Abfindung im Krankengeldbezug?

4 Antworten

Auf das ALG hat eine Abfindung mE keine Auswirkungen.

Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag Auswirkungen bezüglich einer Sperre haben da ja an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv mitgewirkt wurde.

Aber wenn es eine hohe Abfindung ist dann würde ich einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.

Wenn esirklich eine Sperre gibt dann sollte dieser Betrag in der Abfindung enthalten sein. Ein RA kennt auch Möglichkeiten die Gefahr einer Sperre zu minimieren.

Und er haftet für seinen Rat!

Wenn er sich die Kündigungsfrist "abkaufen" lässt, bekommt er während der regulären Kündigungsfrist kein AlG 1. Ganz davon abgesehen, bekommt er das sowieso nicht, wenn er weiterhin arbeitsunfähig ist.

Beim AlG 2 muss er natürlich diese Abfindungs als Vermögen deklarieren.

Die Anrechnung einer Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld wird dann nicht vorgenommen und es tritt auch keine Sperre ein, wenn

  • eine ordentliche Kündigung auch ohne den Aufhebungsvertrag erfolgt wäre,
  • eine Frist zwischen Abschluss des Vertrages und Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingehalten wird, die der Kündigungsfrist (der gesetzlichen oder vereinbarten) entspricht.

Im genannten Fall wird man davon ausgehen können, dass das Arbeitsverhältnis auch ohne einen Aufhebungsvertrag beendet würde duch eine ordentliche Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen: Kündigung wegen Krankheit mit negativer Zukunftsprognose.

Unter dieser Voraussetzung und wenn die Frist, die einer Kündigungsfrist entsprechen würde, nicht verkürzt wird, bleibt die Zahlung einer Abfindung folgenlos.

Ansonsten ist die Dauer einer Sperre abhängig von der Fristverkürzung (diese Sperre entspricht der Frist, um die die Kündigungsfrist verkürzt wurde) und von der Höhe der Abfindung - maximal (wie skychecker schon geschrieben hat) 1 Jahr.

Mit den Begriffen "Aufhebungsvertrag - Abfindung - Arbeitslosengeld" findet man im Internet zahlreiche Informationen, z.B.: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung_Alg.html

Sollte eine ordentliche Kündigung des AG vorliegen in der die Kündigungsfrist eingehalten wird, so wird eine Abfindung nicht angerechnet. Fehlt diese aber aufgrund eines Aufhebungsvertrages, erfolgt eine Anrechnung und die Zahlung von ALG ruht bis längstens 1 Jahr.

Siehe hierzu auch http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/139.htm