Abnahme Eigentumswohnung, Schlüssel erst nach 100% Bezahlung?
Hallo, ich habe eine Eigentumswohnung gekauft die demnächst fertiggestellt wird. Im Kaufvertrag steht, dass ich 5% des Kaufpreises einbehalten kann, bis die Wohnung mängelfrei fertiggestellt ist. Ich habe bereits vor der Abnahme die Rechnung für die komplette Zahlung bekommen, 95% habe ich bereits bezahlt, auf Rücksprache mit der Firma sagt man mir, solange ich nicht die letzten 5% bezahle, bekomme ich auch keinen Schlüssel. Meiner Meinung nach ist das nicht ok? Zum Thema, die Wohnung hat Mängel und ist noch nicht ganz fertig...
3 Antworten
Ihr Problem bsteht darin, dass Sie ohne vollständige Bezahlung des Kaufpreises soweit nicht bereits geschehen, nicht als Eigntümer im Grundbuch eingetragen werden.
Andererseits haben sei das ihen vertraglich zugestandene recht, die 5 % erst nach mängelfreier wihnugsnabnahme zu zazhlen.
Sie begehren die Herausgabe des Schlüssels vor der Restzahlung.
Der Bauträger, der ja auf Ihr Geld drignend angewiesen sein dürfte, könnte Ihnen für die 5 % Sicherheitseinbehalt eine Bankbürgschaft geben, gegen deren Aushändigung Sie dann die Restzahlung leisten und die Schlüssel in Empfang nehmen könnten, womit beiden Seiten gedient wäre.
Achten Sie darauf, dass bei der Übergabe die bestehenden Mängel ausdrücklich schriftlich dokumentiert werden, damit die nach erfolgter Schlüsselübergabe nicht Ihnen angelastet werden.
Mit Ihrer Finanzierung hat das Ganze weniger zu tun, das Sie vom Bauträger einen Belastungsvollmacht erhalten hatten, die Sie in die Lage versetzt hat, nach MABV Zahlgunen, bis auf die offnen 5 %, zu leisten.
Es wäre egal. Wenn du den Gegenstand (hier die Eigentumswohnung) in Gebrauch nimmst kommt das einer Abnahme gleich.
Manche machen es noch geschickter: Sie teilen dem Bauherr mit, dass die Leistung fertig gestellt ist. Widerspricht der Bauherr nicht innerhalb 12 Tagen, gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt. :-)
Meiner Meinung nach ist das nicht ok?
es zählt, was im KV nicht, keine persönlichen meinungen.............
Das wäre fatal, wenn damit alle berechtigten Ansprüche gegenüber dem Bauträger untergehen würden!?! Ein germeinsam gefertigtes Übergabeprotokoll, in dem die Restpflichten des Bauträgers aufgelistet werden, schützt davor.