Ab wann muss man Hausgeld bezahlen bei der Eigentumswohnung?

4 Antworten

Im notariellen Kaufvertrag wird üblicherweise ein Zeitpunkt für den Kosten-Nutzen- Übergang der Wohnung vereinbart. Ab diesem Zeitpunkt musst du das Hausgald zahlen, sowie auch andere Kosten, z.b. Grundsteuer.

Sollte dergleichen nichts im Kaufvertrag vereinbart werden, dann ab dem Zeitpunkt der Grundbuchänderung.

Du bezahlst das Hausgeld (und die Nebenkosten), sobald du Eigentümer deiner neuen Wohnung geworden bist, also ab dem Termin, der in Notarvertrag steht. Deine anderen privaten Verbindlichkeiten interessieren niemanden ......

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

... und das soll wirklich so im Gesetz stehen?

Kein Notar hat so eine Potenz gegenüber dem Grundbuchamt.

... in einem Mehrfamilienhaus können keine einzelnen Wohnungen gekauft werden.

Allenfalls in einer WEG, und Mitglied wird der Eigentümer dann, wenn er im Grundbuch eingeschrieben wurde. Dies dauert bei uns derzeit bis zu 12 Monate.

Hausgeld und Grundsteuer schuldet so lange der eingschriebene Verkäufer; es sei denn, es gibt anderslautende Vereinbarungen im Kaufvertrag.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

In welchem Land ist das so?

in einem Mehrfamilienhaus können keine einzelnen Wohnungen gekauft werden.

Komisch, alle Wohnungen, die ich bisher gekauft habe, liegen in Mehrfamilienhäusern.

@Mikkey

Seit wann haben denn MFH eine Abgeschlossenheitserklärung, eine TE, Grundbücher je Wohnung, einen Verwalter laut Gesetz?

@schleudermaxe

Ein Mehrfamilienhaus ist ein Haus, in dem mehrere Familien wohnen können. Das trifft auf jedes Haus zu, in dem es mindestens zwei Wohnungen gibt.

Wenn der Fragesteller im Begriff ist, in einem solchen Haus eine Wohnung zu kaufen, wird das Haus zu einer WEG gehören.

@Mikkey

... aber als ET sollte man schon die Unterschiede kennen, denn ein MFH hat meist ein Eigentümer allein, dieser kennt weder eine Versammlung noch eine Hausgeldabrechnung und auch keinen WiPlan.

Er bekommt auch nur einen Grundsteuerbescheid für alles, und nicht für jede Wohnung einen.

@schleudermaxe

Nein, jede(*) WEG hat ein oder mehrere Mehrfamilienhäuser. Anders geht das gar nicht.

* sehr seltene Ausnahme: Einfamilienhäuser oder nicht als MFH zu bezeichnende Reihenhäuder auf gemeinsamem Grundstück.

@Mikkey

Quatsch mir Sauce! Aus einem EFH wird auch kein Mehrfamilienhaus, nur weil Großmutter und Kind darin wohnen.

@Mikkey

Ich glaube es ist müßig, weiter auf diesem Begriff herumzureiten:

Ein MFH ist ein Haus mit mehreren Wohnungen, ob es nun ein Mietshaus oder in ETW aufgeteilt ist.

@Mikkey

... eben nicht, schaue nur einmal in die Baupläne oder in die Steuererklärung! Ist mir aber auch egal, was meine Häuser und Wohnungen angeht jedenfalls.

Alleine die unterschiedlichen BK-Abrechnungen für meine Mieter.

Wie soll das bitte gehen, wenn ich an die Kosten und Lasten der anderen ET nicht herankommen, meine Mieter aber angeblich in einem Mehrfamilienhaus leben und es dort somit nur eine BK-Abrechnung geben kann/darf?

Warum wohl gibt es deshalb unterschiedliche Mietverträge?

@schleudermaxe

Keine Ahnung, woher Du diese Weisheit (Du würdest es vermutlich Quatsch nennen) hast, es gibt jedenfalls im BGB und in der BetrKV kein einziges Vorkommen des Begriffs "Mehrfamilienhaus". deshalb gibt es auch keine Bestimmung, dass bei einem Mehrfamilienhaus nur eine Abrechnung geben darf.

Da man außerdem Mietshäuser in Eigentumswohnungen umwandeln kann und sich dabei der Grundriss sicher nicht ändert, solltst Du Deine Informationsquelle überprüfen.

@Mikkey

... warum, wenn Du denn doch alles besser kennst?

In meinem kleinen Bestand von rd. 1.000 Objekten kann ich BGH-Urteile schon lesen.

Bei einem Mehrfamilienhaus habe ich eben alle Kosten und Lasten des Grundstücks einzustellen, und bei einem alten Mietvertrag die mit Verteilung nach Wohnfläche sowieso.

Bei einer ETW gibt es meist nichts zu verteilen, denn die Kosten und Lasten stehen fest und dürfen durchgereicht werden, wie bei einem Einfamilienhaus.

@schleudermaxe

Um bei Deiner Wortwahl zu bleiben: Das ist völliger Quatsch. Bei einer vermieteten ETW hat die Kostenverteilung bereits der Verwalter erledigt. Nur deshalb gibt es etwas, was "durchgereicht" werden kann.

@Mikkey

Oh nee, und der hat die rein wohnungsbezogenen Kosten und Lasten und darf die auch in eine fremde Abrechnung, hier die der WEG, einstellen, obwohl diese nicht über deren Konten liefen? Seit wann habe ich meine Kosten z.B. für Etagenheizung und Grundsteuer den anderen Miteigentümern auszuhändigen?

Ich kenne nur ein Urteil vom LG Leipzig, dass ein Verwalter das an der WEG vorbei so schuldet, eine Einzelfallentscheidung in Deutschland.

Zudem verteilt ein Verwalter meist nach MEA und nicht nach Wohnfläche, welche in alten MV vereinbart wurde.

@Mikkey

... kann ich nach so einem geballten Unwissen von einem angeblichen Eigentümer gebrauchen!

Einmal aus der Praxis:

Im notariellen Kaufvertrag wird üblicherweise ein Termin für den Lasten- und Nutzen-Übergang festgelegt. Soweit nicht ein gesonderter Termin für die Zahlung des Hausgelds festgelegt wird, ist dies auch dafür der Übergangstermin.

Bei bisher vier Eigentumsübergängen mit meiner Beteiligung ist dies genau so abgelaufen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung