Ab welchem Betrag muß man gefundenes Geld bei der Polizei abgeben?
Gibt es einen bestimmen "Richtwert", ab welchem Betrag gefundenes Geld abgegeben werden muß?
Ich rede wohlgemerkt von losem Bargeld und nicht von Geldbörsen mit Ausweis und dergleichen. Da versteht es sich natürlich von selbst, daß man sowas immer abgibt.
Aber da loses Geld niemandem zugeordnet werden kann, läßt sich auch der rechtmäßige Besitzer nicht ermitteln. Denn behaupten, daß ausgerechnet er das Geld dort verloren hat, kann schließlich jeder.
Daher würde wohl jeder einen lose herumliegenden Geldschein einschieben und sich drüber freuen. Größere Geldbeträge könnten aber auf eine Straftat hinweisen, weshalb ich da kein gutes Gefühl mehr hätte, das einfach so einzustecken.
Nur wo zieht man da eben die Grenze und wie sieht das rechtlich aus?
7 Antworten
alles was über 10 euro ist musst/Solltest du der polizei melden wenn ausweis oder dokumente dabei sind SOFFORT egal wiviel geld da drinne ist... in den meisten fällen bekommst du finderlohn.
10 euro behalten alles was drüber ist polizei geben
Klar, damit die es dann einschieben oder der Staat! Denn wie soll der rechtmäßige Besitzer von lose gefundenem Bargeld ermittelt werden können?
im normalfall garned sprich die anzeige wird gegen unbekannt geschaltet wenn sich dann nach paar monaten niemand meldet wird es verstaatlicht und kommt in die staatskasse
Eben! Und die Wahrscheinlichkeit, daß der rechtmäßige Besitzer sich nicht ermitteln läßt, ist sehr groß. Und bevor es der Staat bekommt, behalte ich es lieber selbst. Warum dem Staat Geschenke machen, er macht mir ja auch keine.
Abgesehen davon wurde an anderer Stelle aber behauptet, daß das Geld dem Finder gehört, wenn sich der ursprüngliche Besitzer nicht ermitteln läßt.
Also was stimmt denn nun?
Zwischen dem Verlierer (das Gesetz spricht genauer vom Empfangsberechtigten) und dem Finder entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen. Kennt er diesen nicht, hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er ist weiter verpflichtet, die Fundsache dem Empfangsberechtigten abzuliefern. Kennt er ihn nicht, kann er die Sache entweder der zuständigen Behörde abliefern oder sie verwahren. Der Empfangsberechtigte schuldet dem Finder Ersatz seiner Aufwendungen und den Finderlohn. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5 %, von dem Mehrwert 3 %, bei Tieren stets 3 %. Wurde die Sache in den Räumen einer Behörde, in den Beförderungsmitteln einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden, so erhält der Finder nur den halben Finderlohn und auch das nur, wenn die Sache mehr als 50 Euro wert ist.
Denjenigen, der das Geld verloren hat, kennt man ja meist nicht. Und wie kann die Behörde ihn ausfindig machen?
Im Normalfall gar nicht.
Das ganze wurde hier geguttenbergt: https://de.wikipedia.org/wiki/Fundrecht_%28Deutschland%29
Zitate kenntlich machen!
ja hab das von einer anderen Gutefrage.net antwort.
Alles nur geklaut...
Ist doch egal.
hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen
Stimmt !
DH !
Wie kannst du das aus § 965 BGB ableiten?
Aus Absatz 2 Satz 2.
Ab 9,99 Euro ist es Diebstahl / Fundunterschlagung.
Ordnungsamt / Fundbüro / Polizei
Nein, falsch. Siehe BGB § 973, Absatz 2.
Dummschwätzer ?
Pass auf!
Fundsachen, die mehr als zehn Euro wert sind, gehören aufs Fundamt oder zur Polizei. Falls du den Eigentümer kennst, musst du ihm die Fundsache überbringen oder ihn davon verständigen, dass du die Fundsache an dich genommen hast.
Wenn du die Fundsache ordnungsgemäß ablieferst, hast du Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns ist abhängig vom Wert der Fundsache. Bei Fundsachen, die bis zu 500 Euro wert sind, hast du Anspruch auf fünf Prozent des Wertes, bei Fundsachen, die mehr als 500 Euro wert sind, kannst du drei Prozent des Wertes für dich beanspruchen.
http://www.labbe.de/mellvil/index_vs.asp?themaid=21&titelid=154
Trotzdem gehört das Geld auch bei einem Betrag von unter zehn Euro bis zum Fristablauf noch dem ursprünglichen Eigentümer. Falls man den kennt, muss man dem also selbstverständlich auch einen Fünfer abgeben.
Lediglich die Anzeigepflicht entfällt.
Das ist ja logisch, daß man Fundsachen zurückgeben muß, falls man den Eigentümer kennt. Aber wann ist das schon der Fall bei lose gefundenem Bargeld?
Und wie will die Polizei dieses Geld dem rechtmäßigen Besitzer zurückführen?
Das sind ja Tatsachenfragen und prozessuale Fragen, die an der rein materiellen Rechtslage aber nichts ändern. Davon abgesehen war hier Geld nur das vorgegebene Beispiel - es gibt natürlich auch andere Dinge, die weniger als zehn Euro wert sind.
Meine Frage bezog sich aber nur auf loses Bargeld und sonst nichts.
Und mein Kommentar bezog sich auf die anderen Kommentare. Es geht nicht immer nur um dich. Und trotzdem gilt auch für deine Bargeldfrage: die Rechtslage ist dieselbe.
Ja, die Rechtslage mag dieselbe sein, nur macht sie bei lose gefundenem Bargeld wenig Sinn und ist nur rein theoretischer Natur.
Stimmt nicht; sie ist sehr sinnvoll. Warum sollte man die Rechtslage anders gestalten? Wenn dann doch mal jemand beweisen kann, dass es sich um sein Geld handelt - und das ist alles andere als unmöglich oder unwahrscheinlich 0o -, hat er das Nachsehen, weil die Regel abgeschafft wurde wegen *weil zu theoretisch" oder wie?
Es vergeht eben eine gewisse Zeit und dann behält der Finder das Geld. Ist doch kein Problem?
Ein Problem ist es nicht, aber leg doch 100mal einen 50er lose auf die Straße und dann schaue, wieviele Leute aus 100 den bei der Polizei abgeben und wieviele ihn einfach einschieben. Mein Tipp: Der Prozentsatz, der ihn abgibt, liegt im einstelligen Bereich.
Was hat das mit der Frage nach der Rechtslage zu tun? Zumal nach deinem Insistieren der Finder ja so oder so sein Geld bekommen wird - Beweis sei ja nicht möglich. Also was spricht gegen die Meldepflicht?
Damit wollte ich nur verdeutlichen, daß es tatsächlich nur theoretisch ist.
"Theoretisch" sind streng genommen nur die Gedanken, die du dir darüber machst. Ich hoffe, dass du mit dem Ausdruck "theoretisch" nicht andeuten willst, dass sich das Gesetz da unnötige Gedanken macht. Das Gesetz macht an dieser nämlich nicht diesen extra Unterschied zwischen Bargeld und sonstigen Sachen ;)
Ich zitiere aus § 965 BGB: "Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen." Da ist keinerlei Mindestgrenze angegeben. De Jure ist auch ein Fund von einem Eurocent beim Fundbüro oder der Polizei anzuzeigen.
@ Thyristor: unterstell mir bitte nicht den "Dummschwätzer"!
Alte Juristenweisheit: Immer auch ein bisschen davor und danach lesen ;) "Dummschwätzer" sollte man aber wirklich niemanden so schlechthin nennen.
Generell: ab 1 Cent. Du hast kein sofortiges Eigentum an Fundsachen. Siehe BGB § 973.
Theoretisch ab 5 Euro, ich wuerde aber bis 40 alles behalten.
Ich rede nur von losem Bargeld.