Ab wann kann ich Gebrauch von einer Vorsorgevollmacht machen?
Meine Schwiegermutter hat eine notarielle Vorsorgevollmacht auf meine Frau und mich ausgestellt. Jetzt ist sie ins Krankenhaus gekommen. Sie ist körperlich nicht mehr in der Lage, Geschäftstätigkeiten auszuüben, aber noch ansprechbar mit Anzeichen beginnender Demenz. Sie wird nicht wieder in ihr Haus zurückkehren können, sondern in ein Pflegeheim gehen. Damit ist sie einverstanden.
Jetzt haben wir vieles zu regeln. Pflegewohnheim auswählen, Verträge kündigen, Haus verkaufen. Können wir dies anhand der Vollmacht bereits jetzt tun (Kündigungen unterschreiben, Makler beauftragen...) oder bedarf es für jeden Vorgang ihrer Unterschrift?
4 Antworten
Das kommt auf den Text der VOllmacht an. Gut formuliert, könnt ihr jederzeit Gebrauch von der Vollmacht machen (wenn euch die Vollmacht augehändigt wurde), bei schlechter Formulierung könnte ein ärztliches Gutachten über die Fährigkeit der Mutter ihre Angelegenheiten zu regeln notwendig werden.
Das hängt von der genauen Formulierung der Vollmacht ab.
Der sicherste Weg wäre, solange Sie noch entsprechend ansprechbar ist, eine notariell beglaubigte Vollmacht anzufertigen. Der Notar kommt auch ins KH...
normalerweise greift die vorsorgevollmacht erst, wenn deine schwiegermutter nicht mehr in der lage ist, ihre entscheidungen selbst zu treffen. das ist ziemlich eindeutig bei komapatienten. in eurem fall müsste ein arzt ihr bescheinigen, dass sie geistig nicht mehr in der lage ist ihre entscheidungen zu treffen.
Sobald die Vollmacht notariell beglaubigt ist!Sie kann nicht mehr entscheiden, also bist du dran, alles zu regeln.Bei der Bank musst du eine Kopie machen lassen, dann brauchst du die Vollmacht nicht jedes Mal mitbringen!
Das stimmt überhaupt nicht, von der Vollmacht darf man erst Gebrauch machen, wenn die Bedingungen unter der sie steht eingetreten sind oder die Vollmacht dem Bevollmächtgten vom Vollmachtgeber augehändigt wurde. Der Vollmachtgeber kann selbstverständlich weiterhin selber handeln (auch nach Übergabe der Vollmacht) und er kann sie jederzeit widerrufen. Der Umfang der Vollmacht kann auch eingeschränkt sein, man kan nicht automatisch "alles" regeln.
Wenn die Vollmacht schon ausgestellt ist und vom Notar und der Schwiegermutter unterschrieben, ist das nicht mehr nötig!