Ab wann gilt eine ärztliche Folgebescheinigung?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Für die Beantwortung Deiner Frage kommt es darauf an, ob Du noch Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhältst oder schon Krankengeld von der Krankenkasse beziehst.

Im Falle der Lohnfortzahlung:

Es handelt sich um eine Folgebescheinigung, und es ist - auch für den Arbeitgeber - unzweifelhaft, dass Du arbeitsunfähig bist, auch wenn die Folgebescheinigung erst verspätet ausgestellt wurde. Die Bescheinigung kann nach der "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses § 5 "Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit" Abs. 3 Satz 2 "nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen" ausgestellt.

Die Umstände und die Offensichtlichkeit der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in diesem Fall lassen eine Abweichung von der Regel "nur bis zu drei Tagen" zu.

Der Arbeitgeber darf für die "Unterbrechung" zwischen den Bescheinigungen nicht die Lohnfortzahlung wegen "unentschuldigten Fehlens" einstellen, da er - wie gesagt - sichere Kenntnis von der Tatsache der Erkrankung hat (es wäre selbstverständlich wünschenswert gewesen, wenn Du Dich mit dem Arbeitgeber wegen dieses "Problems" in Verbindung gesetzt hättest).

Im Falle des Krankengeldbezugs:

Anders sieht es aus, wenn Du bereits Krankengeld erhältst. Hier hätte die Folgebescheinigung gleich am nächsten auf den letzten Tag der Vorbescheinigung folgenden Werktag ausgestellt werden müssen; für die Dauer der Unterbrechung zwischen dem Ende der Vorbescheinigung und dem Ausstellungsdatum der Folgebescheinigung wird Dir dann kein Krankengeld gezahlt.

Vielen Dank für die eindeutige und ausführliche Antwort!

steht das es eine folgebescheinigung ist? dann sollte es keine probleme geben..

Hier ist allerdings von entscheidender Bedeutung, ob der Fragesteller noch Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber oder bereits Krankengeld von der Krankenkasse erhält - siehe dazu meine eigene Antwort.

Da es eine Folgebescheinigung ist, ist es logisch, dass ihre Gültigkeit sich an die ursprüngliche Bescheinigung anschließt. Es ist medizinisch ja auch unmöglich, dass dein Beinbruch für ein paar Tage Pause gemacht hat.

Wenn die Ärztin sich mit der Bescheinigung Zeit gelassen hat, kann man dir das ja nicht anlasten. Hätte sie einfach das Endedatum der vorherigen Bescheinigung hingeschrieben, hätte auch kein Hahn danach gekräht.

Danke! War mir nicht ganz sicher, ob das so ist, aber beruhigend, wenn man das von dritter Seite nochmal hört.

Hier ist allerdings von entscheidender Bedeutung, ob der Fragesteller noch Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber oder bereits Krankengeld von der Krankenkasse erhält - siehe dazu meine eigene Antwort.

Ja. Das sagt schon das Wort Folgebescheinigung, welches auf dem Attest auch angekreuzt sein muss.

Hier ist allerdings von entscheidender Bedeutung, ob der Fragesteller noch Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber oder bereits Krankengeld von der Krankenkasse erhält - siehe dazu meine eigene Antwort.

@Hoppenla

Ach was! Dass nicht danach gefragt wurde, bedeutet nicht, dass es nicht von zentraler Bedeutung sein kann!!

Ich glaube, Dir sind die Zusammenhänge nicht klar, sonst hättest Du diese Erwiderung nicht geschrieben!

Würdest Du meine eigene Antwort lesen, dann wüsstest Du, warum ich darauf hingewiesen habe!

Du hast jetzt keine AU für 6 Tage

Die Schuld musst du nicht auf deine Ärztin schieben. Du bist dafür verantwortlich, darauf zu achten, dass du rechtzeitig beim Arzt bist. Wenn du einen Hausbesuchdtermin hattest und der nicht eingehalten wurde, dann hättest du anrufen müssen und nicht 1 Woche warten.

Nun klär das mit Arbeitgeber / Krankenversicherung und Arzt, wie sich das retten lässt.

Wenn man, wie oben beschrieben, immobil ist, ist man nunmal auf Hausbesuche angewiesen. Und selbstverständlich habe ich angerufen, aber die Ärztin war entweder nicht greifbar, nicht bzw noch nicht da, und heute wurde mir mitgeteilt, dass sie im Urlaub ist. Selbst der häusliche Pflegedienst, der mir täglich den Verband wechselt, hat dort angerufen und keinen erreicht.

Und so wie es aussieht, habe ich ja doch noch Glück gehabt, da es eine Folgebescheinigung ist. Werde auch den HA wechseln, weil so viel Inkompetenz seitens einer Praxis habe ich noch nicht erlebt.

@pinguinho

Dann ruft man eben einen anderen Arzt. Davon ab, ist man nie komplett immobil, maximal schwer mobil oder denkst du, du würdest im Falle eines Herzinfarktes nicht ins KH kommen?

Du bist verpflichtet, nahtlos deine AU nachzuweisen, kannst du das nicht, bist du die Tage nicht AU und hättest arbeiten müssen. Hast du aber nicht, somit kann der AG wegen unentschuldigten Fehlen abmahnen und natürlich diese Tage nicht bezahlen

Es gibt Gerichtsurteile, die dem wiedersprechen, wenn der Arbeitnehmer nachweislich alles in seiner Macht stehende und Zumutbare getan hat, um eine AU zu bekommen. Dabei geht es idR um einzelne Tage. Eine komplette Woche nichts machen, ausser ab und zu beim Hausarzt anrufen wird dafür nicht ausreichen

@KirstenSe
Du bist verpflichtet, nahtlos deine AU nachzuweisen, kannst du das nicht, bist du die Tage nicht AU und hättest arbeiten müssen. Hast du aber nicht, somit kann der AG wegen unentschuldigten Fehlen abmahnen und natürlich diese Tage nicht bezahlen

Das trifft hier nicht zu.

Es ist - auch für den Arbeitgeber - unzweifelhaft, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, auch wenn eine Folgebescheinigung erst verspätet ausgestellt wird. Die Bescheinigung kann nach der "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses § 5 "Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit" Abs. 3 Satz 2 "nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen" ausgestellt.

Die Umstände und die Offensichtlichkeit der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit lassen eine Abweichung von der Regel "nur bis zu drei Tagen" zu.

Das betrifft die Frage der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber; er darf für die "Unterbrechung" zwischen den Bescheinigungen nicht die Lohnfortzahlung wegen "unentschuldigten Fehlens" einstellen, da er - wie gesagt - sichere Kenntnis von der Tatsache der Erkrankung hat (es wäre selbstverständlich wünschenswert gewesen, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber wegen dieses "Problems" in Verbindung gesetzt hätte).

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer bereits Krankengeld erhält. Hier hätte die Folgebescheinigung gleich am nächsten auf den letzten Tag der Vorbescheinigung folgenden Werktag ausgestellt werden müssen; für die Unterbrechung zwischen der Vorbescheinigung und der Folgebescheinigung wird dann kein Krankengeld gezahlt.