Ab welcher Straftat darf man IP Adresse ermitteln?

5 Antworten

Hallo DieBestenFragenDieBesten,

sobald die Polizei Kenntnis von einer Straftat hat die nicht Anzeigepflichtig ist, wird die Polizei immer die IP-Adresse ermitteln, bei anzeigepflichtigen Straftaten, wodrunter auch Beileidigung zählt, wird sie nur bei Strafantrag den Namen des Besitzers einer IP-Adresse ermitteln.

Wer glaubt, die Polizei darf nur die IP-Adresse bei schweren Straftaten ermitteln der irrt gewaltig.

Auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen, wie z.B. Urheberechtsverletzungen kann der Anbieter aufgefordert werden, den Namen des Betreffenden zu nennen.

Es gibt zwar noch immer einige, die meinen, das Internet ist ein völlig rechtsfreier Raum, dem wird spätestens nach Zustellung unangenehmer Post klar, dass er er doch nicht ganz so annonym im Internet unterwegs ist.

Gruß TheGrow

komisch nur das in zig internetthreads das gegenteil steht sogar auf Rechtsseiten

da steht sowas wird zun 99% wegen nichtiggkeit eingestellt bzw muss der provider erst garnicht rausrücken wenn er nicht will, auch wenns die polizei oder der anzeiger will , also ich rede jetzt nicht von schweren straftaten

@DieBestenFragen

Das die Strafverfahren in den meisten Fällen (wenn auch nicht zu 99 %) eingestellt werden ist richtig, aber das war nicht Deine Frage.

Die Polizei MUSS eine Straftat aufklären, egal um welche es sich dabei handelt. Und das erste was passiert ist, sie wird per richterlichen Beschluss über den Provider, den Namen und die Anschrift des Beschuldigten ermitteln. Und liegt ein richterlicher Beschluss vor, MUSS der Provider die Personalien herausgeben. Allenfalls würde dieser sich selbst strafbar machen.

Der Beschuldigte wird dann eine Vorladung bei der Polizei bekommen und kann sich zu der Sache äußern.

Die Polizei stellt dann die Strafanzeige und gibt die Ermittlungsergebnisse dann an die Staatsanwaltschaft weiter. Und schon wären wir wieder bei der Einstellung des Verfahrens. Meist kann dem Beschuldigten die Tat aus den unterschiedlichsten Gründen nicht nachgewiesen werden und es Erfolgt die Einstellung Mangels an Beweisen und selbst wenn die Tat bewiesen wird, kann der Richter das Verfahren etweder ganz oder gegen Zahlung einer Geldbusse einstellen.

@TheGrow

In dem § steht von erheblicher Bedeutung.

a steht sowas wird zun 99% wegen nichtiggkeit eingestellt bzw muss der provider erst garnicht rausrücken wenn er nicht will, auch wenns die polizei oder der anzeiger will , also ich rede jetzt nicht von schweren straftaten
§ 100g Erhebung von Verkehrsdaten

(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder

2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. 3Die Erhebung von Standortdaten ist nach diesem Absatz nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

https://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html

Prinzipiell würde ich sagen, dass die Polizei bei jeglichem Verdacht deine IP-Addresse ermitteln darf (geht ja hier nicht um Speicherung oder sowas), schließlich darf sie auch im Realfall überall deine Identität feststellen.

diese antwort würde ich sagen bringt mir garnix

im inet steht das provider adresse NICHT rausrücken dürfen einfach so, auchn icht an polizei , erst bei schwerer straftat

also nun??

@DieBestenFragen

Nach meiner Auffassung dürfte 100g StPO deine Frage beantworten.

@IWillDominate

Hallo IWillDominate,

danke für die Nennung des Paragraphen. Genau der trift auf meine Aussage zu.

Wünsche Dir noch einen schönen Abend

Gruß

TheGrow

Dürfen? Bei dem Verdacht auf eine Straftat...

Die Daten sind nicht besonders geschützt, die Staatsanwaltschaft braucht meines Wissens keine richterlichen Anordnung um die Verbindungsdaten anzufordern.

I.d.R. wird so etwas aber heute fast nicht mehr gemacht, nicht mal bei Urheberrechtsberstößen (außer sie sind wirklich massiv), die Flut an Anfrage von irgendwelche Urheberrechts-Klageanwälten war einfach viel zu groß. Die meisten Staatsanwälte sind so schon völlig überfordert.

Wenn die Polizei merkt, dass du im Internet oder am Computer Verbotenes machst, dann schaut sie nach deiner IP-Adresse.

diese antwort hat ja nun garnix mit meiner frage zu tun

sinnlos

Mich würde das bei illegalen Downloads interessieren, also Games usw. ^^ Ich mach das zwar nicht (mehr), aber kenne viele.

Bei illegalen Downloads ist es an der Tagesordung...

dafür kannst du ja eine neue frage stellen , hat nix mit meiner zu tun