5 tage Probearbeit ohne Vergütung, wie sieht das rechtlich aus?

3 Antworten

Wenn man zum Arbeiten im Betrieb ist (und das heißt Anwesenheitspflicht und Weisungsgebundenheit), dann ist dies auch zu bezahlen. Schon beim ersten Tag. Anders wäre das bei einer "Kennenlernphase", wenn du selbst jederzeit sagen kannst "ich schau mich mal um und wenn es mir nicht gefällt, geh ich".

Gibt es eine schriftliche Vereinbarung über diese 5 Tage? Wenn nicht, hätte dein Betrieb doppelt Pech, wenn du es darauf anlegst. Erstens müsste er dir die Zeit bezahlen und zweitens ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Denn wenn nicht vorher eine schriftliche Vereinbarung über eine Befristung getroffen wurde, gilt ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag als unbefristet. 

Seriös klingt das auf jeden Fall nicht. Daher ist es vielleicht auch nicht erstrebenswert, dort dauerhaft zu arbeiten.

Zitat: "Übernimmt ein Bewerber jedoch auf Anweisung des Chefs
betriebliche Arbeiten, muss er dafür bezahlt werden - selbst dann, wenn
bei der Vereinbarung über die Probearbeit nicht über die Vergütung
gesprochen wird. In dem Fall nehmen Arbeitsrichter in der Regel
entsprechend der Regelung des § 612 BGB "eine den Umständen nach
angemessene Vergütung" als vereinbart an."


http://karrierebibel.de/probearbeit/

Schon 5 Stunden müssen vergütet werden. Mit der ersten Arbeitsstunde bist du bereits ein rechtsverbindliches Arbeitsverhältnis eingegangen. Wenn dein Arbeitgeber dich nicht bezahlt, kannst du vor dem Arbeitsgericht klagen. Oder hast du unterschrieben, dass du dort ein 5-tägiges, unbezahltes Praktikum machst? Wenn nein, bist du bereits eingestellt.

Dazu sagt der § 612 BGB:

Wird bei der Vereinbarung von Probearbeit nicht über die Vergütung gesprochen, gilt eine den Umständen nach angemessene Vergütung als vereinbart. Praktisch bedeutet dies, dass derjenige, der nach Weisung arbeitet, auch bezahlt werden muss. Eine Ausnahme von dieser Regelung muss ausdrücklich vereinbart werden.

Das Zustandekommen einer derartig speziellen Vergütungsvereinbarung muss der Arbeitgeber nachweisen. Sind keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden, muss der Arbeitgeberim Streitfall vor dem Arbeitsgericht möglicherweise auch nachweisen, dass durch die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht bereits stillschweigend ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Grundsätzlich reicht es für den Abschluss eines Arbeitsvertrages aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet und der Arbeitgeber das Angebot annimmt, indem er dem Arbeitnehmer Arbeit zuweist.

Das ist ja alles richtig!

Aber Du solltest schon die Ausführungen zum BGB § 612 als Zitat kennzeichnen und die Quelle im Internet benennen (z.B.  https://www.flegl-rechtsanwaelte.de/probearbeit ) und nicht den Eindruck erwecken, als handele es sich hier um Deine eigenen "Erkenntnisse"!

Vielleicht hast Du es ja auch "nur vergessen"!

Eigentlich gilt:

Keine Leistung ohne Gegenleistung

leider haben sich manche Arbeitgeber daran gewöhnt, Leute umsonst arbeiten zu lassen.

Wenn du den Job sowieso nicht bekommst, kannst du deinen Lohn ja einklagen-