Ab wann brauche ich in Niedersachsen eine Baugenehmigung?

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Baugenehmigung: Erteilung - Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe (Aufenthaltsräume liegen höchstens 7 m über der Geländeoberfläche) und Nebengebäuden/ Nebenanlagen für diese Wohngebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für ein Kleinsiedlungsgebiet, ein reines, ein allgemeines oder ein besonderes Wohngebiet liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

* das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,
* die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,
* der Bauherr eine Entwurfsverfasserin/ einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bestellt hat,
* die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person erstellt sind, die
      o in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen oder Tragwerksplaner eingetragen ist oder die
      o nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf und
* die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Architektin/ einem Architekten oder einer Bauingenieurin/ einem Bauingenieur erstellt sind.

Anstelle eines Bauantrags ist in diesen oder anderen Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, einreicht. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt der Bauherr allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Der Bauherr kann jedoch verlangen, dass für oben angegebene Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

** Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen**

1.1

    Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³ - im Außenbereich nicht mehr als 20 m³ - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69 a genehmigungsfrei sind,
1.2

    Gebäude bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstätten haben,
1.3

    Gewächshäuser mit nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich mit nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
1.4

    Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
1.5

    Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,
1.6

    Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, bis 20 m² Grundfläche,
1.7

    Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhalten werden.

Viel Erfolg

Die Seite habe ich schon gesehen, aber ich bin erst 15 und habe KEIN Jura studiert, wenn du es jetzt noch übersetzt wäre ich dir sehr Dankbar!

@Extinguo

Ich bin erst 48 und habe auch kein Jura studiert und nun? wenn Du deine Frage präziser stellst bekommst Du vielleicht auch eine genauere Antwort.