannst eine Auskunftssperre beantragen. Im Antrag muss begründet werden, warum du die Sperre für erforderlich hältst.

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html

Was für Gründe könnten es sein?

@Remind90

Steht in § 51 BMG gleich im ersten Satz des ersten Absatz.

@PatrickLassan

Was ist mit einem Widerspruch, dass die Daten weitergegeben werden? Ist das genauso wirksam?

@Remind90

Der Widerspruch dürfte in den meisten Fällen ausreichen.

@PatrickLassan

Nein, da kann man keinen wirksamen Widerspruch zu einlegen. Auch die ASP schützt davor nicht. Diese schützt nur bei vorliegenden Gefahren durch einzelne Personen oder Personengruppen.

@PissedOfGengar

Man kann der Weitergabe widersprechen. Inwiefern das etwas bringt, steht auf einem anderen Blatt. § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz:

Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__50.html

@PatrickLassan

Das betrifft lediglich Datenübermittlungen, aber nicht Melderegisterauskünfte.

Dieser Widerspruch richtet sich nur an:

  • Datenübermittlungen an Parteien und Wählergruppen
  • Datenübermittlungen zu Alters- und Ehejubiläen
  • Datenübermittlungen an Adressbuchverlage
  • Datenübermittlungen an öff. Religionsgesellschaften

Normale Melderegisterauskünfte (§§ 44 und 45 BMG) sind davon NICHT betroffen.