51 stunden woche trotz 40 stunden vertrag

2 Antworten

Unterschreiben musst Du gar nichts!

Aber Du solltest diese "Ungereimtheit" klären, dass Du bei der Vereinbarung einer 40-Stunden-Wochen an 6 Werktagen jeweils 8,5 Stunden (netto) arbeiten sollst - wenn das denn so gemeint sein sollte.

Es kann natürlich sein - und da kommt es auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an -, dass gemeint ist, dass Du 40 Wochenstunden in der Zeit von Montag bis Samstag zwischen 08 und 17 Uhr zu leisten hast.

Wenn es allerdings tatsächlich so sein sollte, dass zwar 40 Wochenstunden arbeitsvertraglich vereinbart sind, Du aber von Montag bis Samstag jeweils von 08 - 17 Uhr arbeiten musst (also tatsächlich 51 Wochenstunden), dann ist das ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, den Du nicht hinnehmen musst.

Das Arbeitszeitgesetz ArbZG § 3 "Arbeitszeit der Arbeitnehmer" erlaubt regelmäßig 8 Stunden werktags (maximal also 48 Stunden wöchentlich Montag - Samstag):

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Wenn der Arbeitgeber trotz Deines Hinweises darauf besteht, kannst Du unterschreiben, musst aber trotzdem nur 40 Wochenstunden leisten, die der Arbeitgeber dann allerdings "nach billigen Ermessen" (d.h. zwingend unter Berücksichtigung Deiner persönlichen Belange) auf die Tage Montag bis Samstag zwischen diesen Uhrzeiten verteilen darf - alles unter der Voraussetzung, dass Du den Konflikt mit dem Arbeitgeber nicht scheust und das Risiko in Kauf nimmst, die Probezeit sicher nicht zu "überstehen".

Eine Weigerung, unter diesen Bedingungen (Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz) das Arbeitsverhältnis überhaupt einzugehen, darf aus eben diesem Grund deshalb keine negativen Auswirkungen auf den eventuellen Bezug von Arbeitslosengeld haben.

Das Gesagt gilt selbstverständlich nur unter der Voraussetzung, dass hier nicht noch Besonderheiten (Regelungen entsprechend einem besonderen Tarifvertrag, Bereitschaftsdienste, ..) eine Rolle spielen, die nicht mitgeteilt wurden.

Begriffe: Mehrarbeit / Überstunden

Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeine vereinbarte – regelmäßige – Arbeitszeitgrenze (regelmäßig 8 Stunden werktäglich, § 3 ArbZG) hinausgeht. Die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz ergeben. Also im Regelfall liegt Mehrarbeit vor, wenn täglich mehr als 8 Stunden gearbeitet wird.

Überstunden ist die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet, wohingegen die Mehrarbeit über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen hinausgeht.

Mehrarbeit und Überstunden – Überschneidung oder Ausschluss?

Mehrarbeit und Überstunden können sich überschneiden und schließen sich nicht aus. Es kann, muss aber nicht beide zusammen vorliegen.

Beispiel: Laut Arbeitsvertrag beträgt beim A, der beim B arbeitet. Regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Leistet der A mehr als 40 Stunden pro Woche (z.B. 45), dann liegen Überstunden vor. Arbeitet er an einem Tag (z.B. am Montag) 9 Stunden und dafür am Dienstag nur 7 Stunden (bei 5-Tage-Woche) und dann jeden Arbeitstag wieder 8 Stunden, dann hat er am Montag Mehrarbeit geleistet, aber kein Überstunden, denn in der Woche hat er nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet.