Abgetretener Vollstreckungsbescheid

5 Antworten

In Deinem Fall könnte der Anspruch verwirkt sein.

Lies mal:

http://www.antispam-ev.de/wiki/Verwirkung

Dort den Abschnitt über die "Verwirkung von Vollstreckungstiteln bei Untätigkeit des Gläubigers" mit den zwei Gerichtsurteilen.

Druck den Artikel aus und zeig alles einem Anwalt (leider kennen nicht alle Anwälte diese Urteile). Lass den Anwalt prüfen, ob eine Vollstreckungsabwehrklage oder sonstige Maßnahmen angebracht wären, und berufe Dich auf die Verwirkung bei Untätigkeit des Gläubigers.

Das sieht für mich alles okay aus. Allerdings glaube ich nicht ,dass der VB verloren gegangen ist, sondern dass er umgeschrieben wurde. Bei der Zustellung müssten dir auch die Dokumente zugestellt worden sein, die für die Umschreibung ursächlich waren (Forderungsabtretung).

Da wurde nichts umgeschrieben. Ich habe die Abtretungserklärung im Original erhalten und das Mahngericht hat dem Inkassounternehmen eine Kopie, sehr schlecht leserlich, ausgestellt.

@delandi

Auf dem Vollstreckungsbescheid muss die Umschreibung des Gläubigers (nachträglich) vermerkt sein. Andernfalls kann er damit nicht vollstrecken.

@delandi

Wenn der Titel nicht auf den neuen Gläubiger lautet, dann würde ich schon einmal eine sogenannte Vollstreckungserinnerung einlegen. Mit Verweis darauf, dass der neue Forderungsinhaber nicht im Titel steht. Zudem in der Erinnerung platzieren, dass du hinsichtlich der Neuausstellung des Titels nicht angehört wurdest. Es könnte ja sein, dass es längst bezahlt ist und dass deswegen der Titel entwertet an dich ging? Wieso wurde dann ein neuer Titel ausgestellt? Allerdings sollte man da etwas Substanz haben, warum es bezahlt oder im Rahmen eines Vergleichs erlassen wurde.

Davon abgesehen: Beim Gerichtsvollzieher Einrede der Zinsverjährung stellen. Dann sind 17 Jahre Zinsen zu streichen (alles von 2010 und früher).

Die Forderungsaufstellung genau untersuchen, was dort evtl. an Unfug auftaucht.

Wenn man noch mehr dagegen vorgehen möchte (evtl. auf Verwirkung berufen), sollte man sich an einen Anwalt wenden.

Ein Titel verjährt nach 30 Jahren und ja, ein solches Vorgehen ist durchaus legitim

Von Verjährung redet keiner, sondern von der Verwirkung.

@kevin1905

Hiermit würde ich mich SEHR bedeckt halten.. warum das? Wenn die Bank und danach ein Inkassounternehmen über Jahre hinweg nicht an den Schuldner herantreten ist dies in der Regel nicht in dem Umstand zu vermuten das dies vergessen wurde.. eine Verwirkung in der heutigen IT Zeit?!

Vielmehr bleibt zu unterstellen das ein Einfordern nicht möglich war, was aus mehreren Gründen der Fall sein kann. Meist ist dies aber gegeben wenn ein so genannter OE geleistet wurde.

Banken, Gerichtsvollzieher aber auch Inkassounternehmen prüfen den Stand und halten sich, wenn seriös vorgegangen wird, an die rechtlichen "Schutzfirsten".

Verwirkt ist wenn

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und dadurch bei seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit der Geltendmachung des Rechts und der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen, die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann .

In vielen Fällen aber gehen Schuldner den Weg nach Ablauf der Fristen wieder einen OE zu leisten, weil der nächste Gläubiger einen GV entsendet hat. Nun ist die Frage wer ist Erster! und hier kann es in der Tat um Minuten gehen. So und nur so kann ich mir erklären warum weder die Bank noch das Inkassounternehmen an den Schuldner herangetreten sind.

Übrigens sind auch die 30 Jahre nur die halbe Wahrheit, die Fristen verlängern sich entsprechend der gescheiterten Versuche.

@Quasimo

Verwirkung bedingt 1. eine gewisses Zeitmoment und 2. ein Umstandsmoment. Das kann eine Kleinigkeit sein, dass man beispielsweise zwischenzeitlich wieder Kunde bei der Bank war o.ä. und sie sich nicht bemüht hat, dabei den Titel anzusprechen.

Meist ist dies aber gegeben wenn ein so genannter OE geleistet wurde.

Alle 3 Jahre und das wüsste der TE doch sicherlich, wenn er regelmäßig alle 3 Jahre eine Vermögensauskunft (so heißt das mittlerweile) abgegeben hat. Aber auch das wäre nicht unbedingt ein Grund, die Vollstreckung nie zu versuchen.

Du hast recht, dass das mit der Verwirkung nicht so einfach ist, wie es auf den ersten Blick aussieht. Einen Titel 20 Jahre ohne einen Vollstreckungsversuch ist insgesamt einfach ungewöhnlich...

Der Titel ist 30 Jahre lang gültig. Was du GEGEN das Inkassounternehmen tun kannst? Gar nichts! Wie Du dich verhalten sollst? Zahl die Forderung endlich....

Man kann sehr viel gegen das Inkasso tun. Als erstes mal 17 Jahre Zinsen streichen lassen, da diese verjährt sind...

@Lisilein555

Ach, hast Du eine Ahnung, was Inkassobüros so alles berechnen, wenn der Tag lang und die Nacht mondhell ist. Falsche Zinsberechnungen sind nur ein Teil der fast schon branchenüblichen Schweinerei. Dazu kommen dann noch alle möglichen kreativen Mondlandegebühren. Das sollte schon qualifiziert geprüft werden. Ich nenne da nur mal diesen Blödsinn wie "Ermittlungsgebühren" (auch, wenn der Schuldner nicht unbekannt verzogen ist und es da also gar nichts zu ermitteln gab...), "Kontoführungsgebühren" (ja, nee, is klar, es wird pro Schuldner ein eigenes Girokonto geführt?), Mehrwertsteuer, obwohl Vorsteuerabzug besteht und so weiter.

@Lisilein555
Falsch, Inkassounternehmen berechnen keine jährlichen Zinsen

Wie kommst du auf diesen Blödsinn? Natürlich berechnen die ganz grundsätzlich Zinsen. Denn gewiss wird der Titel das hergeben, dass Zinsen berechnet werden dürfen. Im Massengeschäft lässt man sich auch Zinsen als Gewinn abtreten.

die sich analog zum 1,3fachen des RVG gestaltet

Das ist schlichtweg verboten. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung darf keinerlei pauschale 1,3 Gebühr mehr gefordert werden, weil es keinen solchen Gebührentatbestand gibt. Es dürfen lediglich beispielsweis Gebühren für das Beauftragen eines Gerichtsvollziehers genommen werden, die aber deutlich drunter liegen. Spätestens ab Mahnverfahren MUSS sich das Inkasso ans RVG halten. Und zwar vollständig. Einfach ein "Wir nehmen mal analog XYZ Gebühr, obwohl die Gebühr nichts mit zu tun hat" ist verboten.

Was kann ich jetzt gegen das Inkassounternehmen tun, ist die Forderung nicht sogar verwirkt.

Nach dem geschilderten Sachverhalt könnte die Forderung verwirkt sein. Wenn du dich hierauf berufen willst, solltest du allerdings die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes einholen.