Ab welchem Zeitpunkt bekommt man volles Gehalt?

2 Antworten

Mit Bestehen der Ausbildung endet diese. Egal ob das Ende im Ausbildungsvertrag nach dem Termin angesetzt ist.

Wenn direkt danach weitergearbeitet wird und dieses geduldet wurde, dann ist ein unbefristeter Vertrag entstanden. Die Bezahlung hat bereits hier nicht mehr nach Azubigehalt zu erfolgen, denn man ist keiner mehr.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das BBiG ist leider bei Altenpflege nicht wirksam.. Da muss ich mich nun erstmal durch ein paar § des Altenpflege Gesetzes kämpfen..

Habe allerdings das im Vertrag gefunden "... Wird ab 01.08.2018 als Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit in Voll zeit beschäftigt. Die Einstellung erfolgt als examinierter Altenpfleger. Der Vertrag tritt nach bestandener Prüfung zum Altenpfleger in Kraft"

Was jetzt? :D 1.8.18 oder 19.07.18?

Alles so verwirrend... Ich hasse es :D

@Lillie18

Dann gilt in der Tat § 19 AltPflG

"(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 verlängerten Ausbildungszeit."

Okay Danke :)

Ist doch ganz einfach: Bis zum Ende des Ausbildungverhältnises bekommst du die Ausbildungvergütung.

Ab den Zeitpunkt an dem der neue Vertrag gilt, bekommst du das entsprechende Gehalt.

Nachlesen kannst du das in den Verträgen, die du unterschreiben hast.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Bestehen der Prüfung. Wenn der neue Vertrag erst ab dem 1. August beginnt, ist eine Lücke entstanden, sofern darauf geachtet wird, dass betreffende Person nicht vorher beginnt.

@Appelmus

Ja das meine ich nämlich auch. War bei mir genauso und ich habe das erwähnte Mischgehalt bekommen. Hast du mir einen Link zu nem Gesetz oder so?

@Appelmus
Der Ausbildungsvertrag läuft bis zum 31.07.18. Der Arbeitsvertrag beginnt ab 1.8.2018. 
@JayCeD

Und? Das Ausbildungsverhältnis endete vorher. Egal was der Vertrag sagt, das Datum ist dann hinfällig.

BBiG § 21 Abschnitt 2 - Grundlagenwissen