Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung

8 Antworten

Habe ich denn Chancen meinen Führerschein zu bekommen wegen Existenzgefährdung ?

Ich muss dich enttäuschen, das ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich. Bestätigt die Blutprobe den Wert von 1,1 Promille, hast du dich in jedem Fall nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht:

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Für Ersttäter wird normalerweise eine Geldstrafe im Bereich von 20 bis 40 Tagessätzen verhängt (30 Tagessätze = Monatsnettoeinkommen).

Aber: In solchen Fällen steht schon kein zeitlich begrenztes Fahrverbot mehr im Raum, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB:

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt [...], so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. [...]

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen [...] der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), [...] so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Gleichzeitig mit der Entziehung wird nach § 69a StGB eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erteilt. Das bedeutet, dass du im Gegensatz zu einem Fahrverbot deinen Führerschein gar nicht automatisch zurückbekommst, sondern ihn neu beantragen musst.

Die Neuerteilung ist außerdem mit der Beibringung einer MPU verbunden, wenn du in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin oder Mecklenburg-Vorpommern wohnst.

Da es sich bei § 69 Abs. 2 StGB um Regelfolgen handelt, kann das Gericht in besonderen Fällen von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen. An deren Stelle tritt dann aber ein Fahrverbot nach § 44 StGB:

(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges [...] begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach [...] § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

Auch wenn in Satz 2 wieder "in der Regel" steht, ist mir kein Urteil bekannt, in dem beim Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Anordnung eines Fahrverbots verzichtet wurde. Es ist meines Erachtens unmöglich, ohne zumindest vorübergehenden Führerscheinverlust aus der Sache herauszukommen.

Hier mal ein Beispiel des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Urteil vom 13.07.2012, damit du siehst, was für Anstrengungen man unternehmen muss, um auf zwei Monate Fahrverbot herunterzukommen: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1958.htm

Wenn du einen Strafbefehl (Urteil ohne mündliche Verhandlung per Post) erhältst, wird er die Entziehung der Fahrerlaubnis enthalten. In deinem Fall würde ich dir zu einem Anwalt raten, der mit dir das Ziel seiner Verteidigung erörtert.

Auch wenn in Satz 2 wieder "in der Regel" steht, ist mir kein Urteil bekannt, in dem beim Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Anordnung eines Fahrverbots verzichtet wurde. Es ist meines Erachtens unmöglich, ohne zumindest vorübergehenden Führerscheinverlust aus der Sache herauszukommen.

Das wäre mir auch neu.

Denn wenn das so einfach wäre die Entziehung der FE bzw. ein Fahrverbot auszuhebeln würde ein wichtiger Baustein des Strafmaßes entfallen was sicher nicht förderlich für die Abschreckung wäre...

s ist meines Erachtens unmöglich, ohne zumindest vorübergehenden Führerscheinverlust aus der Sache herauszukommen.

Das dachte ich mir. Aber besteht die Chance diese Zeit zu verkürzen ?

@bambii90

Du kannst mit Hilfe eines Anwaltes versuchen auf das Strafmaß einzuwirken. Der Anwalt kostet Geld, garantiert aber keinen Erfolg.

Schau doch mal ob es in eurem Ort einen Fahrdienst oder dergleichen gibt. Bei uns gibt es beispielsweise Schul- und Kindergartenbusse. Oder Frag doch für diesen Zeitraum die Eltern eines anderen Kindes aus der Gruppe?

Den Führerschein wirst du deshalb nicht zurückbekommen. Kindergarten ist keine Pflicht und zur Arbeit kommt man mit anderen Mitteln. 

Hol dir einen gescheiten Anwalt, hier schreiben sehr viele unwissende Leute, die sich anscheinend noch an deinem Schaden sozusagen "erfreuen". 

Du hast theoretisch schon Chancen, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird, wenn du riskierst deine Arbeit zu verlieren. Dazu kommt dass du eben alleinerziehend bist und zusätzlich den Sohn zur Kita bringen musst. Es gibt da ein paar Präzedenzfälle, aber inwiefern es welche in Bezug auf Alkohol gibt weiss ich nicht. Schalte einen spezialisierten Anwalt ein.

Du hast theoretisch schon Chancen, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird, wenn du riskierst deine Arbeit zu verlieren.

Wir reden hier nicht mehr von einem Fahrverbot sondern von der Entziehung der Fahrerlaubnis - da gibt es einen riesigen Unterschied.

Es gibt da ein paar Präzedenzfälle, aber inwiefern es welche in Bezug auf Alkohol gibt weiss ich nicht.

Gerade auf die käme es doch aber an, oder nicht? Andere Urteile die keinen Bezug zu dieser Straftat haben sind nun einmal nicht relevant.

Du verbreitest hier Hoffnung für die es keine Grundlage gibt.

@Crack

Ersteres wusste ich nicht, ich bin von Fahrverbot ausgegangen weil der Fragesteller von Fahrverbot gesprochen hat. 

Zum zweiten Punkt, ja darauf kommt es an, ich mache mir aber jetzt nicht die Arbeit nach solchen Urteilen zu suchen, habe nämlich auf den ersten Blick keine gefunden, habe aber eben nicht intensiv gesucht. 

Auch wenn es hart ist, deine Existenz ist den Behörden in dem Fall egal. Du bist unter Alkoholeinfluss gefahren, nur das zählt.

Das stimmt nicht, es gibt haufenweise Jurisprudenz die das Gegenteil besagt. 

Es ist dir nicht möglich rechtzeitig auf der Arbeit zu sein? Du hast eine halbe std Zeit noch zur Arbeit zu erscheinen (wenn es nicht all zu weit weg ist) Öffentliche Verkehrsmittel stehen dir in massen zur Verfügung. Nach Feierabend hast du dann wieder eine Stunde Zeit deinen Sohn abzuholen. Ich denke nicht das deine "Existenz" gefährdet ist. Die Hoffnung das du deinen Führerschein wieder bekommst ist zwar schön, kannst du aber vergessen da es selbstverschuldent ist.

Ja ich habe eine halbe Stunde zeit. Allerdings kann ich meinen Sohn nicht Punkt 7.30 Uhr an der Kita abstellen und abhauen. Aber abgesehen davon ist hier eine schlechte Busverbindung.

Der nächste Bus würde erst um 8.00 Uhr kommen. Somit wäre ich hier mindestens 45 min zu spät.

Nach Feierabend kommt der erst Bus um 13.13 Uhr (Kita schließt 13.30 Uhr). Ich bin mit dem Bus 40 Minuten unterwegs + Fußweg.

Zeit hätte ich genug. Leider ist die Busverbindung sehr schwer.

Auch mit dem Fahrrad ist es mir nicht möglich.

Ich schaffe es ja mit dem Auto nur knapp auf 8.00 Uhr.