Abfindung nach Bewilligungszeitraum?

1 Antwort

Ich denke, hier handelt es sich um einen Fall von Ziffer 15.21 Abs. 3 Satz 1 WoGVwV.

"Ist für das einmalige Einkommen kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 WoGG jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen."

Das heißt, wenn der Zufluss erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes erfolgt ist, hat das keine Auswirkungen.