Abmahnung Mahnbescheid Amtsgericht - was nun?

10 Antworten

Ihr habt die Möglichkeit Euch auf den Mahnbescheid zu melden und Einspruch einzulegen. Es ist schon seltsam, dass so lange nichts passiert ist. Man müsste Euch natürlich nachweisen, dass Ihr etwas runtergeladen habt. Wenn alle Stricken reißen am besten einen Anwalt hinzuziehen.

Geht damit zu einem Anwalt, der kann euch am besten helfen!

Hi,

ist die modifizierte Erklärung nachweisbar?

Wenn ja, erstmal prüfen, was ir genau für ne Erklärung abgegeben habt.

Zudem ist es unzulässig Anwalts- UND Inkassokosten geltend zu machen.

Erstmal den MB widersprechen.

Dann muss der Anwalt seine Forderung einklagen.

Der hätte nach der modifizierten Erklärung ne neue Rechnung mit den gedeckelten Abmahnkosten stellen müssen.

Ich würde in JEDEM Fall Widerspruch einlegen. - das kann nur billiger werden.

Nur einen Anwalt einschalten kostet sicher auch einige 100te €?

Wenn wir Wiederspruch einlegen kann es ja passieren das sie dann vor Gericht gehen.

Weiß jemand wie es mit der Verjährungsfrist ist? 3Jahre ist ja die Verjährung, die würde ja in 1 Woche ablaufen. Aber wie sieht es mit den Mahnbescheid aus, verlängert es sich dann? Oder kann man nächstes Jahr einfach schreiben das der Fall verjährt ist?

Wir können es uns nur vorstellen das die IP Adresse falsch ermittelt wurde, hört man ja viel darüber wie fehlerhaft das ist, oder das jemand auf unser Internet zugegriffen hatte, wir hatten damals die Sicherheitseinstellungen nicht sehr hoch leider...

Durch den Erlass des Mahnbescheids beginnt die Verjährung neu zu laufen, das stimmt leider - dann also bis Ende 2016.

Nichts tun wäre das Falscheste - auf dem Vordruck des Mahnbescheids steht ja sicher, bis wann ihr Widerspruch einlegen könnt. Tut ihr das nicht, kann die Gegenseite als nächste Stufe den Vollstreckungsbescheid beantragen.

Lasst Euch am besten anwaltlich beraten.

Nein! Es beginnt nicht "die Verjährung neu zu laufen", sondern es wird der Ablauf der Verjährung für 6 Monate gehemmt. Solange hat der Anspruchsteller noch Zeit, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.