Ab wann ist etwas Rufmord?

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Moin, zu den hier schon genannten §§ 186, 187 StGB kommt noch § 824 BGB, Kreditgefährdung.- Wenn also einer Mist erzählt, ist der Tratscher zu Schadenersatz verpflichtet.- Z.B. wenn ein Ex-Arbeitgeber Sachen verbreitet, die jemandem neue Jobs vermiesen.- O. wenn jemand falsche Sachen über ein Unternehmen verbreitet.- Z.B. Fa. XY is Pleite, da darfste nix kaufen o.ä. Wenn dadurch aufträge ausbleiben und das nachweisbar is das es wegen Gelaber ist, wird für den Verursacher teuer.- Dann gibts Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn.-

Die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) erfassen - im Gegensatz zur Beleidigung - ehrenrührige Tatsachen über eine Person, die aber nicht dieser gegenüber, sondern einem oder mehreren Dritten gegenüber geäußert werden. In den Fällen der üblen Nachrede oder der Verleumdung liegt also immer ein Mehrpersonenverhältnis vor. Der Unterschied zwischen beiden Delikten besteht darin, dass dem Täter bei der Verleumdung nach § 187 StGB die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung positiv bekannt sein muss. Bei § 186 StGB kann der Täter dagegen durchaus von der Wahrheit der behaupteten Tatsache ausgehen; eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB entfällt jedoch nur dann, wenn sich die vermeintliche ehrenrührige Tatsache später vor Gericht als zutreffend herausstellt. In diesem Zusammenhang ist auch noch § 188 StGB zu beachten, der einen Sonderfall der üblen Nachrede und Verleumdung unter Strafe stellt. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften einer im politischen Leben des Volkes stehende Person übel nachredet oder diese verleumdet, sofern dies aus Motiven heraus geschieht, die mit der Stellung des Betroffenen zu tun hat. Das Strafmaß beträgt bei der üblen Nachrede Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei der Verleumdung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe und bei § 188 StGB maximal Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Nö, denn Begriff kennt das Dt. Recht nichtmal.

Es gibt Verleumdung und üble Nachrede. Das wäre Strafbar.

Rufmord ist strafbar. Ab dem Zeitpunkt wo du meinst, dass dein Ruf beschädigt ist!

ähhh... nein!

Dies regeln die §§ 185, 186 und 187 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Schau mal: http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html und folgende Seiten.

das ist das Strafgesetzbuch!

@romeo27

Bitte verzeih das falsche Wort. Ein alter Mann kann sich auch mal vertippen. Danke für die Korrektur!