Ab wann muss ich Miete zahlen, ab dem Datum das im Vertrag steht oder beginnt alles erst mit der Schlüsselübergabe und damit der eigentlichen Nutzung?

5 Antworten

Nutzungsrecht wie Zahlungspflicht beginnen mit dem im Mietvertrag vereinbarten Datum.

Wenn Dir die Wohnung früher übergeben wird, kommt es darauf an, was denn vereinbart wurde (auch mündlich): Sollen Nutzungsrecht und Zahlungspflicht schon entsprechend früher beginnen, oder überlässt Dir der Vermieter die ohnehin leerstehende Wohnung schön früher z.B. für Renovierungsarbeiten, ohne dass er für die Zeit schon eine Miete erwartet? Das ist eine Ermessenssache, die von den Umständen abhängt. Bei ein paar Tagen früherem Einzug würde man wohl annehmen können, dass der Vermieter die Wohnung ohne Miete überlässt. Bei drei Monaten vor schriftlichem Vertragsbeginn würde vermutlich entschieden werden, dass der Mieter nicht erwarten kann, dass ihm die Wohnung umsonst überlassen wird, sondern dass ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Aber wie gesagt, hängt es von den Umständen ab - was wurde wie kommuniziert etc.  

Wenn die Schlüsselübergabe erst nach dem Vertragsbeginnt erfolgt, muss man unterscheiden:

Wenn Du das Nutzungsrecht nicht ausüben kannst, weil Dir der Schlüssel vom Vermieter oder dessen Vertreter vorenthalten wird, kannst Du die Mietzahlung für den Zeitraum verweigern = um 100% kürzen. Eventuell kannst Du sogar Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen (für Zwischenlagerung Deiner Möbel, Hotel etc.)

Wenn die rechtzeitige Schlüsselübergabe allerdings an Dir scheitert bzw. Du sie nicht einforderst, gilt natürlich das vertraglich vereinbarte Datum. Es ist ja Dein Problem, wenn Du Deine vertraglichen Rechte nicht wahrnimmst.

Wenn Ihr beidseitig eine spätere Schlüsselübergabe vereinbart habt und nicht explizit auch vereinbart habt, dass die Mietzahlung erst mit der Schlüsselübergabe beginnen soll, gilt auch das vertraglich vereinbarte Datum. Dann wäre Dein Einverständnis zur späteren Schlüsselübergabe als Verzicht auf die Nutzung Deiner Rechte bis dahin zu werten.

Aber: In der Ehe, auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand, und die ist unergründlich!

Miete zu zu Mietbeginn fällig und muss spätestens am dritten Werktag im Monat beim Vermieter sein.

§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

MfG

Johnny

Normalerweise ab vertraglich vereinbartem Mietbeginn wenn dann auch die Mietsache zur Verfügung steht.

Stellt der Vermieter die Mietsache früher zur Verfügung ist es Verhandlungssache ob wie viel Miete für diesen Zeitraum gezahlt werden muß.

Bei wenigen Tagen, ca. 3 - 5, wird aber meist nichts verlangt.

Wenn im Vertrag steht, dass du die Wohnung ab dem 01.07. gemietet hast zB solltest du dich logischerweise darum kümmern, dass dann auch schon die Schlüsselübergabe stattfindet.....du zahlst ja dann für den ganzen Monat...wär ja sinnlos, dann nicht einzuziehen../

Normalerweise ist die Schlüsselübergabe kurz vor oder am Tag des Einzugsdatums. Man muss sich die Wohnung ja ansehen und eventuelle Mängel dokumentieren.