Abgemeldetes kfz ohne tüv zum tüv/werkstatt?

7 Antworten

  • Ohne HU gibt es kein Kurzzeitkennzeichen mehr. 
  • Du kannst dir ein neues Kennzeichen zuteilen lassen (Versicherungsnachweis muss gegeben sein) und dann mit dem ungestempelten Kennzeichen Fahrten erledigen, welche direkt mit dem Zulassungsverfahren im Zusammenhang stehen (HU beispielsweise). 
  • Auf einem Hänger darf das Fahrzeug auch transportiert werden. Jedoch beim Aufladen aufpassen -> geschieht das Verladen auf einer öffentlichen Straße ist es schon wieder grenzwertig bzw. nicht legal...

Das ist nicht ganz richtig, für Fahrten, die auf dem direkten Weg zu einer Werkstatt oder Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ) führen, werden auch weiterhin ohne HU Kurzzeitkennzeichen ausgestellt.

@Genesis82

Die Lösung mit Kurzzeitkennzeichen steht im neuen § 16 a FZV und dort im Absatz 1 Satz 3. Ein Aufladen auf Anhänger ist deshalb nicht erforderlich.

@Genesis82

Sicher? Ich lese den § 16a FZV so wie ich ihn geschrieben habe: Mit zugeteiltem Kennzeichen okay, Kurzzeitkennzeichen gibt es keins mehr.

Ein zugeteiltes Kennzeichen != immer ein Kurzzeitkennzeichen

Siehe § 10 (4) FZV.

@Gaskutscher

@ Gaskutscher:

Dann musst Du den Satz auch mal genau lesen.

§16a FZV regelt das Kurzzeitkennzeichen

in Abs 1:

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

1.
es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2.
eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
3.
es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend von Satz 1 nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder

einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 derStraßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug gemäß Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2
der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der
Untersuchung und Prüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von den Sätzen 1 und 3 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher
oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Auf Fahrzeuge, die gemäß Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet Satz 4 keine Anwendung. Die Beschränkungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen zu vermerken.

@TransalpTom

Die Grundidee war wohl:

Fall 1: HU läuft ab, ist aber noch nicht abgelaufen -> Kurzzeitkennzeichen wird noch zugeteilt. 

Fall 2: HU ist schon abgelaufen -> kein Kurzzeitkennzeichen mehr möglich. 
____

Wenn's für die HU-Fahrten doch geht -> was hält einen davon ab mit dem Kennzeichen nicht noch weiter zu fahren? Muss man wohl nicht verstehen... Genau das wollten sie ja endgültig eliminieren...

Soweit ich weiß (ist aber ohne Gewähr) darfst du das Fahrzeug auf direktem Weg von deinem Wohnort zur nächsten Prüfstelle bewegen. 

Gut dass Du kein Gewähr gegeben hast ;o)

Die Antwort ist falsch.

Da kämen mehrere Tatbestände von Owi zu Strafta zusammen, aufgrund der Vielfalt gehe ich nicht näher darauf ein.

@TransalpTom

Wenn ein zugeteiltes Kennzeichen eine Option ist - wieso dann das teurere Kurzzeitkennzeichen wählen? 

@TransalpTom

Danke. Wieder was gelernt :D

Nach meiner Erinnerung ist auch für die Vergabe eines Kurzzeitkennzeichens TÜV - Bescheinigung notwendig. Mit dem Fahrzeug bitte nicht am Straßenverkehr teilnehmen! Du musst es entweder abholen lassen oder es auf einem Anhänger zur Werkstatt bringen lassen.

Das ist nicht ganz richtig, für Fahrten, die auf dem direkten Weg zu einer Werkstatt oder Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ) führen, werden auch weiterhin ohne HU Kurzzeitkennzeichen ausgestellt.

Danke für die Info!

Mehrere Möglichkeiten:

- Transport auf einem Anhänger / Transporter

- mit "rotem Kennzeichen" der Werkstatt

- mit Kurzzeitkennzeichen (siehe §16a FZV)

- mit vorab zugeteiltem ungestempeltem Kennzeichen (siehe §10(4) FZV)

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Das ungestempelte Kennzeichen muss aber dem Fahrzeug schon oder noch zugeteilt sein. Das kann durch die Zulassungsstelle vorab zueteilt werden, aber hier verfahren die Zulassungsstellen unterschiedlich, einige machen das gar nicht, einige auf Antrag, andere stellen das online reservierte Kennzeichen direkt dem vorab zugeteilten Kennzeichen gleich.

(VORHER erkundigen)

Noch zugeteilt ist es, wenn es bei Abmeldung für dieses Auto reserviert wurde (steht auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung vermerkt)

Ist das alte Kennzeichen bei Abmeldung nicht reserviert worden oder die Frist überschritten, gilt es nicht mehr als zugeteilt und die VErwendung wäre dann ein Kennzeichenmissbrauch.

Das ist eine Straftat nach §22 StVG

Eine Reservierung ist keine Zuteilung (Zulassungsstelle Neu-Ulm).

@Gaskutscher

Das kommt darauf an.

Wird das Kennzeichen bei Abmeldung reserviert gilt es dem Fahrzeug als "ungestempelt zugeteilt" bis zum dem auf der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebenen Datum.

Hat der Halter ein Kennzeichen nur online reserviert (was diesem Fahrzeug vorher nicht zugeteilt und bei Abmeldung reserviert wurde), also ein anderen Wunschkennzeichen, gilt dieses i.d.R. nicht als ungestempeltes zugeteiltes Kennzeichen.

Das hängt aber von der jeweiligen Zulassungsstelle ab. Bei Euch in Neu-Ulm wird das reservierte Wunschlennzeichen eben nicht als ungestempeltes zugeteiltes Kennzeichen behandelt, bei uns und in unseren Nachbarkreisen/ Städten auch nicht, aber schau mal bei der Stadt Köln, die behandet das reservierte Wunschkennzeichen so, dass es als "Vorabzugeteiltes ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des §10(4) FZV gilt.

http://www.stadt-koeln.de/service/produkt/wunschkennzeichen

Mit der Reservierungs-Bestätigung können Sie die neuen Nummernschilder vorab kaufen und diese für die Fahrt zur Zulassungsstelle oder zum Kundenzentrum Innenstadt nutzen. Die Schilder bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellerbetrieben.

Beachten Sie bitte, dass es in der Nähe des Kundenzentrums Innenstadt derzeit keine Firma gibt, die Schilder herstellt. Kaufen Sie sich die Nummernschilder für Ihr Wunschkennzeichen also schon vor der Fahrt ins Kundenzentrum Innenstadt.

Mit den neuen Nummernschildern dürfen Sie nur innerhalb des
Zulassungsbezirks Köln (K) oder aus den Zulassungsbezirken Erftkreis (BM), Rhein-Sieg-Kreis (SU), Rheinisch Bergischer Kreis (GL), Leverkusen (LEV) und Kreis Neuss (NE) fahren. Für Fahrten zur Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung können Sie die neuen Schilder ebenfalls nutzen.

Für andere Fahrten dürfen Sie diese ungestempelten Kennzeichen nicht benutzen!

Die Fahrten müssen von Ihrer KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung erfasst und Ihnen eine elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nummer) zugeteilt worden sein. Diese eVB-Nummer müssen Sie anlässlich ordnungsbehördlicher
Kontrollen angeben können, damit die Ordnungskräfte in der Lage sind, die Zulässigkeit der Fahrt mit den ungestempelten Kennzeichen festzustellen.

Das ist eben eine Regelung der Stadt Köln, die im Inhalt die regelung des §10(4) FZV wiederspiegelt, das kann bei allen Zulassungsstellen unterschiedlich gehandelt sein, ob das online reservierte Kennzeichen schon als zugeteilt gilt.

Bei uns und bei Euch ist es eben nicht so.

Die bekommst du, mit der Auflage, erste Fahrt zur nächst gelegenen Prüfstelle!