Ablesen der Wasseruhren und Heizung Pflicht?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo!

Auf die Situation mit dem alten Vermieter gehe ich jetzt nicht ein. Mir scheint, damit hast Du abgeschlossen und es belastet Dich die aktuelle Situation mehr.

Auch wenn das Reden mit den Vermietern schwierig ist, würde ich trotzdem noch einen Versuch machen. Oft kann man im Gespräch dann doch manches klären. Wenn die Leute schon mit dem Ablesen der Zähler überfordert sind, dann werden sie es hinsichtlich der Erstellung der Abrechnung erst recht sein. Vielleicht sind sie bereits, wenn du ihnen hilfst, eine günstige Firma zu finden. Die Ablesung muss ja auch nicht eine Firma machen, das könnt ihr selbst tun.

Erkläre den Vermietern, dass es dir wichtig ist, dass die Zähler abgelesen werden, um zu einem korrekten Ergebnis zu kommen. Andernfalls hast du gemäß §12 HeizkostenVO ein Minderungsrecht von 15%. Das kann ja auch nicht im Sinne der Vermieter sein, wenn du davon Gebrauch machst.

Dann ist es erst mal wichtig, dass überhaupt eine Abrechnung erstellt wird. Wenn das Haus im September 2015 gekauft wurde, könnte der Abrechnungszeitraum vielleicht der 1.9.2015 bis 31.8.2016 sein. Die Eigentümer haben dann bis spätestens 31.8.17 Zeit, die Abrechnung zu liefern. Tun sie das nicht, hast Du ab 1.9.17 ein Zurückhaltungsrecht für die Nebenkostenvorauszahlung.

Du hast also durchaus Möglichkeiten. Aber ich drücke die Daumen, dass Du es gütlich regeln kannst.

Wann das Haus gekauft wurde wurde bzw. ab wann der Käufer Eigentümer/Vermieter war/ist, ist für den Abrechnungszeitraum völlig irrelevant.

Denn den muß der neue Vermieter, wie auch den Mietvertrag, unverändert übernehmen.

@anitari

Ja richtig. Der Zeitraum war nur als Beispiel genannt. Ich wollte vielmehr zum Ausdruck bringen, dass in jedem Fall noch Zeit ist, bis der neue Eigentümer eine Abrechnung geliefert haben muss.

Wichtiger wäre doch erst mal, dass die Zähler abgelesen werden. Und das kann man wie gesagt auch selbst machen, es muss nicht eine Firma beauftragt werden.

... wenn es keine Abrechnung gibt, werden eben die Vorauszahlungen eingestellt, so jedenfalls der BGH. Dies haben Dir die Damen und Herren vom Mieterschutzverein sicherlich schon gesagt.

Somit ist doch alles im grünen Bereich. Und ob ein Vermieter so ein Ding selber fertigt, oder fertigen läßt, ist eine reine Kostenfrage. Wird halt für den Mieter günstiger, wenn die selber schustern.

Viel Glück.

Natürlich hast du ein Recht darauf, eine richtige Nebenkostenaufstellung

zu erhalten, aber du sagst ja selbst, dass du wenig bezahlen musst und

deshalb würde ich, an deiner Stelle, die Füße stillhalten und es eben so

hinnehmen...

an deiner Stelle, die Füße stillhalten

Warum? Nachzahlungen für verfristete Abrechnungen sind ja nicht mehr zu zahlen. Guthaben dagegen würde Fragesteller noch für Abrechnungen, falls kalenderjährig, aus 2012, 2013 und 2014 zustehen.

Du hast ein Anrecht auf die Betriebskostenabrechnungen.

Aktuell wären das die Abrechnungen, falls Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr, für die Jahre 2012, 2013 und 2014.

Du solltest den jeweiligen Vermieter nachweisbar auffordern die Abrechnungen zu erstellen und dir zuzuschicken. Denn ein evtl. Guthaben würde dir noch zustehen.

Der ehemalige Vermieter hat Dir die Kaution ausgezahlt?

Was hast Du damit gemacht? Hoffentlich dem neuen Vermieter übergeben!?

Danke für die Antwort. Na klar ging die Kaution weiter an neuen Vermieter. Ich bin für eine Abrechnung egal wie die ausfällt.Aber ich glaube, dass die neuen das geld für die Ableserfirma sparen wollen. Die hatten mir schon zu verstehen gegeben, dass meine Miete sehr günstig ist. Das liegt aber am erstem Mietvertrag. Die neuen haben ein Haus mit Garten gekauft, fühlen sich aber wie in einer Eigentumswohnung.Nur alle 4-5 Wochen wird der Rasen gemäht.Auf die Idee, werwelktes wegzuschneiden, Efeu, Harnkraut, Stachelige Büsche, jäten usw sind die noch nicht gekommen.Das mache ich hier und da kommen schon um die 30 sts im Jahr zusammen. Die haben andere Probleme als sich um den Garten zu kümmern. Deswegen möchte ich auch dass die Zähler abgelesen werden. Lass mich doch nicht abzocken und möchte nicht dass meine Hilfbereitschaft ausgenutzt wird! Danke nochmal.

@heidegam

Ich bin für eine Abrechnung egal wie die ausfällt

Da gibt es kein Wahlrecht. Schon gar nicht für den Vermieter. Zur Abrechnung, insbesondere der Heiz- und Warmwasserkosten, ist er verpflichtet da das Haus mehr als 2 Wohnungen hat.

Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kannst Du die Heiz- und Warmwasserkosten der nächsten Abrechnung um 15 % kürzen.

Zählerstände kann man übrigens auch selbst ablesen.

Bist Du vertraglich zur Gartenpflege verpflichtet?

Wenn nicht, lass es einfach sein.

@anitari

Jetzt hat das Haus aber nur noch zwei Wohnungen. Zwei frühere wurden wohl zu einer Wohnung zusammen gelegt.

Somit entfällt die Pflicht zur Abrechnung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung, aber natürlich bleibt die Pflicht zur Jahresabrechnung, wenn eine monatliche Vorauszahlung verlangt wird.

@bwhoch2

Anzufügen wäre  noch:

Natürlich ging der Mietvertrag auf die neuen Eigentümer über und wenn darin ausdrücklich festgehalten ist, dass die Heizkosten und
Wasserverbrauch aufgrund der Zähler aufgeteilt wird, können auch die neuen Vermieter nicht drum herum. Sind alle Zähler geeicht, ist keine Ablesefirma nötig.

Allerdings: Wenn die neuen Vermieter die Eigentümer sind, können Sie Dir jederzeit nach §573a BGB ohne Begründung nur unter Verweis auf diesen Paragraphen kündigen. Zwar mit um drei
Monate verlängerter Kündigungsfrist, aber Du hättest keine Chance, die Wohnung zu halten. Alles, was Du mit den neuen also aushandelst und besprichst, solltest du immer vor diesem HIntergrund betrachten.

Sofern Vorauszahlungen geleistet werden, besteht ein Anspruch darauf, dass jährlich abgerechnet wird. Ob Verbrauchsabhängig über Zähler oder einfach nur über qm, sei dahingestellt. Ab zwei Mietparteien müsste Verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Geschieht das nicht, besteht die Möglichkeit die Vorauszahlungen einzustellen, natürlich mit Vorankündigung und Fristsetzung.