Ab wann Parken oder Halten vor Privatgrundstück verboten?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallöchen Marienkaeferle,

welch netter Name. :-)

Es gibt Leute die glauben, dass sie über den Straßenraum vor ihrem Grundstück selbst bestimmen können. Diese Leute überschätzen sich meistens. ;-)

Wenn du dir keiner Schuld bewusst bist, dann lass ihn doch das Ordnungsamt rufen. Solltest du dich wirklich irren, dann bekommst du eben in Ticket. Aber das Risiko würde ich eingehen. Beachte bitte, dass eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m (gemessen ab Außenkante Außenspiegel) vorhanden sein muss, das wird oft übersehen. Für den Rest findest du hier den Link zum § 12 StVO.

Mir hatte jemand mit der Polizei gedroht, wenn ich nicht sofort mit meinem "Wohnwagen" (es ist ein Wohnmobil, kleiner aber gewaltiger Unterschied) hier verschwinden würde. Ich habe ihm dann den ausgedruckten § 12 StVO in meine Seitenscheibe gelegt. Er pöbelte mich dann noch einmal an und rief dann auch irgendwann die Polizei. Dabei übersah er aber, dass ich ein Nachbar aus nächster Nähe war. Nun hat er Probleme mit den ganzen Nachbarn... :-)

Kopf hoch! :-)

Vielen Dank für den Stern. :-)

Abgsehen von Schildern gibt es ja auch noch so ein paar "allgemeine Regeln" rund um's Parken - Abstand vom Scheitelpunkt der Kurve, abgesenkte Bordsteine, nicht über einem Gullideckel oder ein Abstellen des Fahrzeugs auf eine Art, die andere Verkehrsteilnehmer behindert. Kann es eventuell sein, dass du da irgendwas übersehen hast?

Nein nichts dergleichen

Wenn ich nichts übersehen habe, ist Parken verboten

  1. auf der linken Seite der Fahrbahn (außer in Einbahnstraßen oder wenn rechts Schienen liegen),
  2. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  3. im Bereich von scharfen Kurven,
  4. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  5. auf Bahnübergängen,
  6. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  7.  vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  8. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  9. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  10. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  11. vor Bordsteinabsenkungen,
  12. auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn bei Abbiege- und Richtungsspuren,
  13. auf mit Zeichen 299 ("Zickzacklinie") markierten Teilen der Fahrbahn bzw. des Seitenstreifens,
  14. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
  15. bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen 224 (Bushaltestelle),
  16. bis zu 10 m vor Zeichen 201 (Andreaskreuz), Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren.), Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) so wie Ampeln, wenn das Zeichen bzw. die Ampel dadurch verdeckt wird,
  17. in ausgeschilderten Kreisverkehren (Zeichen 215),
  18. an ausgeschilderten Taxi-Ständen (Zeichen 229),
  19. wo es durch Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot), Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) oder Zeichen 290.1 (Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) verboten ist,
  20. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb ausdrücklich markierter Parkflächen.

Wenn Du gegen keinen dieser Punkte verstoßen hast, kann Dir irgendein Anwohner mit dem Ordnungsamt drohen, soviel er will.

(Zwar kann es durchaus sein, dass Du ein Knöllchen bekommst - die Leute vom OA haben auch nicht alle Regeln richtig im Kopf -, aber dagegen kann man dann Widerspruch einlegen ...)

Das Ordnungsamt kann da nur auf öffentlichen Straßen eine Strafe verhängen. Auf öffentlichen Straßen darfst du vor einem privaten Haus halten/parken wie lange du willst, wenn es nicht gegen ein allgemeines oder spezielles Halte-/Parkverbot verstößt.

Auf privatem Grund hat das Ordnungsamt nichts zu richten, da könnte höchstens der Besitzer gegen Vorkasse abschleppen lassen. Hier bin ich aber der Meinung, dass der Privatgrund als solcher erkennbar (evtl ausgeschildert) sein muss. Sonst kann dein Fehler ja nicht erkennbar sein...

T3Fahrer

Können die mir in so einem Fall wirklich ein Bußgeld aufbrummen?

Nö - die Straße gehört der Kommune und selbst wenn es diesem Bürger hundertfach nicht gefällt, dass Du unterhalb seines "Küchenfensters" parkst, daran kann er nicht ändern. So lange Du auf öffenlichem !! Grund stehst ist alles i.O.