8 Euro Bankgebühren wegen Rücklastschrift legal?
StudentenWG. Monatlich wird 177 Euro von meinem Konto Miete abgebucht. Letztes mal am Abbuchungstag habe ich leider wenig als 177 Euro auf dem Konto gehabt und als mein Bank (Ing-Diba) gesehen hat, dass Kontosctand nach der Abbuchung -minus 42- Euro war, hat 177 Euro zurueck gebucht und mich benachrichtigt, dass ich 177 Euro manuell ueberweise, wenn ich genug Geld auf dem Konto habe. Nun bekomme ich einen Brief von Vermieter (Studentenwerk Thüringen), dass ich wegen Bankgebueren 185 Euro ueberweisen muss. Selbst Studentenwerk Thüringen nimmt keine Mahnunggebueren, da es die erste Mahnung ist. Ich frage mir, wer nimmt und wofuer 8 Euro Bankgebueren? Also, mein Bank - Ing DiBa ist es nicht, muss dann die Bank von Studentenwerk Thüringen - Commerzbank mit IBAN DE69 8204 0000 0100 7871 01 gewesen sein. Ist in solchem Fall eigentlich Bankgebueren legal? Und falls ja, ist 8 Euro nicht etwa zu viel?
Ich danke Ihnen im Voraus fuer Ihre Antworten. Und sorry wegen Schreibvehler.
Das Ergebnis basiert auf 2 Abstimmungen
5 Antworten
Hallo,
ja, diese Gebühren sind absolut "legal". Sie kommen zustande, weil sowohl die einreichende Bank, als auch die bezogene Bank, Gebühren für eine geplatzte Lastschrift berechnen - und mit 8 Euro ist das sogar noch recht preisgünstig - es geht auch noch teurer.
Dabei sind das tatsächlich nur die entstandenen Bankgebühren - keinerlei Mahnkosten etc.
Dass sich die Banken erlauben dürfen, für einen reinen Computervorgang so hohe Gebühren zu verlangen, ist allerdings - in meinen Augen - nicht nachvollziehbar und höchst "unverschämt".
Leider verwechselst du da etwas ganz erheblich.
Richtig ist, dass die eigene Bank dem Kontoinhaber keine Gebühren - auch keinen Schadenersatz! - für eine nicht eingelöste Lastschrift in Rechnung stellen darf. Soweit korrekt.
Nun kommt das Aber - das hier in diesem Fall (und auch meistens sonst) zum Tragen kommt:
Die Kosten für diese Rücklastschrift werden nämlich nicht mehr dem Kunden, sondern dem Einreicher in Rechnung gestellt.
Wenn das Kundenkonto, von dem die Lastschrift abgebucht werden soll, leer ist, dann verweigert die Bank die Einlösung - und berechnet dem Kreditinstitut des Einreichers eine Gebühr (ca. 3 Euro). Das Kreditinstitut des Einreichers schlägt nochmal eine eigene Gebühr obendrauf - meist 3 - 6 Euro.
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p>Und nun ist es so - und dagegen gibt es bisher KEINE Handhabe- dass derjenige, der Geld zu bekommen hat, diese Kosten, die ihm ja nachweislich entstanden sind (keine eigenen Gebühren, bzw. nur in ganz geringer Höhe!), vom Zahlungspflichtigen zurückfordern kann.
Normalerweise ist es so, dass eine Lastschrift (Bankeinzugsverfahren) die mangels Kontodeckung nicht ausgeführt wird, dafür keine Gebühren verlangt werden dürfen. Deshalb nicht, weil seitens der Bank keine Leistung erbracht wurde.Hierüber gibt es ein Urteil des BGH. Dennoch versuchen viele Banken die Unkenntnis ihrer Kunden auszunutzen und berechnen Gebühren. Das ist unzulässig. Du kannst auf eine Rückbuchung der berechneten Gebühr bestehen und dich auf das Urteil des BGH berufen. Die Banken kennen das Urteil, versuchen aber unberechtigterweise, den Kunden Geld abzuknöpfen.
Leider verwechselst du da etwas ganz erheblich.
Richtig ist, dass die eigene Bank dem Kontoinhaber keine Gebühren - auch keinen Schadenersatz! - für eine nicht eingelöste Lastschrift in Rechnung stellen darf. Soweit korrekt.
Nun kommt das Aber - das hier in diesem Fall (und auch meistens sonst) zum Tragen kommt:
Die Kosten für diese Rücklastschrift werden nämlich nicht mehr dem Kunden, sondern dem Einreicher in Rechnung gestellt.
Wenn das Kundenkonto, von dem die Lastschrift abgebucht werden soll, leer ist, dann verweigert die Bank die Einlösung - und berechnet dem Kreditinstitut des Einreichers eine Gebühr (ca. 3 Euro). Das Kreditinstitut des Einreichers schlägt nochmal eine eigene Gebühr obendrauf - meist 3 - 6 Euro.
Und nun ist es so - und dagegen gibt es bisher KEINE Handhabe- dass derjenige, der Geld zu bekommen hat, diese Kosten, die ihm ja nachweislich entstanden sind (keine eigenen Gebühren, bzw. nur in ganz geringer Höhe!), vom Zahlungspflichtigen zurückfordern kann.
Frag mal beim Studentenwerk nach. Evtl. ist das ja die Gebühr die das Studentenwerk verlangt. Es kommt sicherlich bei mehreren Studenten vor dass eine Rückbuchng erfolgt und jedesmal muss die Buchhaltung im Studentenwerk wieder eine Zu- und Abbuchung in der EDV buchen. Dann kommen die Kosten für die Mahnung an die Studenten dazu (Papier, Druckertinte, Briefumschlag, Briefmarke). Jetzt rechne das mal jeden Monat bei vielen Studenten, da kommt schon ein Betrag zusammen. Das läßt sich das Studentenwerk sicher durch eine Gebühr zahlen.
Nein, als 1. Mahnung nimmt Studentenwerk kein Cent:
"...(2) Die monatliche Gesamtmiete ist spätestens am 3. Werktag des Bezugsmonats fällig. Ist am Fälligkeitstag keine Deckung des Kontos vorhanden oder keine Mietzahlung erfolgt, ergeht eine erste Mahnung, ggf. eine zweite, gebührenpflichtige Mahnung. Erfolgt auch dann keine Zahlung, kann der Vermieter den gerichtlichen Mahnbescheid beantragen und/oder die fristlose Kündigung des Vertrages vornehmen... " (http://www.stw-thueringen.de/cms/upload/downloads/wohnen/Allgemeine_Mietbedingungen.pdf)
es geht hier ja aber nicht um eine nicht geleistete Zahlung, sondern um eine Rückbuchung Deiner Bank. Dh, der Betrag war gezahlt und wurde dann wieder beim Studentenwerk abgebucht und auf Deinem Konto gutgeschrieben. Evtl. sieht das dann bei so einem Fall anders aus.
Das sind Rücklastschriftgebühren (Kosten) der Bank die vom Studentenwerk beauftragt wurde das Geld von deinem Konto ein zu ziehen und es dann wieder an deine Bank zurück zahlen mußte. Also ist nach dir deine Bank für diese Kosten verantwortlich. Wenn du darauf achtes das dein Konto zum vereinbarten Zahlungstermin gedeckt ist vermeides du auch die Gebühren.
Hallo Bankgebueren,
natürlich ist das legal - und sogar zulässig.
Denn wenn im SEPA-Lastschriftverfahren eine Lastschrift nicht eingelöst werden kann (weil z. B. das Konto nicht gedeckt ist oder der Kontoinhaber die Lastschrift zurück holt), dann berechnet die Bank der einziehenden Stelle Gebühren für die Rücklastschrift.
Und da kann es ohne weiteres sein, dass die Bank sogar mehr als die 8 € vom Studentenwerk verlangt.
Das heißt, dass du eben nun die Grundforderung plus die Rücklastschriftkosten 8 € bezahlen musst.
Das nächste Mal weißt du ja, dass zur Fälligkeit dein Konto entsprechend gut "bestückt" ist :))
Liebe Grüße
ichausstuggi
Deine Aussage ist unzutreffend. Laut BGH Urteil dürfen Banken keine Gebühren verlangen, wenn eine Lastschrift mangels Deckung des Kontos nicht ausgeführt wird. Die Bank hat in diesem Fall keine Leistung erbracht und darf deshalb auch keine Gebühren verlangen. Die Banken kennen das Urteil, nutzen aber die Unkenntnis ihrer Kunden aus und berechnen Gebühren. Der Kunde kann darauf bestehen, dass die Gebühren wieder seinem Konto gutgeschrieben werden und sich auf das BGH Urteil berufen.