Abwann ist man rechtlich Eigentümer/Besitzer einer gekauften Sache?

3 Antworten

Sobald die Kaufsache übergeben wurde und sich die Parteien über den Eigentumsübergang einig sind. Beim Versandhandel also im Regelfall mit dem Erhalt der Ware, es sei denn, es wurde ein Eigentumsvorbehalt vereinbart.

Der Regelfall ist der, dass man gem. § 929 S. 1 BGB mit der Besitzerlangung Eigentümer wird, soweit man sich vorher über den Eigentumsübergang geeignigt hat.

Wenn Anna etwas im Internet bestellt, dann schließt sie hier zunächst einen Kaufvertrag ab. Dieser hat mit der Eigentumslage nur sehr wenig zu tun. Allerdings wird man in dem Kaufvertrag bereits die vorweggenommene Einigung über den Eigentumsübergang sehen müssen. Sobald die Sache dann bei Anna per Post ankommt und sie die Sache in Besitz nimmt, wird sie Eigentümerin. Besitzerin wird Anna auch erst in diesem Moment. Besitz ist nämlich die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache.

Ausnahmsweise, wenn die Parteien dies so vereinbart haben, wird Anna erst dann Eigentümerin, wenn sie den vollständigen Kaufpreis gezahlt hat. Dann liegt ein sog. Eigentumsvorbehalt vor. Dies ist allerdings nicht der Regelfall. Im Regelfall hat der Kaufvertrag - wie bereits gesagt - nichts mit der EIgentumslage zu tun.

sofern Anna allerdings im Rechtsverkehr die "juristische" Person anstatt der "natürlichen" Person darstellt, kann Sie NUR den Besitz einer Sache erlangen.

@hominis

Die Aussage macht keinen Sinn. Wenn Du damit andeuten möchtest, dass juristische Personen kein Eigentum erwerben können, dann ist sie sogar falsch.

"Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der FA XY", auch wenn Besteller sie in Händen hält.

Das nennt sich Eigentumsvorbehalt, spiegelt aber nicht der Normalfall wieder.

In der Zulassungsbescheinigung II (ehemals KFZ-Brief) steht das der Inhaber der Zul.Besch. nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen wird. lest es nach !!