Abschreibungen bei Geschäftsaufgabe in der Mitte des Geschäftsjahres?
Hier gibt es gerade eine Diskussion, vielleicht kann ja jemand mit einer Fachmeinung dazu beitragen:
Wenn man ein Geschäft in der Mitte des laufenden Geschäftsjahres aufgibt, darf man dann die jeweiligen Abschreibungen auf das Anlagevermögen voll abschreiben?
Ich meine, dass Jahr ist ja noch nicht vorbei und man schreibt ja pro Nutzungsjahr ab.
Vielleicht zwei Beispiele: Man kauft ein GWG unter 150 Euro im Februar und gibt das Geschäft im Mai auf. Oder man hat ein Anlagegut aus 2009, schreibt über 5 Jahre ab und gibt jetzt in der Mitte des Geschäftsjahres auf.
4 Antworten
Die Abschreibung für GWG kann bei Einkauf komplett gewinnwirksam abgezogen werden.
Für Anlagevermögen ist die AfA nur zeitanteilig zu gewähren. So besagen es die Verwaltungsvorschriften (R 7.7 EStR - Einkommensteuerrichtlinie).
Im Anschluss daran sind bei der Betriebsaufgabe die stillen Reserven zu ermitteln ( Unterschied zwischen tatsächlichem Wert und Buchwert ). Der Gewinn bzw. in eher seltenen Fällen Verlust ist der Aufgabegewinn-verlust. Wenn sich ein Verlust ergibt interessiert es das Finanzamt eher nicht. Bei einem zu vermutenden Gewinn werden schon mal Ermittlungen angestellt.
Die Frage ist sinnfei. Bei GWG wird der Betrag ohnehin sofort bei der Anschaffung als BA abgeschrieben; alle anderen Güter werden zum Aufgabestichtag mit ihrem Restwert ermittelt (Abschreibung monatsgenau lt. ESt-Richtlinien). Das ist schon deswegen zwingend, weil bei einer Geschäftsaufgabe eine Augabebilanz zu erstellen ist, aus der der Restwert aller Güter des Unternehmens hervorgeht (Aufdeckung stiller Reserven).
Beim Sammelposten dürfte m.E. es gar keine Wahlmöglichkeit geben - der muss zwingend mit den 25% Jahresabschreibung verrechnet werden (ich wüsste zumindest keine entgegenstehende Verwaltungsanweisung diesbezüglich), und so der buchhalterische Restwert (==Buchwert) zum Aufgabestichtag ermittelt werden.
Was Deine Frage zum "Restwert" anbelangt: Du bringst hier Begriffe durcheinander. Das ist der Buchwert - nämlich der Wert, der sich nach Abzug der AfA errechnet. Und wie ich schon im ersten Beitrag schrieb: Die Abschreibung muss zwingend monatsgenau erfolgen. Was Du hier meinst, ist vielmehr die Entnahme der Anlagengüter nach Geschäftsaufgabe zum tatsächlichen Marktwert (auch als "Aufdeckung stiller Reserven" bekannt). Hier müssen tatsächlich für alle Anlagegüter realistische Zeitwerte berechnet werden, die sich dem Drittvergleich (z.B. Ebay-Verkäufe identischer Objekte mit gleichem Alter oder aber KFZ-Vergleichspreise, je nach Art des Gutes) stellen können.
Auch hier noch mal vielen Dank für die Ausführliche Antwort. Jetzt hat's geklingelt.
Wenn ich noch mal eine Frage "nachlegen" dürfte:
Davon ausgegangen, ich hätte nur noch vier Dinge im Anlagevermögen, die auch keinen großen (Zeit-)Werte darstellen, und ich verkaufe diese jetzt noch vor Betriebsaufgabe... darf man das, oder wird das FA dann "misstrauisch" oder sowas in der Art? Wie gesagt, es geht hier nicht mehr um große Beträge. Keine Autos, Computeranlagen etc.
Bei der Geschäftsaufgabe ergeben sich ja die realen erzielbaren Werte für die Ausstattung. Das kann bis zum Totalverlust gehen. Dann ist dieser Verlust selbstverständlich gewinnmindernd.
Als "Laie" würd ich sagen, dann schreibst du den Rest als "außergewöhnliche Abschreibung" ab...
Sinnfrei würde ich es nicht nennen, denn die Frage hat schon einen Sinn. Es existieren nämlich auch noch GWG die in Sammelposten abgeschrieben werden und daher nicht ohnehin sofort bei Anschaffung.
Die Ermittlung des Restwertes ist auch nur ein Teil, den das FA bei Betriebsaufgabe wissen möchte. Der Buchwert wird nämlich ebenfalls nachgefragt und da stellt sich die Frage, zu welchem Stichtag dieser gilt. Ein halbes Geschäftsjahr ist rum; darf dann auch noch der Betrag abgeschrieben werden, der im Falle des Jahresabschlusses bei einem vollen Geschäftsjahr abgeschrieben wird?