Ablehnung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom AG

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Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, die Möglichkeit einer leidensgerechten Umsetzung zu prüfen, er kann jedoch z.B. nicht verpflichtet werden, einen derartigen Arbeitsplatz zu schaffen.

Unter Einbeziehung des oben Gesagten kann er (je nach konkretem Inhalt) den Antrag sehr wohl ablehnen.