Abgelehnte Wiedereingliederung führt zu Disziplinarverfahren?

3 Antworten

der AG hat nur die wiedereingliederung abgelehnt. er hat nicht abgelehnt, dass der AN zur arbeit kommt, sobald er nicht mehr krank geschrieben ist.

Aber während der Zeit der Wiedereingliederung zählt man als dienstunfähig, wenn ich das richtig verstanden habe. Der AG kann ja eine Wiedereingliederung nicht einfach ablehnen und erwarten, dass sich der Beamte zum normalen Dienst einfindet wenn der Arzt die Wiedereingliederung empfiehlt...

@Macu01

aber du kannst nicht erwarten, dass du deinem AG eine krankmeldung vorenthalten kannst, nur weil dein anwalt meint, krankschreibung wäre für dich ungünstig. der AG hat dich nicht freigestellt, er hat lediglich deine wiedereingliederung abgelehnt. entweder lässt du dich krankschreiben oder du gehst arbeiten.

Von einem Fachanwalt wurde geraten, sich nicht weiter krankschreiben zu lassen, da sonst die Frühverrentung droht

Und was meint der behandelnde Arzt dazu, denn dieser entscheidet und nicht der Anwalt.

Ich versteh nicht, dass der Beamte nicht ein klärendes Gespräch mit seinem Arzt geführt hat.

Und ein Anwalt sollte zumindest wissen, dass er selbst kein Medizin-Studium abgelegt hat und somit auch nicht entscheiden kann, ob der Beamte gesund ist, oder nicht.

Die gesetzliche Lage ist tatsächlich so, dass der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen kann. Und das hat auch was mit seiner Fürsorgepflicht zu tun. 

Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung des Hamburger Modells besteht nicht.

Verfahren:
Die Dienstbehörde entscheidet auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes, das einen Vorschlag zur stufenweisen Belastbarkeit und zur Dauer der Wiedereingliederung enthalten muss, sowie nach Vorliegen einer Einverständniserklärung der/des Beamtin/Beamten über die Durchführung des Hamburger Modells. Sollten bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des Hamburger Modells ausgenommen werden, so muss im ärztlichen Attest besonders darauf hingewiesen werden.

https://www.personalabteilung.hu-berlin.de/themen-a-z/referat-iii-a/stufenweise-wiedereingliederung-von-beamtinnen-und-beamten-in-das-arbeitsleben-nach-langerer-krankheit-nach-dem-hamburger-modell

Danke! Das war mir bekannt. Allerdings wurde die Fürsorge eben nicht ausgeführt, da ein Einsatz möglich gewesen wäre; aber dennoch abgelehnt wurde. Nun soll für die Zeit der Ablehnung der Wiedereingliederung Krankmeldungen vorgelegt werden, ansonsten sei es Fernbleiben vom Dienst. Das kann doch aber nicht stimmen, da der Einsatz seitens des AG nicht vorgenommen wurde...

@Macu01

Nee, doch: Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Also kann der Beamte nicht sagen: Ich würde ja gern, darf aber nicht. Also muss er sich entweder weiter krankschreiben lassen, oder voll arbeitsfähig zum Dienst erscheinen. Wenn er keins von beiden macht, zieht das eine Disziplinarmaßnahme nach sich. 

Von Seiten des Arbeitgeber ist das auch verständlich. Der hat sicher für Vertretung für den kranken Beamten gesorgt. Und die ist auch an Fristen gebunden. Des Weiteren nützt der Beamte vermutlich in zwei bis drei Stunden täglich nicht wirklich was.