Abzug von Mietkaution bei normaler Abnutzung ok?

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Einfach so darf der Vermieter nichts einbehalten.

Viele Klauseln bezüglich der Renovierung sind inzwischen ungültig, besonders wenn starre Fristen vereinbart wurden. Diese Regelung hat der BGH inzwischen gekippt.

Es kommt sehr genau auf die Formulierung im Mietvertrag an, was die Schönheitsreparaturen betrifft.

Wenn keine Beanstandungen beim Auszug schriftlich festgehalten wurden, die ihr noch hättet ausbessern müssen, darf der Vermieter nichts einbehalten.

Falls noch irgendwelche Nebenkosten abzurechnen sind, kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten. Falls es in den Vorjahren zu keiner Nachzahlung von Nebenkosten kam, darf der Vermieter keinen Einbehalt - auch nicht teilweise - machen.

Im übrigen muss der Vermieter die Kaution "abrechnen". Das bedeutet, dass er für einen im Übergabeprotokoll festgehaltenen Schaden Einbehalt eine Rechnung vorlegen muss. Auch über die Nebenkosten müssen Rechnungen vorgelegt werden.

Ferner ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem sonstigen Eigentum verzinslich anzulegen. Das heißt: Ihr bekommt neben den 600 € auch noch Zinsen für die Zeit, in der der Vermieter die Kaution hatte.

Geregelt ist das im BGB § 551 (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu.

Wenn der Vermieter nach deiner Meinung die Kaution zu Unrecht einbehält, dann solltest du ihn schriftlich anmahnen und bei nicht erfolgter Zahlung zunächst beim Mieterbund dich erkundigen und ggf. klagen. Das wird dann für den Vermieter wahrscheinlich sehr teuer

Interessante Infos hier:

http://www.haus-und-grund-elmshorn.de/infoblaetter/mietkaution.pdf

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Raimund1  27.04.2011, 10:59

PS Besenrein heißt besenrein und nicht perfekt spiegelblank geputzt

kann sie natürlich nicht,sie muß mit euch die mängel absprechen und euch die gelegenheit geben die mängel zu beseitigen,würde mich an eurer stelle mit dem mieterschutzbund in verbindung setzen,die helfen und beraten optimal

jockl  27.04.2011, 09:30

Immer ?????

Grundsätz, sofern in dem Über/Rückgabe-Protokoll eine mängelfreie Wohnung an den VM zurückgegeben wurde, gibt es kein Einbehaltungsrecht seitens des VM.

Die einzige Möglichkeit aber wäre ein Unterjähriger Auszug, also ein solcher im Laufe des sog. Geschäftsjahres. Da z.B. die Wohnung wurde am 01.01.05 bezogen und am 30.11.10  zurückgegeben, das Geschäftsjahr endete am 31.12.10, so kann die VM bis spätestens 31.12.11 zwecks Verrechnung von NK.-Rückständen 50% einbehalten. Sollte Euch bis dahin keine NK.-Abrechnung zugegangen sein, müssen die 50% sofort erstattet werden und event. Nachforderungen aus NK. sind verfallen/verjährt.

In diesm Fall würde ich am 02.01.12 sofern kein Sonntag sofort einen Mahnbescheid loslassen.

Das ist nur eine Erklärung dahingehend, als müsste ichfür mich handeln, also keine Rechtsberatung, ich bin kein Jurist, aber war lange Zeit HV und kenne somit die "Gegenseite".

jockl  27.04.2011, 09:34

Sorry, übersehen, Nachtrag: Fenster putzen ist kein muss, es sein denn man ist mit Besen darüber gegangen, aber es kann zur Anstandspflicht zählen.

Ja ist rechtens da selbst bei 5 Jahren und 11 Monaten  abnutzungen  vorhanden sind.

Rechtlich gesehen ist die Wohnung so  zu übergeben wie damals beim Einzug vorgefunden. Es gibt zu jeder Mietwohnungsübergabe ein Protokoll das vom  Vermieter  oder Hausverwaltung aufgesetllt wird. Auch ein gerichtlich bestellter Gutachter kann das sein. Dieses Übergabeprotokoll muss der damalige Mieter abarbeiten (wenn er auszieht ) . Macht er es nicht .Kann die volle Mietkaution  für soche Reparaturen herangezogen werden.

Fenster Putzen ist  Pflicht. Man Schreibt auch "Besenrein zu übergeben".

Ich musste das in meiner alten Bude gott sei dank nicht machen .Da mein damaliger Hauseingentümer die ganze Wohnung umgebaut hat :-)

 

Raimund1  27.04.2011, 10:58

normale Abnutzung wird durch die Miete abgegolten und nicht per Kaution bezahlt!

Die Kaution dient ausschließlich als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das bezieht sich z.B. auf Beschädigungen ( nicht Abnutzung ) oder nachzuzahlende Nebenkosten.

Spontan gesagt: Nein, darf sie nicht.

Auch sind normale Abnützungen in der Miete enthalten und dürfen nicht extra einverlangt werden! Nur für aussergewöhnliche Beschädigungen kannst du als Mieter belangt werden. Aber wie das nun in deinem Fall genau ist, kann natürlich niemand hier übers Internet zu 100% einfach so sagen :-)

Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich diese im Fall einschalten. Ansonsten gibt es diverse Mieterverbände bzw. Mieterschutzverbände, die dich da sicher perfekt beraten können.

Fugenfuzzi  27.04.2011, 07:56

Würde eher der Meinung sein das das was du geschrieben hast nicht zutrifft. Bei jedem Auszug  aus dem Mietobjekt ist der Vermieter Verpflichtet ein Übergabeprotokoll anzufertigen indem die Mängel festgehalten werden die der damalige Mieter nachzubessern hat. Werden diese Mängel nicht  erledigt kann die Kaution einbehalten werden. Die Kaution ist ja gerade dafür gedacht solche Probleme zu beheben. Es kann und darf nicht als Spargroschen angesehen werden !.