Ab wann wird eine freiwillige Arbeitgeberleistung zur betrieblichen Übung?

3 Antworten

Die betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber Sonderzahlungen drei Jahre hintereinander ohne den Zusatz der "Freiwilligkeit" macht.

Wenn ich das richtig verstehe ist der Bonus im Arbeitsvertrag vereinbart und die "Freiwilligkeit" des Arbeitgebers bezieht sich auf die Aufteilung in zwei statt einer Zahlung.

Solange der AG den Bonus bezahlt, wirst Du wohl nichts dagegen tun können. Es ist nirgends vereinbart dass dieser Bonus in zwei Raten gezahlt werden soll und der AG hat auch betont, dass dies auf freiwilliger Basis geschieht.

heißt ab dem vierten Jahr ist es KEINE freiwillige Leistung mehr sondern ein muss?! Und dies dann bis zum ausscheiden aus dem Betrieb?!

@superK

Wenn bei den Zahlungen nicht auf die "Freiwilligkeit" hingewiesen wird, ist es betriebliche Übung und kann vom AG nicht mehr zurückgenommen werden.

Das passiert oft z.B. beim Weihnachtsgeld. Hat der AG dort über mindestens drei Jahre Weihnachtsgeld bezahlt und weder im Arbeitsvertrag noch bei der Zahlung wird auf die Freiwilligkeit hingewiesen, ist es betriebliche Übung, weil der AN dann davon ausgehen kann, dass er diese Sonderzahlung regelmäßig bekommt.

Im o.g. Fall wird der Bonus ja nicht weggenommen, nur die Zahlungsmodalität wird geändert. Dabei hat der AG in den Vorjahren auch darauf hingewiesen, dass die Aufteilung auf zwei Zahlungen freiwillig ist. Deshalb kann man hier nicht von betrieblicher Übung sprechen.

Alleine der Hinweis auf die "Freiwilligkeit" einer Leistung verhindert nicht das Entstehen einer betrieblichen Übung, da mit diesem Hinweis nur ausgedrückt wird, was ohnehin der Fall ist (wenn es keine sonstige Verpflichtung gibt).

Also, ich glaube dass drei Jahre (oder fünf Jahre) da die Grenze ist. Also, wenn er etwas 3 oder 5 Jahre hintereinander macht, dann wird es zur betrieblichen Übung. ABER: Ich glaube, die Klausel im Vertrag, dass er das freiwillig macht berechtigt ihn dazu, diese Leistung jederzeit zu ändern, so dass sie vom Tatbestand der betrieblichen Übung ausgeschlossen ist.

Für das Entstehen einer "betrieblichen Übung", durch die für den Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf eine ansonsten freiwillige Leistung des Arbeitgebers entsteht, gibt es 3 Voraussetzungen:

Erstens muss die Leistung über mindestens 3 Jahre erbracht worden sein.

Zweitens muss dabei der Hinweis fehlen, dass durch die Leistungsgewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen soll; alleine ein Hinweis des Arbeitgebers auf die Freiwilligkeit der Leistungsgewährung verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht.

Drittens muss die Leistung immer in tatsächlich oder proportional gleicher Höhe oder nach dem gleichen "System" gewährt worden sein.

Aufheben kann der Arbeitgeber die betriebliche Übung - die Vertragsbestandteil im Arbeitsverhältnis geworden ist - nur durch entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, nicht dadurch, dass er "plötzlich" über 3 Jahre darauf verweist, es solle kein Rechtsanspruch entstehen.

Wenn man bei der Definition der betrieblichen Übung als "die re­gelmäßige Wie­der­ho­lung be­stimm­ter gleichförmi­ger Ver­hal­tens­wei­sen des Ar­beit­ge­bers, auf­grund de­ren die Ar­beit­neh­mer dar­auf ver­trau­en können, dass ih­nen ei­ne be­stimm­te Vergüns­ti­gung auf Dau­er gewährt wer­den soll" ( http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html ) besonders auf das Merkmal der "gleichförmigen Verhaltensweisen" abheben würde, dann würde das bedeuten, dass auch auf die von Dir beschriebene Zahlungsmethode - wenn sie denn in den vergangenen 3 Jahren immer gleichmäßig in dieser Art vorgenommen wurde - ein Anspruch inzwischen entstanden ist (aber das - zur Zahlungsmethode - ist jetzt erst einmal nur meine eigene Interpretation).

Daraus folgt, das angenommen, dass ein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung besteht erstens auf den Jahresbonus und zweitens auch auf die beschriebene Auszahlungsmethode.