§765a Vollstreckungsschutz- Wie stehen die Chancen als ehemaliger Eigentümer mit minderjährigen Kindern und Hundezucht nach einer Zwangsversteigerung?
Ein Gewerbeobjekt wird zwangsversteigert, die ehemaligen Eigentümer (keine Mietverhätnisse) zeigen sich unkooperativ und uneinsichtig und stellen den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §765a. Wie groß sind deren Chancen eine Vollstreckung erfolgreich bzw. langwierig abzuwenden, wenn in dem zugehörigen Haus (geduldet als Betriebsleiterwohnung) ihre minderjährigen Kinder wohnen? Als Nebengewerbe wird eine Hundezucht nebst Zwinger betrieben. Sollte man von einem solchen Objekt in einer Zwangsversteigerung besser die Finger lassen auch wenn es sich um eine Ausnahmegenehmigung des Wohnens aufgrund einer Betriebsleiterwohnung handelt?
5 Antworten
Das Objekt kannst du räumen lassen oder den Leuten beim Umzug helfen.
Bei deinem Gebot solltest du den schlimmsten Fall einkalkulieren.
Mit einem Vollstreckungsschutzantrag kann man die Räumung verzögern, aber nicht verhindern.
Das Prozedere und der stets immer angenommene schlimmste Fall bei einer Zwangsversteigerung ist mir bewusst.
Die Frage stellt sich hier aber explizit auf die Verzögerungschancen bei minderjährigen Kindern im Haus bei zugleich betriebener Hundezucht. Schließlich besagt § 765a (3), dass das Vollstreckungsgericht bei einem Tier betreffender Maßnahmen die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. Würde ein Ausgang dann an der Gesinnung des Richters liegen, soll heißen, bei einem PETA- Mitglied als Richter würde man zumindest theoretisch niemals an sein Eigentum kommen?
Und dann stellt sich die Frage im Fall eines Vollstreckungsschutzes: Lebt die Familie denn überhaupt noch "legal" in der Betriebsleiterwohnung, wenn der Betrieb unlängst insolvent ist, was scheinbar dann ja auch die Ursache zur Zwangsversteigerung ist/war?
Ist somit überhaupt ein Schutzstatus gegeben?
Anträge nach § 765a ZPO erledigen sich irgendwann. Ich hatte bestimmt schon 200 Fälle. Dauerhaft durchgekommen sind damit zwei und die waren wirklich extrem krank!
Bei Mietverträgen dauert etwas länger aber auch da mussten irgendwann alle ausziehen!
Hallo terminamtor,
mal abgesehen davon, dass es sich bei Deiner Frage um eine sehr interessante und für die Praxis relevante Frage handelt, so ist sie doch nur sehr speziell beantwortbar. Von der geschilderten Situation ausgehend, kann es sich in jede Richtung entwickeln, denn ob der Schuldner ausser Besitz gesetzt wird, hängt nicht nur von der Zahl seiner Kinder ab, sondern auch davon, ob die zuständige Gemeinde über Ersatzwohnraum verfügt, der Schuldner psychisch keinen Schaden nimmt etc.. Vollstreckungsschutz ist nicht auf Dauer anwendbar. Irgendwann muss der Schuldner nachweisen, kann der Grund für seine Einrede weiterbesteht bzw. er auf Abhilfe desselben hingewirkt hat usw.
Eine befriedigende Antwort zu geben ist hier schwer. Ich würde mich mit dem zuständigen Vollstreckungsgericht in Verbindung setzen. Bis zu einem gewissen Grad gibt man Dir dort Auskunft.
Ich hoffe, dass ich Dir zumindest ein klein wenig helfen konnte.
Beste Grüße
itasca
Hallo lesterb42,
bei der Frage geht es um eine Zwangsversteigerung, nicht um eine Räumung. Im letzteren Fall wäre der Gerichtsvollzieher zuständig. Im genannten Fall jedoch das Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtsbezirkes, in dem die Sache belegen ist, da es sich um die Zwangsvollstreckung in eine Immobilie handelt.
Erst durch bzw. nach Eigentumserwerb durch den Ersteigerer könnte es unter Umständen zu einem Räumungstitel kommen. Dann wäre zusätzlich der Gerichtsvollzieher Ansprechpartner.
Die benannte Vorschrift findet in beiden Bereichen Anwendung. Im Rahmen der Zwangsversteigerung - soweit mir bekannt ist - aber nur bei der Verhandlung über den Zuschlag.
Ich hatte den GF so verstanden, dass es ihm um die Räumung geht.
Von dem rechtlichen habe ich hier null Ahnung.
Aber: wenn sich der Eigentümer jetzt schon so quer stellt braucht der neue Eigentümer auf jeden Fall einen langen Atem. Da sollte man drauf gefasst sein das es länger dauern könnte bis man das Objekt übernehmen kann.
Wenn du aber keinen Zeitdruck hast und eine gute Rechtschutzversicherung hast und der Preis stimmt kannst du vielleicht ein Schnäppchen machen.
gute Rechtschutzversicherung
derartige Riesiken kann man nicht versichern
zuständigen Vollstreckungsgericht
Fast richtig. Für die Räumung ist der Gerichtsvolzieher zuständig, nicht das Versteigerungsgericht.