Ab wann gehört ein Betrieb zu einem Gemeinschaftsbetrieb an?
Ist eine Holding (6 Mitarbeiter), die Abrechnungen für Unternehmen innerhalb einer Firmengruppe (130 Mitarbeiter) erledigt (Personal, Buchhaltung, Verwaltung) davon betroffen, wenn viele Gemeinschaftsflächen (Empfang, Drucker, Kantine, WC-Anlagen) genutzt werden und es immer dem selben Geschäftsführer gehört?
Hier geht es speziell um das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben unter 10 Mitarbeiter.
2 Antworten
Ob ein sogenannter Gemeinschaftsbetrieb vorliegt ist immer im Einzelfall zu ermitteln. Nach der Definition ist ein Gemeinschaftsbetrieb gegeben, wenn Betriebsmittel für einen arbeitstechnischen Zweck gezielt eingesetzt werden und dabei von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert.
In der Praxis meint dies, dass Mitarbeiter zwar unterschiedlichen rechtlichen Einheiten angehören, aber tatsächlich zusammenarbeiten und von einer Führungskraft gesteuert werden. In der Regel gibt es hierfür auch zahlreiche Indizien. Wird eine gemeinsame E-Mail-Adresse benutzt? Gibt es eine einheitliche E-Mail-Adresse? Wer ist jeweils als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen? Wie werden Verträge unterzeichnet? Dies ist nur ein kleiner Teil der zu stellenden Fragen.
Liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor ist bei Kündigungen gegebenenfalls die Anzahl der Mitarbeiter zusammenzurechnen und kann damit r Kündigungsschutz gegeben sein, der vorher nicht gegeben war.
Danke für die sehr ausführliche Antwort nehm ich so mit
Wenn dieses Firmenkonstrukt absichtlich so gewählt wurde, um den Kündigungsschutz zu unterlaufen, wäre eine Klage wahrscheinlich sinnvoll.
Danke, macht es wegen der Haftung was aus, wenn 2 Geschäftsführer zu je 50% Beteiligung an beiden Unternehmen haben?