Abfindung zum Arbeitsvertragsende vereinbart, jetzt neuen Job

7 Antworten

Die Abfindung wäre gem. Urteil also fällig, wenn das AV aufgrund ArbGseitiger Kündigung zum 31.10. endet. Kündigst du nun vorzeitig selbst oder schließt einen Aufhebungsvertrag, wird das Gerichtsurteil - und damit die Abfindung - zwar nicht automatisch hinfällig (je nach Forulierung der Urteilsbegründung), aber der ArbG hätte unter Umständen gute Chancen, das Urteil aufheben zu lassen und die Abfindung zurück zu fordern, sofern bereits gezahlt.

Ich würde versuchen den Eintrittstermin beim neuen ArbG mal mind. noch um 4 Wochen nach hinten zu verschieben. Da dir bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit (wovon ausgegangen werden kann) der komplette Jahresurlaub beim alten ArbG noch zusteht, kannst du ja -auch wenn es eigentlich nicht ganz gesetzeskonform ist- während der Inanspruchnahme des Resturlaubs bei neuen ArbG anfangen. Passieren kann dabei nicht viel. Auch wenn der alte ArbG noch herausfindet, dass du bereits eine Anschlussbeschäftigung hast, würde die Abfindung damit alleine jedenfalls noch nicht anfechtbar. Lediglich, wenn du jetzt vorzeitig selbst die Auflösung noch herbei führst, könntest du die Zahlung noch in Gefahr bringen.

Viel Glück.

na ich denk mal, deine abfindung wird geringer ausfallen.

Das kommt auf die Bedingungen drauf an.Wahrscheinlich gibt es keine Abfindung.Du hast ja keinen Schaden.

Es ist ja so, dass ich im Mai bereits zum 31.10.12 gekündigt wurde und ab 1. August nur noch 20 Std. arbeiten sollte. Daraufhin habe ich geklagt. Die Kündigung bleibt wirksam, vorm Arbeitsgericht wurde entschieden, dass die Std. oben bleiben und eine Abfindung gezahlt wird.

@Paulineundfloh

Das stand aber nicht in der Frage,Wenn der Arbeitgeber nicht gegen an geht muss Er wohl zahlen,nach dem Urteil,Aber sicher sagt dir das nur Dein Anwalt.

Die Frage ist zwar schon älter, taucht aber hier immer wieder auf. Deshalb schreibe ich noch mal etwas dazu.

Du musst gar nicht mehr kündigen, Dich nur schnellstens arbeitslos melden. Der Arbeitgeber hatte Dir ja gekündigt. Du müsstest eigentlich auch nichts mehr unterschreiben, da Du ja das Urteil oder das Ergebnis des Vergleichs in der Hand hast.

Wenn in dem Vergleichsverfahren ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, kann das Arbeitsamt die Leistungen aus dem ALG 1 für mehrere Monate sperren. Die Abfindung muss also entsprechend hoch sein. Oder man müsste schon eine neue Arbeit gefunden haben.

Übrigens die Leistungen aus derm ALG 1 können auch später noch gesperrt werden, z.B. wenn man den neuen Job dann auch wieder verliert.

Niemals !!! Aufhebungsvertrag als Arbeitnehmer unterzeichnen! Wenn Du den unterschreibst, bekommst Du im Falle des Falles vom Arbeitsamt Euro 0,0 € wegen SELBSTVERSCHULDEN. Und im neuen Job haste ja auch in der Regel erst mal nur Probezeit! Also prekäres Arbeitsverhältnis! Klär das mit der Abfindung mit Deiner Firma, Abfindung immer vorher vertraglich bestätigen lassen und bei der anderen Firma, ob Du den neuen Job auch tatsächlich bekommst (Arbeitsvertrag !).