Abofalle versteckt in AGBs?

6 Antworten

In solchen Fällen kann § 305c Abs. 1 BGB eingreifen:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Jetzt kommt es natürlich auf den Einzelfall an. Konnte ein Durchschnittsbürger damit rechnen, dass bei einem solchen Test-Abo am Ende eine automatische kostenpflichtige Verlängerung mit dabei ist oder extra gekündigt werden muss? Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob diese Kosten relativ offensichtlich in den AGB stehen oder ob sie dort noch irgendwo versteckt sind. Es kommt auch auf die Art von Abo an (wie sieht es bei vergleichbaren Unternehmen und deren Angeboten aus, läuft das bei dieser Art von Testabo immer so oder nicht etc.). 

Sind die AGB in irgendeiner Weise vllt sogar missverständlich oder mehrdeutig formuliert, gilt § 305c Abs. 2 BGB, der besagt, dass Zweifel bei der Auslegung der AGB immer zulasten des AGB-Stellers gehen. Es muss bei solchen Zweifeln also immer der Fall angenommen werden, der für den AGB-Empfänger am günstigsten ist. 

Die Unternehmen, die es tatsächlich darauf angelegt haben, dass Nutzer in diese Falle tappen, werden die Klausel wahrscheinlich so gut verstecken, dass mit ihr im Sinne von § 305c BGB nicht gerechnet werden musste. Sie werden dann darauf hoffen, dass der Nutzer - gedrängt von Inkasso-Unternehmen und Mahnungen - einfach zahlt, ohne sich rechtlichen Rat einzuholen und so am Ende nichts bezahlen zu müssen.

Andere Unternehmen, die es eben nicht darauf anlegen, die aber dennoch solche kostenpflichtigen Fortführungen von Test-Abos anbieten, werden auf diese kostenpflichtige Fortführung in der Regel gesondert hinweisen und nicht nur in den AGB, vor allem auch, um die Sache rechtlich hieb- und stichfest zu machen. Schließlich wollen diese Unternehmen in der Regel nicht betrugsnahe Maschen verwenden (und dadurch für ein schlechtes Image sorgen).

aber irgendwo in den AGBs der Seite steht, das wenn man in den 4 Wochen nicht kündigt Kosten entstehen?
das darf da stehen, kannst doch alles in Ruhe lesen - und dann ERST Unterschreiben

wenn nicht, hast Pech und darfst zahlen

Ja, das ist erlaubt. Deshalb musst du ja auch explizit bestätigen, dass du die AGB gelesen (und verstanden) hast. Wenn du lügst, kannst du nicht die anderen dafür verantwortlich machen!

Das ist sehr oft der Fall, dass geworben wird mit einem Probemonat oder Probetagen. Sollte man nicht rechtzeitig gekündigt haben, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend automatisch. Das ist erlaubt!

Der Anbieter darf aber nicht werben, dass es sich um eine kostenfrei Probezeit handelt ohne folgevertrag! 

WWPP100

Hallo Pier Ta01

Du sprichst mir aus dem Herzen. Ich habe die Sache nun langsam satt. Du  musst dich zur Wehr setzen. Auch mich hat man vorsätzlich reingelegt. Bei Zeichnung habe ich Unterlagen als erhalten unterschrieben die es gar nicht gibt. Nach 14 Tagen wurden mir diese per Post zugestellt, mit dem Vermerk das Besagte Angaben aus dem Emissionsprospekt so nicht stimmen. Dann kam der Insolvenzverwalter und hat das beste Schiff verscherbelt. Nun soll ich die mir als geläufig bekannten Gewinne zurückzahlen. ( HGB sagt nein, und der Insolvenzverwalter setzt zu Pfändung an. )

Wir sollten zur Diskussion ansetzen und dran bleiben.
Auf eine erfreuliche E Mail
WWPP100