§57a - Überprüfung beim Auto --> Unfall

2 Antworten

Dieses "Pickerl" ist wohl in Österreich so was Ähnliches wie in Deutschland die HU (umgangssprachlich gern TÜV-Plakette genannt). Wenn es abgelaufen ist kann der Verdacht entstehen dass es aufgrund technischer Mängel noch nicht erneuert wurde.

Zunächst muss die Versicherung für Schäden aufkommen, unter gewissen Umständen darf sie dann vom Verursacher Regress (Rückerstattung der geleisteten Schadenssumme) fordern. Zu solchen Umständen gehört auch grobe Fahrlässigkeit, die würde ich aber nur sehen wenn wirklich ein gravierender technischer Mangel bestanden hat der zu dem Unfall führte. Dies dann aber auch wenn die HU noch gültig ist (man zB mit defekten Bremsen fährt weil ja das Pickerl noch gültig ist).

Bei abgelaufenem Pickerl wird die eine oder andere Versicherung wohl etwas hellhörig werden und von einem Sachverständigen nachprüfen lassen ob das Fahrzeug technische Mängel hatte die zu dem Unfall führten. Rein weil die abgelaufen ist darf die sicherlich nicht aussteigen.

Überziehen darf man gar nicht. Die 4 Monate sind nur die Zeit bei der man jedes mal Punkte kassiert wenn man erwischt wird.

Natürlich wird die Versicherung mißtrauisch. Kann sein, dass man beweisen muß, dass das Fahrzeug technisch in Ordnung war und das nichts mit dem Unfall zu tun hatte - und das dürfte sehr schwer sein!

birnbaumbeidla 
Fragesteller
 25.01.2015, 20:36

Danke für deine Antwort, diese ist grundsätzlich auch richtig.

Ich hätte vielleicht erwähnen sollen dass ich aus Österreich komme!!