Abschlagszahlung vor Leistungserbringung

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Schließlich können auch Abschlagszahlungen nur für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangt werden. Eine Abschlagszahlung kann also nur dann verlangt werden, wenn die Leistung des Handwerkers auch seinem Auftrag entspricht und mangelfrei ist. Selbstverständlich dürfte sein, dass die Abschlagszahlungen auch ihrer Höhe nach dem Anteil der bereits erbrachten Leistungsteile entsprechen muss.

http://handwerk.com/abschlagszahlungen-verringern-das-ausfallrisiko-und-erhoehen-die-liquiditaet/150/44/21978/

Vor der Arbeit sollten eigentlich keine Abschlagzahlungen bzw. in diesem Fall Vorrauszahlungen verlangt werden. Bei grösseren Bauvorhaben versuchen allerdings immer mehr Firmen, Vorauszahlungen zu erlangen, mit der Begründung, das sie sonst in Vorleistung für Material etc. gehen müssten. Das ist aber bei dir nicht der Fall, also würde ich mich an deiner Stelle auf diesen Deal nicht einlassen.

Ja, das ist rechtens. Es gibt einfach zu viele leute, die arbeiten lassen und dann nicht zahlen. das bricht grade kleinen Unternehmen ganz schnell das Genick. Macht doch einen Vertrag in dem explizit drin steht, wofür Du Die Anzahlung geleistet hast, dann sind beide Parteien auf der sicheren Seite. Ich habe die traurige Erfahrung gemacht, dass Kunden, die keinen Abschlag zahlen eine ehr schlechte Zahlungsmoral hatten.

Das widerspricht aber den Erfahrungen betrogener Bauherren und der ständigen Rechtsprechung. Danach nie Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen und für Material nur dann zahlen, wenn es im Verfügungsbereich der Bauherrschaft liegt!

Abschlagszahlungen sind grundsätzlich rechtens, auch wenn es sich um einen sogenannten "1 Mann Betrieb" handelt. Hier ist jedoch besondere Vorsicht zu wahren! Grundsätzlich muss vertraglich vereinbart werden (allgemein [AGB] oder speziell für DIESEN Auftrag), wann und in welcher Höhe Abschlagszahlungen zu leisten sind. Für jede Abschlagszahlung musst Du Dir bei Barzahlung eine Quittung geben lassen, im Bankverkehr hast Du ja den Nachweis allein auf dem Kontoauszug.

Vorauszahlungen sind nicht verboten, aber Leichtsinn.

Natürlich wollen alle Handwerker vorher das Geld. Das widerspricht aber den Erfahrungen betrogener Bauherren und der ständigen Rechtsprechung. Danach nie Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen zahlen und für Material nur dann, wenn es im Verfügungsbereich der Bauherrschaft liegt!

Die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz ist auf beiden Seiten genau so groß und deshalb kein Argument für Vorauszahlungen.

Abschlagszahlungen sind  heute gang und gäbe. nur bei der öffentlichen Hand wird nur  nach Vorleistung gezahlt. Hier ist der Auftraggeber auch als solvent anzuschauen.

Anders rum gedacht: Zahlst du dem handwerker den Abschlag nicht, dann kommt er auch nicht zum arbeiten. Dann kannst du einen anderen suchen, der keine AZ verlangt und und und. Wenn du vertrauen in den Handwerker hast, dann zahle ihn. Die anderen 50% hast du ja noch in der Hand.

Das widerspricht aber den Erfahrungen betrogener Bauherren und der ständigen Rechtsprechung. Danach nie Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen und für Material nur dann zahlen, wenn es im Verfügungsbereich der Bauherrschaft liegt!