Abfindung bei Aufhebungsvertrag nach 18 Jahren Zugehörig?

10 Antworten

Wieviel Abfindung könnte ich bei Einwilligung in Aufhebung verlangen?

Das kann man pauschal nicht sagen.

Abfindungen sind Verhandlungssache, sie werden im Rahmen eines Sozialplans von AG und Betriebsrat festgelegt, von einem Richter im Gütetermin vorgeschlagen oder durch ein Gerichtsurteil festgelegt.

§ 10 Kündigungsschutzgesetz (Höhe der Abfindung) findet nur dann Anwendung, wenn ein Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis durch Urteil (§ 9 KSchG) auflöst. Dann ist das Gericht in der max. Höhe der Abfindung gebunden.

Durch Verhandlung mit dem AG oder bei einem Gütetermin können auch höhere Abfindungen vereinbart werden. Oft schlägt ein Arbeitsrichter ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vor, wobei es von Fall zu Fall natürlich auch mehr sein kann.

Du solltest allerdings in die Überlegungen zur Abfindungshöhe auch eine evtl. Sperre des ALG einbeziehen wenn Du z.B. einem Aufhebungsvertrag zustimmst, bei dem die Beschäftigung früher endet, als das mit der gesetzlichen/vereinbarten Kündigungsfrist möglich wäre.

Deine Kündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 2 BGB sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Deshalb sollte in den Verhandlungen zur Abfindung auch dieser Aspekt nicht vergessen werden.

Bitte auch den ganzen Link lesen !

http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_Rechtsanwalt_Abfindungshoehe_Berechnung_der_Abfindung_Abfindung.html#tocitem11

Gemäß § 10 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 KSchG beträgt die Höchst­gren­ze der vom Ge­richt fest­zu­set­zen­de Ab­fin­dung

  • im Re­gel­fall zwölf Mo­nats­ver­diens­te,
  • wenn der Ar­beit­neh­mer 50 Jah­re oder älter ist und das Ar­beits­verhält­nis min­des­tens 15 Jah­re be­stan­den hat 15 Mo­nats­ver­diens­te,
  • wenn der Ar­beit­neh­mer 55 Jah­re oder älter ist und das Ar­beits­verhält­nis min­des­tens 20 Jah­re be­stan­den hat 15 Mo­nats­ver­diens­te.

Bei die­sen Zah­len han­delt es sich um Höchst­gren­zen, d.h. das Ge­richt wird im Nor­mal­fall ge­rin­ge­re Ab­fin­dun­gen fest­set­zen. Vie­le Ge­rich­te wen­den da­bei die Re­gel­ab­fin­dung an, d.h. sie ver­ur­tei­len den Ar­beit­ge­ber zur Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung von ei­nem hal­ben Mo­nats­ver­dienst pro Beschäfti­gungs­jahr.

Führungs­kräfte, die mit ih­rem Ar­beit­ge­ber über ei­ne Ab­fin­dung ver­han­deln, soll­ten da­her an­walt­lich prüfen las­sen, ob sie auch wirk­lich lei­ten­de An­ge­stell­te im Rechts­sin­ne, d.h. im Sin­ne von § 14 Abs.2 KSchG sind.

Die Regeln sind allerdings nicht starr. Ich hatte 20 Monatsgehälter bekommen und war Ende 40.

In den Antworten wird einiges etwas durcheinandergeworfen. Zuerst einmal kann ich dir nur die ganz dringende Empfehlung geben das Wort Aufhebung oder Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber nicht in den Mund zu nehmen. Du hast grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung und im Ergebnis ist die Abfindung bzw. der dazugehörige Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Regelung mit welcher sich der Arbeitgeber von dir trennen kann, obwohl er eigentlich kein Kündigungsgrund hat. Wenn du jetzt gegenüber dem Arbeitgeber das Signal setzt, du möchtest eine Abfindung ist, wird der Arbeitgeber professionell beraten, die Antwort dass man mit dir zufrieden ist und von Schwierigkeiten nichts weiß.

Aufhebungsverhandlungen einzuleiten ist eine Frage der Erfahrung und des anwaltlichen Geschicks. Du solltest dich in soweit mit dem Rechtsanwalt deines Vertrauens in Verbindung setzen und erst einmal ausführlich die 18 Jahre des Arbeitsverhältnisses, aber auch deinen beruflichen Hintergrund und deine Zukunftswünsche beleuchten. Unter Berücksichtigung deiner konkreten Situation sollte die Verhandlungsbasis und die 1. Schritte, wie auf den Arbeitgeber zugegangen wird, abgestimmt werden.

Eine Aufhebungsvereinbarung insbesondere die Abfindung ist reine Verhandlungssache. Es gibt hier keine gesetzlichen Vorgaben. Paragraf 10 Kündigungsschutzgesetz betrifft leitende Angestellte und dies in der Konstellation, dass ein Auflösungsantrag gestellt wird. Echte leitende Angestellte sind so häufig wie weiße Eichhörnchen und um einen Auflösungsantrag geht es hier auch nicht. Je geschickter dem Arbeitgeber vermittelt wird, dass er sich von dir trennen darf, desto eher wird dieser bereit sein einzusehen, dass eine faire Lösung im Interesse beider Seiten liegt.

Noch mal: ich würde nichts selbst unternehmen sondern erst einmal mich mit dem Rechtsanwalt des Vertrauens in Verbindung setzen und Rechtslage und Vorgehen absprechen.

Anbei ein Link mit Anregungen und Ideen die du mit deinem Rechtsanwalt besprechen kannst

http://www.kanzlei-mudter.de/kuendigung-aufhebungsvertrag-und-abfindung-ein-praktischer-leitfaden.html

Hallo.

Da die Frage vor einigen Tagen gestellt wurde liegt die Abfindung bei Einigung meist bei 1/2 Monatsgehalt pro Jahr als Richtwert.

Soviel, wie die Aufhebung dem Unternehmen wert ist.

Wenn sie dich auch "so" rausschmeißen könnten, ist die Aufhebung nur der einfachere Weg, weil die Sache "sofort" geklärt ist und man die Abfindung mit dem Verzicht auf eine Kündigunbgsschutzklage verbinden kann.

Üblich ist ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung, aber auch das ist nur eine Faustregel, weil Abfindungen frei verhandelbar sind.

Lies dir das hier mal durch, und beachte auch die Punkte Arbeitslosengeld/ Kündigungsfrist und Einkommenssteuer.

Durch zusätzliche Ausgaben/ Abzüge kann sich der "wahre Wert" der Abfindung nämlich schnell relativieren!

http://www.finanztip.de/aufhebungsvertrag/arbeitsrecht-abfindung/