Ablauf des Mahnverfahrens bzw. Inkasso

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  • Eine durch Widerspruch streitig gestellte Forderung darf nicht an ein Inkassobüro zur Betreibung gegeben werden. Geht bei dem Inkassobrief erst der Widerspruch ein MUSS das Inkassobüro den Fall an den Mandanten zurückgeben, wenn es nicht gleichzeitig auch eine Rechtsanwaltskanzlei ist.
  • Der Gläubiger kann nun entweder einen Anwalt beauftragen die Sache außergerichtlich zu betreiben, das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder dich auf Zahlung verklagen.

  • Die außergerichtliche Betreibung durch einen Anwalt bedeutet du müsstest die Anwaltskosten zahlen, nicht aber die vorher entstandenen Inkassokosten.
  • Leitet der Gläubiger das Mahnverfahren ein, so könnte er die mind. 23,- € Gerichtskosten von dir erstattet verlangen. Du hast dann 14 Tage Zeit die Forderung zu zahlen, Teilwiderspruch einzulegen (falls man versucht nicht durchsetzbare Positionen wie Inkassokosten hineinzumogeln), oder der Forderung komplett zu widersprechen. Vergeht die Zeit fruchtlos kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird nach der 14-tägigen Einspruchsfrist zu einem rechtskräftig vollstreckbaren Schuldtitel.
  • Im Falle eines Widerspruchs im Mahnverfahren bleibt dem Gläubiger nur die Klageerhebung. Dann müsste er seinen Anspruch vor Gericht nachweisen. Geht eine Klageschrift bei dir ein solltest du dir ganz dringend einen Anwalt suchen. Es ist nicht ratsam als Laie ein streitiges Verfahren alleine zu bestreiten.

Zu Inkassobüros und Eintreibeanwälten wurde ja schon geschrieben. Wenn sie die Verbindungen kappen, kann es illegal sein, weil der Mindestbetrag dafür nicht erreicht wurde. Man kann auch einen Geldbetrag als Sicherheit beim Amtsgericht hinterlegen, damit die nicht mehr sperren dürfen.

Ums Sperren gehts nicht, der Vertrag ist ja bereits beendet.

Trotzdem nochmal weitere Info dazu (für andere Leser): eine bestrittene Forderung darf nicht als Anlass für eine Sperre genommen werden, TKG §45k. Auch nicht, wenn sie die 75€ Mindestbetrag übersteigt. Ausnahme ist nur, dass man in Höhe früherer Durchschnittsbeträge weiter zahlen muss. Bestreiten am besten per Einschreiben und Rückschein.

Ein Inkassobüro hat ohnhin hier nichts zu suchen denn :

AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, 9 C 173/12:

Der Beklagte schuldet keine Inkassokosten in Höhe von 45,00 €. Die Klägerin ist ein geschäftserfahrenes Großunternehmen, dass zur vorgerichtlicher Anmahnung ihrer Vergütungsforderungen keiner externen Hilfe bedarf (Woitkewitsch, MDR 2012, 500 mit Hinweisen auf die divergierende Rechtsprechung). Da die Klägerin zur konkreten Tätigkeit des Inkassodienstes und zu dessen Abrechnung/Vergütung nicht substantiiert vortrug, war die Berufung nicht zuzulassen. Dass die geltend gemachten Gebühren vollkommen überhöht sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass eine gegebenenfalls erstattungsfähige 0,65er Geschäftsgebühr bei einem Streitwert bis 300,00 € - inkl. Auslagen und MWSt - lediglich 23,21 € beträgt (vgl. Palandt, 71. A., § 286, Rn. 46). Kontoführungsgebühren sind - auch mangels näheren Vortrags - ebenso wenig wie Auskunftskosten erstattungsfähig (Woitkewitsch, a.a.O.). Wegen einer erheblichen Zuvielforderung sind auch die Kosten für wenigstens 2 Mahnschreiben in Höhe von 5,00 € nicht geschuldet. Aus diesem Grunde und mangels Hinweises nach § 286 III BGB sind lediglich Prozesszinsen nach § 291 BGB zu erstatten. In Höhe von 25,00 € ist die Klage bereits unschlüssig. Es wird nicht ausgeführt, weshalb der Klägerin eine Hauptforderung in Höhe von 185,34 € zustehen soll. Die Rechnungen vom 31.03.2011, 02.05.2011, 31.05.2011 und 01.07.2011 belaufen sich insgesamt auf einen Zahlungsbetrag von lediglich 160,34 €. Die geltend gemachten Kosten des vorangegangenen Mahnverfahrens (25,00 €) unterfallen der Kostenentscheidung und sind im Kostenfestsetzungsverfahren anzusetzen. Diese Kosten können aufgrund des Risikos der zweifachen Geltendmachung und mangels Rechtsschutzbedürfnis als Hauptforderung nicht eingeklagt werden.

AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 Aktenzeichen: 31 C 266/11 Dokumenttyp: Urteil Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

Kompliziert, aber hilfreich. Denke nun, ich bleibe vom Inkasso verschont.

Aber welche Möglichkeiten habe ich beim Anwalt? Dem kann ich auch nur antworten, dass die Forderung aus meiner Sicht unrechtmäßig ist.

Und dann?

@Paul187

Zum RA brauchst Du nicht denn man will ja was von Dir und nicht umgereht ;-)

Die AZ zum Thema Inkassogebühren dienen nur als Hintergrundinfo für Dich das es extrem unwahrscheinlich ist das expl wg Inkssogebühren geklagt wird selbst wenn Verzug vorliegen sollte.

Trotzdem wird es einige Mahnbriefe deswegen geben ( komme aus der Branche)

Am Besten Du weist schriftlich die Forderung zurück und untersagst Die Weitergabe deiner daten gem BDSG

Schläft irgendwann ein

@rainerendres

Ich meinte auch den gegnerischen RA

@Paul187

Da bleibt dir auch nur zu widersprechen, dann würde er Anwalt seinem Mandanten raten das Mahnverfahren einzuleiten oder direkt auf Zahlung zu klagen, je nachdem wie er die Beweislage für seine Seite sieht.

Na es werden jeden Mengen *Bettelbriefe** der Inkassobude mit rasant ansteigenden Forgerungssummen nebst reichlich finsteren Drohungen bei Dir eintrudeln.

Wenn Du Dir sicher bist das die Forderung nicht berechtigt ist warte einfach ab bis ein Mahnbescheid von zuständigen Mahngericht kommt, dem wiedersprichst du dann indem Du das Kreuzchen an der richtigen Stelle machst und das Ganze an das Mahngericht zurückschickst. Der Rest nimmt dann seinen formellen Lauf.

Der da wäre?

Vielen Dank bereits

@Paul187

Entweder lässt man dich in Ruhe oder du wirst auf Zahlung verklagt.