Ab wann gilt die 3 Monate Kündigungsfrist?
Hallo,
ich möchte meine Wohnung kündigen, allerdings verstehe ich jetzt nicht genau wie die Formulierung im Vertrag gemeint ist.
Die Mietvertragsparteien verzichten gegenseitig bis zum Ende des Monats April 2021 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.
Heißt das ich im Januar die Kündigung abgeben kann und somit im Mai aus der Wohnung raus bin, oder kann ich die Kündigung frühestens im Mai abgeben und bin dann erst im August raus?
7 Antworten
Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.
Du kannst also fruehestens zum 30. April kuendigen. Dann endet das Mietverhaeltnis am 30. April und du bist ab dem 1. Mai raus. Dafuer muss deine schriftliche Kuendigung spaetestens am 3. Februar (3. Werktag im Februar 2021) zu postueblichen Zeiten beim Vermieter zugehen.
Anders waere es, wenn in der Vereinbarung stehen wuerde "nach Ablauf ...". Dann ginge es fruehestens zum 31. Juli. Bei dir steht aber "zum Ablauf". "Zum" bezeichnet immer den Zeitpunkt, an dem das gekuendigte Vertragsverhaeltnis enden soll. Das ist bei dir fruehestens der Tag des Ablaufs der Vereinbarung.
Hört sich doch stark nach dem 31.07.2021 als möglichem Schlußtag an; wobei die Formulierung zum Ende April auch den Termin als Schlußtag bei ordentlicher Kündigung meinen könnte.
Ich verstehe "zum Ablauf" als Kündigung zum April, sodass du ab Mai raus kannst. Sonst müsste "nach Ablauf" dastehen.
Ja, du kannst zu Ende April mit 3 Monaten Frist kündigen. D.h. die Kündigung muß 3 Monate vor Ablauf der Vereinbarung gekündigt werden. Also im Januar.
Also im Januar.
Genauer gesagt spaetestens am 3. Februar zum 30. April.
Gesetzlich muss die Kuendigung spaetestens am 3. Werktag eines Monats beim Vermieter zugehen, um zum Ablauf des uebernaechsten Monats zu wirken.
Du kannst nach dieser Klausel erstmals am 01.05.2021 den unbefristeten Mietvertrag kündigen. Die gesetzliche Frist beträgt 3 Monate. Daher würde das Mietverhältnis am 31.07 2021 enden.
Der Text der Klausel ist sehr zweideutig. Im ersten Satz habe ich Recht im 2. Satz könntest du rechtbehalten. Im Zweifel für den "Angeklagten"... Nur, wer ist hier der Angeklagte?
Der zweite Satz konkretisiert den ersten: "Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."
Gerhart, du irritierst mich. Es wurde doch klar und eindeutig vereinbart, dass eine Kuendigung erstmalig zum Ablauf der Verzichtsvereinbarung zulaessig ist. Warum dann trotzdem nicht "zum" sondern "ab"?
Ich denke, hier hast du dich geirrt oder - ohne dir nahetreten zu wollen - nicht richtig gelesen.